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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über Berufsjäger und forstlich Ausgebildete

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über Berufsjäger und forstlich Ausgebildete vom 20. September 1993 (SächsGVBl. S. 958)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
über Berufsjäger und forstlich Ausgebildete
(BerufsFoVO)

Vom 20. September 1993

Aufgrund von § 43 Abs. 5 Satz 4 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67) wird verordnet:

§ 1
Berufsjäger

Berufsjäger ist, wer

1.
die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf „Revierjäger“ oder die Meisterprüfung für den Beruf „Revierjäger“ bestanden oder den Nachweis einer entsprechenden Prüfung nach früherem Recht im Geltungsbereich des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Juli 1984 (BGBl. I S. 1034), erbracht hat oder
2.
an der Jagdschule Zollgrün die Abschlußprüfung als Meister der Jagdwirtschaft oder als Fachingenieur für Wildbewirtschaftung bestanden hat.

§ 2
Forstlich Ausgebildete

Als forstlich ausgebildet im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VI Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) gelten Personen, die im Geltungsbereich des Bundeswaldgesetzes oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

1.
das Studium der Forstwirtschaft an einer Universität als Diplom-Forstwirt oder Diplom-Forstingenieur,
2.
das Studium im Fachbereich Forstwirtschaft an einer Fachhochschule oder Fachschule als Diplom-Forstingenieur (FH) oder Forstingenieur oder
3.
die Laufbahnprüfung für den gehobenen oder höheren Forstdienst

erfolgreich abgeschlossen haben.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 20. September 1993

Der Staatsminister für Landwirtschaft,
Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 45, S. 958

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. November 1993

    Fassung gültig bis: 18. November 2004