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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Berufsausbildungsplatzförderung 2000/01 und 2001/02

Vollzitat: Förderrichtlinie Berufsausbildungsplatzförderung 2000/01 und 2001/02 vom 23. Mai 2000 (SächsABl. S. 432)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Durchführung des Programms der Sächsischen Staatsregierung für die Förderung der Bereitstellung und Besetzung zusätzlicher Berufsausbildungsplätze in kleinen Unternehmen für die Berufsausbildungsjahre 2000/01 und 2001/02
(Förderrichtlinie Berufsausbildungsplatzförderung 2000/01 und 2001/02)

Vom 23. Mai 2000

1    Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Der Freistaat Sachsen gewährt nach allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23, 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), und nach Maßgabe der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift (Vorl. VwV) zu §§ 23, 44 SäHO in der jeweils gültigen Fassung und dieser Richtlinie Zuwendungen aus Mitteln des Freistaates Sachsen und des Europäischen Sozialfonds (ESF) für die Förderung zusätzlicher Berufsausbildungsverhältnisse.

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2    Gegenstand der Förderung

Die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Ausbildungsstellenangebotes sowie die Durchführung und Finanzierung der betrieblichen Berufsausbildung liegt in der Verantwortung aller privaten und öffentlichen Arbeitgeber im Freistaat Sachsen. Damit auch in den Jahren 2000 und 2001 allen Jugendlichen, die ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben, eine Ausbildungsperspektive aufgezeigt werden kann, sind gezielte Hilfen des Freistaates Sachsen zur Stärkung des betrieblichen Ausbildungsstellenangebots erforderlich. Darüber hinaus soll die Heranbildung eines qualifizierten Fachkräftenachwuchses gefördert werden, um wirksam zum Aufbau einer mittelständisch geprägten Wirtschaftsstruktur beizutragen.

Deshalb wird die Bereitstellung und Besetzung zusätzlicher Ausbildungsplätze bei kleinen Unternehmen gefördert, die über den eigenen Bedarf ausbilden.

3    Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger ist der private Arbeitgeber, der eine Betriebsstätte im Freistaat Sachsen hat.

Nicht gefördert werden Ausbildungsverhältnisse bei Arbeitgebern der öffentlichen Hand sowie Unternehmen, bei denen die öffentliche Hand die Kapitalmehrheit hält.

4    Zuwendungsvoraussetzungen

Es werden nur betriebliche Berufsausbildungsverhältnisse bei kleinen Unternehmen gefördert, die nicht mehr als 50 sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer haben.

Gefördert werden können die Berufsausbildungsverhältnisse, bei denen jeweils bis zum 31. Juli vor Beginn der betrieblichen Ausbildung abgeschlossene Verträge für die Ausbildungsjahre 2000/01 beziehungsweise 2001/02 vorliegen. Dabei ist es unerheblich, ob das Berufsausbildungsverhältnis, für das die Förderung beantragt wird, neu oder zu seiner Fortsetzung begründet worden ist. Nicht gefördert werden Berufsausbildungsverhältnisse, die mit Jugendlichen abgeschlossen werden, die über eine Hochschul- beziehungsweise Fachhochschulreife verfügen.

Der Vertrag über die Berufsausbildung und der Antrag auf Förderung müssen bis zum 31. Juli des jeweiligen Jahres bei der nach Berufsbildungsgesetz (BBiG)/Handwerksordnung (HwO) zuständigen Stelle zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse vorliegen. Pro Ausbildungsjahr können bis zu 4 500 Plätze gefördert werden.

Zusätzliche Berufsausbildungsverhältnisse sind solche, die zu Beginn des Ausbildungsjahres den 10-Prozent-Wert, gemessen an der Zahl der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer, eines Unternehmens übersteigen und im Jahr 2000 beziehungsweise 2001 mit Lehrlingen besetzt werden.

Folgende Ausbildungsplätze bei Unternehmen mit folgenden Beschäftigungszahlen können gefördert werden:

Verfahrensregister 4
Beschäftigte Ausbildungsplätze
Zahl der Beschäftigten förderfähige Ausbildungsplätze
  1–  3 ab 1. Platz
  4–10 ab 2. Platz
11–20 ab 3. Platz
21–30 ab 4. Platz
31–40 ab 5. Platz
41–50 ab 6. Platz

5    Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendung wird einmalig als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung aus Mitteln des Freistaates Sachsen und aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds, die dem Freistaat Sachsen zugewiesen wurden, gewährt.

Der nicht rückzahlbare Zuschuss beträgt 3 000 DM für jedes Berufsausbildungsverhältnis, das über den eigenen Bedarf abgeschlossen wird.

6    Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Eine Mehrfachförderung des betreffenden Berufsausbildungsverhältnisses ist auch bei Erfüllung mehrerer Förderungstatbestände nicht zugelassen.

7    Antrags- und Bewilligungsverfahren

7.1    Antragsverfahren

Antragsberechtigt ist der Arbeitgeber, der einen Ausbildungsplatz über den eigenen Bedarf schafft und besetzt.

Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu stellen. Der schriftliche Antrag und der abgeschlossene Berufsausbildungsvertrag sind über die nach BBiG/HwO zuständige Stelle, die die Angaben des Antragstellers zu den Berufsausbildungsplätzen prüft, spätestens bis zum 31. Juli vor Beginn des entsprechenden Ausbildungsjahres einzureichen. Durch die zuständige Stelle erfolgt die Weiterleitung des Antrags an das Regierungspräsidium, in dessen Regierungsbezirk die Betriebsstätte des Antragstellers ihren Sitz hat.

Der Antragsteller hat mit dem Antrag zu bestätigen, dass er für das Berufsausbildungsverhältnis, für das die Förderung nach diesem Programm beantragt wird, keine weitere Förderung nach einem anderen Förderprogramm beantragt hat oder beantragen wird.

Das Regierungspräsidium als Bewilligungsbehörde ist berechtigt, vom Antragsteller oder Zuwendungsempfänger die Übersendung weiterer Unterlagen zu verlangen und zusätzliche Auskünfte einzuholen, soweit dies geboten erscheint.

7.2    Bewilligungsverfahren

Über den Antrag entscheidet die nach Nummer 7.1 zuständige Bewilligungsbehörde. Die Bewilligungsbehörde entscheidet unverzüglich auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach Reihenfolge des Eingangs der Anträge bei den zuständigen Stellen. Das Verfahren der Erfassung der Anträge erfolgt durch die sächsischen Kammern und bleibt einer gesonderten Regelung vorbehalten.

7.3    Auszahlungsverfahren

Die Zuwendung wird grundsätzlich nach Ablauf der Probezeit und nur bei weiter fortbestehendem Berufsausbildungsverhältnis auf Anforderung, nach Vorliegen der Bestätigung des eingetragenen Ausbildungsverhältnisses durch die nach BBiG/HWO zuständige Stelle, in einem Betrag ausgezahlt.

7.4    Verwendungsnachweisverfahren

Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist nach Nr. 6 ANBest-P vom Zuwendungsempfänger nachzuweisen; es ist ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen. Er besteht in dem Nachweis, dass das geförderte Ausbildungsverhältnis während des Bewilligungszeitraumes Bestand hat.

Der gewährte Zuschuss wird zeitanteilig zurückgefordert, wenn das geförderte Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst wird. Die Rückforderung entfällt, wenn innerhalb von drei Kalendermonaten der geförderte Berufsausbildungsplatz neu besetzt wird.

7.5    Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8    In-Kraft-Treten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.

Die Förderrichtlinie Berufsausbildungsplatzförderung gilt in den Berufsausbildungsjahren 2000/01 und 2001/02.

Dresden, den 23. Mai 2000

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2000 Nr. 23, S. 432

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. Juni 2000

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2005