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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes

Vollzitat: Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes vom 15. August 2003 (SächsGVBl. S. 318)

Zweites Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes

Vom 15. August 2003

Der Sächsische Landtag hat am 10. Juli 2003 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes

Das Gesetz über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz – SächsJAG) vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 224), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 171), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Worte „des Deutschen Richtergesetzes vorgeschriebenen zwei Prüfungen (Erste und Zweite Juristische Staatsprüfung)“ durch die Worte „Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes vorgeschriebenen staatlichen Pflichtfachprüfung und zweiten Juristischen Staatsprüfung“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Landesjustizprüfungsamtes“ die Worte „und sein Stellvertreter“ eingefügt. Das Wort „muß“ wird durch das Wort „müssen“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Staatsprüfung“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.
 
b)
In Satz 1 wird das Wort „Staatsprüfung“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.
 
c)
Satz 3 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
„In der staatlichen Pflichtfachprüfung soll der Bewerber zeigen,“.
3.
In § 3a Satz 1 wird das Wort „Ersten“ durch die Worte „staatlichen Pflichtfachprüfung“ ersetzt.
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Staatsprüfung“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 werden die Worte „Erste Juristische Staatsprüfung“ durch die Worte „staatliche Pflichtfachprüfung“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 2 werden die Worte „Erste Juristische Staatsprüfung“ durch die Worte „staatliche Pflichtfachprüfung“ ersetzt.
5.
§ 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Landesjustizprüfungsamtes“ die Worte „sowie seinen Stellvertreter“ eingefügt.
 
b)
In Satz 5 wird das Wort „Wiederberufungen“ durch das Wort „Wiederbestellungen“ ersetzt.
6.
In § 7 Abs. 2 wird das Wort „Staatsprüfung“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.
7.
§ 8 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 5 werden die Worte „Ersten Juristischen Staatsprüfung“ jeweils durch die Worte „staatlichen Pflichtfachprüfung“ ersetzt.
 
b)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
 
 
„5a.
den Inhalt und den Umfang der Schwerpunktbereiche sowie die Anforderungen in der Schwerpunktbereichsprüfung;“.
 
c)
In Nummer 7 werden nach den Worten „und die Wiederholung der Prüfungen“ die Worte „sowie die Erhebung einer angemessenen Prüfungsgebühr für die Wiederholung zur Notenverbesserung“ eingefügt.
 
d)
In Nummer 8 wird das Wort „Staatsprüfung“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 15. August 2003

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister der Justiz
Dr. Thomas de Maizire

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 12, S. 318

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. September 2003

    Fassung gültig bis: 16. März 2021