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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Errichtung der Staatlichen Ethnographischen Sammlungen Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Errichtung der Staatlichen Ethnographischen Sammlungen Sachsen vom 8. Dezember 2003 (SächsABl. S. 1214), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2547)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Errichtung der Staatlichen Ethnographischen Sammlungen Sachsen

Vom 8. Dezember 2003

I.
Name und Rechtsstellung
1.
Durch die Zusammenführung des Museums für Völkerkunde zu Leipzig und des Staatlichen Museums für Völkerkunde Dresden mit dem Völkerkundemuseum Herrnhut – Außenstelle des Staatlichen Museums für Völkerkunde Dresden – werden die Staatlichen Ethnographischen Sammlungen Sachsen errichtet. Sie bestehen aus:
  • Staatliche Ethnographische Sammlungen Sachsen – Museum für Völkerkunde zu Leipzig,
  • Staatliche Ethnographische Sammlungen Sachsen – Museum für Völkerkunde Dresden mit Außenstelle Völkerkundemuseum Herrnhut.
2.
Die Staatlichen Ethnographischen Sammlungen Sachsen sind eine dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unmittelbar nachgeordnete Einrichtung des Freistaates Sachsen.
Dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst obliegt die Fach- und Dienstaufsicht.
3.
Sitz der Staatlichen Ethnographischen Sammlungen Sachsen ist Leipzig.
II.
Aufgaben
 
Die Staatlichen Ethnographischen Sammlungen Sachsen sammeln, bewahren, erforschen und vermitteln völkerkundliche Objekte und Dokumente aus allen Teilen der Erde und arbeiten im Dienste der Verständigung zwischen den Kulturen. Sie arbeiten nach den Prinzipien des International Council of Museums (ICOM).
III.
Aufbau und Leitung
1.
Sitz der Verwaltung der Staatlichen Ethnographischen Sammlungen Sachsen ist Leipzig. Die Standorte des Museums sind Leipzig, Dresden und Herrnhut. Die Staatlichen Ethnographischen Sammlungen Sachsen gliedern sich in Organisationseinheiten, die standortübergreifend arbeiten.
2.
Die Staatlichen Ethnographischen Sammlungen Sachsen werden von einem Direktor geleitet. Er wird vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst berufen. Der Direktor hat seinen Dienstsitz in Leipzig. Der Stellvertreter des Direktors wird vom Direktor im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestellt. Er hat seinen Dienstsitz in Dresden.
3.
Der Direktor ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter der Staatlichen Ethnographischen Sammlungen Sachsen.
4.
Die Staatlichen Ethnographischen Sammlungen Sachsen geben sich ein Statut, das der Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst bedarf.
IV.
Wissenschaftlicher Beirat
 
Die Staatlichen Ethnographischen Sammlungen Sachsen werden von einem wissenschaftlichen Beirat beraten, der aus vier bis sechs Mitgliedern besteht. Die Mitglieder des Beirates werden vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst berufen. Die Zusammensetzung und Tätigkeit des wissenschaftlichen Beirates richtet sich nach den Empfehlungen des Wissenschaftsrates.
V.
Haushalt
1.
Der Haushalt der Staatlichen Ethnographischen Sammlungen Sachsen setzt sich aus den bisherigen Ansätzen des Museums für Völkerkunde zu Leipzig und des Staatlichen Museums für Völkerkunde Dresden zusammen und wird durch den Beauftragten für den Haushalt bewirtschaftet.
2.
Der Leiter der Verwaltung ist zugleich der Beauftragte für den Haushalt.
3.
Die Staatlichen Ethnographischen Sammlungen Sachsen verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
VI.
In-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt zum 1. Januar 2004 in Kraft.

Dresden, den 8. Dezember 2003

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Dr. Matthias Rößler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 52, S. 1214
    Fsn-Nr.: 70-V03.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2004

    Fassung gültig bis: 1. Januar 2010