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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung von Erholungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung von Erholungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche im Freistaat Sachsen vom 9. Januar 1999 (SächsABl. S. 445)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Förderung von Erholungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche im Freistaat Sachsen

Vom 9. Januar 1999

Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der §§ 23 und 44 Sächsische Haushaltsordnung – SäHO – sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen für gemeinsame Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen.

Die Zuwendungen dürfen nur im Rahmen der im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel und Verpflichtungsermächtigungen bewilligt werden.

Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen besteht nicht.

1
Zweck der Förderung

Gemeinsame Erholungsaufenthalte von Kindern und Jugendlichen dienen der Erholung und Begegnung sowie der physischen und psychischen Gesundheit.
Zweck der Förderung ist es, Kindern und Jugendlichen aus Familien mit niedrigem Einkommen durch staatliche Zuwendungen die Teilnahme an solchen Maßnahmen zu ermöglichen beziehungsweise zu erleichtern.

2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert wird die Teilnahme an Ferien- und Erholungsmaßnahmen, die von einem freien oder öffentlichen Träger der Jugendhilfe durchgeführt werden, wobei den Angeboten der freien Träger gemäß § 74 SGB VIII der Vorrang einzuräumen ist.
2.2
Gefördert werden gemeinsame Erholungsmaßnahmen von Kindern und Jugendlichen, deren Dauer wenigstens 6 und höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr beträgt. Der Maßnahmeträger hat die pädagogische Betreuung zu gewährleisten.
2.3
Gefördert werden auch Maßnahmen der „Stadtranderholung“.
2.4
Nicht gefördert werden Maßnahmen, die anderweitig vom Land gefördert werden.
3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger (ZE) sind die Landkreise und Kreisfreien Städte.
Der ZE erhält auf Antrag die Zuwendung von der Bewilligungsbehörde. Der ZE reicht die Zuwendung zu Gunsten der Begünstigten weiter.
Der ZE ist berechtigt, die Zuwendungen gemäß Nummer 12 der Vorl. VwV zu § 44 SäHO an die Maßnahmeträger weiterzuleiten.
Der Maßnahmeträger setzt die ihm zur Verfügung gestellten Mittel nach der Maßgabe der Nummern 4 und 5 zu Gunsten der Kinder und Jugendlichen ein.

4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Begünstigte sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, bei denen das Familieneinkommen die Einkommensgrenzen nach § 79 Abs. 1 und 2 Bundessozialhilfegesetz zuzüglich 20 vom Hundert nicht übersteigt. In begründeten Fällen kann von dieser Bestimmung abgewichen werden. Kinder und Jugendliche aus sozial schwachen Familien sind zu bevorzugen.
4.2
Berücksichtigt werden Kinder und Jugendliche, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben.
5
Art und Umfang der Förderung
5.1
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung in Form von Zuschüssen zu den Aufenthaltstagen gewährt (Festbetragsfinanzierung). Dabei gelten An- und Abreisetag zusammen als ein Aufenthaltstag.
5.2
Der Zuschuss beträgt bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 höchstens 15 DM je berücksichtigungsfähiger Person nach Nummer 4 und Maßnahmetag.
5.3
Der Zuschuss bei der Stadtranderholung nach Nummer 2.3 beträgt höchstens 6 DM je berücksichtigungsfähiger Person nach Nummer 4 und Maßnahmetag.
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Verfahren
6.1
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Familie und Soziales – Landesjugendamt –.
6.2
Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund der vorliegenden Anträge und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel über die Höhe der Zuwendung.
6.3
Die Höhe der Zuwendung wird bemessen an der Anzahl von Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt von 7 bis 18 Jahren im Bereich des jeweiligen ZE.
6.4
Die Anträge auf Förderung sind bis zum 31. Januar des laufenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
7
Verwendungsnachweis
7.1
Die Bewilligungsbehörde regelt im Zuwendungsbescheid Näheres über die Weitergabe der Zuwendung nach Nummer 3 der Förderrichtlinie, über die zweckentsprechende Verwendung, über die Voraussetzungen für Rücknahme oder Widerruf der Bewilligung und die Rückforderung der Zuwendung sowie über den Verwendungsnachweis.
7.2
Der Verwendungsnachweis ist von dem Zuwendungsempfänger bis spätestens 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Kalenderjahres zu erbringen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VwV zu § 44 SäHO, so weit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8
Ausnahmeregelung

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie kann in begründeten Fällen Ausnahmen oder Abweichungen von den Punkten 2 bis 5 der vorliegenden Förderkriterien zulassen.

9
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft und am 31. Dezember 2002 außer Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie vom 10. Juni 1997 (SächsABl. S. 347) außer Kraft.

Dresden, den 9. Januar 1999

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1999 Nr. 21, S. 445

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1999

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001