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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Maedi-Sanierung der Herdbuchbestände Deutsches Milchschaf, Texelschaf, Schwarzköpfiges Fleischschaf im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Maedi-Sanierung der Herdbuchbestände Deutsches Milchschaf, Texelschaf, Schwarzköpfiges Fleischschaf im Freistaat Sachsen vom 11. Januar 1993 (SächsABl. S. 376), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Maedi-Sanierung der Herdbuchbestände Deutsches Milchschaf, Texelschaf, Schwarzköpfiges Fleischschaf im Freistaat Sachsen

Vom 11. Januar 1993

Maedi (isländisch = Atemnot) ist eine langsam fortschreitende tödlich verlaufende Erkrankung der Schafe, bei der überwiegend die Lungen, aber auch nahezu alle anderen Organe ergriffen werden können. Es erkranken vorwiegend Schafe, die älter als zwei Jahre sind, doch kann die Krankheit auch in Lämmerbeständen akut-seuchenhaft mit hoher Erkrankungs- und Todesrate auftreten. Der Erreger ist ein Virus und wird mit der Milch einschließlich Kolustrum und der Atemluft ausgeschieden. Die Verbreitung erfolgt durch das Einstellen infizierter Tiere.

Die Krankheit bewirkt wirtschaftliche Verluste durch verminderte Schlachterlöse, durch vorzeitigen Tod oder Merzung von Zuchttieren, was eine etwa 25 Prozent höhere Nachzuchtquote erfordert. Die klinischen Anzeichen gestatten nur eine Verdachtsdiagnose. Sie ist durch serologische Untersuchungen oder durch pathologisch-anatomische bzw. -histologische Untersuchungen abzuklären. Die Ermittlung des Herdenstatus kann durch mehrmalige serologische Untersuchungen erfolgen.

Mit dieser Richtlinie werden die Grundsätze für den Schutz der Schafbestände und die Durchführung eines freiwilligen Sanierungsprogrammes festgelegt.

I.  Durchführung eines Sanierungsprogrammes

1.  Voraussetzungen
Alle Schafzüchter sind durch den Schafgesundheitsdienst der Tierseuchenkasse des Freistaates Sachsen umfassend in geeigneter Weise über die Krankheit und das Ziel des Sanierungsprogrammes - Maedi-unverdächtiger Bestand - aufzuklären. Vom Schafzüchter ist der absolut „geschlossene Bestand“ zu garantieren, das heißt, die Tiere dürfen keine Kontakte mit Schafen oder Ziegen aus anderen Beständen haben, ausgenommen mit Tieren aus nachweisbar Maedi-unverdächtigen Beständen. Das gilt auch für Zukäufe, Ausstellungen, Auktionen, Märkte usw.

2.  Blutuntersuchungen

  • In sechsmonatigen Abständen werden alle Tiere des Bestandes, die älter als ein halbes Jahr sind, in besonderen Fällen auch jüngere Lämmer, untersucht. Die Blutentnahme erfolgt durch den Schafgesundheitsdienst der Tierseuchenkasse.
  • Alle untersuchten Tiere müssen durch Ohrnummern gekennzeichnet sein.
  • Über jede Untersuchung erhalten das zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt und der Schafzüchter einen schriftlichen Befund der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen als Nachweis.

II.  Maedi-unverdächtiger Bestand

1.  Bedingungen
Wird der Bestand geschlossen gehalten und liegen nachweisbar vier aufeinander folgende negative Bestandsuntersuchungen vor, gilt der Bestand als unverdächtig. Dabei muss der Abstand zwischen den ersten drei Untersuchungen jeweils sechs Monate betragen, der zur vierten Untersuchung aber zwölf Monate. Der Bestand behält diesen Unverdächtigkeitsstatus, wenn im Abstand von jeweils einem Jahr die Blutuntersuchungen mit negativem Ergebnis wiederholt werden. Einstellungen von fremden Tieren dürfen nur aus ebenfalls nachweisbar unverdächtigen Beständen erfolgen.

2.  Bescheinigung
Auf Antrag des Züchters stellt der Amtstierarzt eine Bescheinigung darüber aus, das der Bestand Maedi-unverdächtig ist (Muster siehe Anlage).

III.  Sanierung Maedi-infizierter Bestände

1.  Bei geringgradiger Infektion des Bestandes

  • Sofortiges Ausmerzen der Reagenten, bei weiblichen auch ihrer Nachzucht bis zum Alter von zweieinhalb Jahren. Ist die sofortige Ausmerzung aus bestimmten Gründen nicht möglich, müssen die Tiere sofort in einem anderen Gebäude isoliert werden und können zu einem späteren, vorher festzulegenden Zeitpunkt, gemerzt werden.
  • Erst nach Entfernen aller Reagenten bzw. ihrer Nachzucht aus dem Bestand erfolgt die Blutuntersuchung der übrigen Tiere in sechsmonatigen Abständen, bis die Bedingungen des Maedi-unverdächtigen Bestandes erfüllt sind.

2.  Bei stärkerer Infektion des Bestandes

  • Abschaffung des gesamten Bestandes. Nach Stalldesinfektion Neuaufbau durch Tiere aus unverdächtigen Beständen.

IV.  Ergänzende Hinweise:

1.  Maedi-unverdächtiger Bestand: Bestände, die bereits als Maedi-unverdächtig eingestuft sind, werden Maedi-verdächtig, wenn es sich nachträglich erweist, dass Lämmer von Maedi-positiven Mutterschafen oder andere Tiere aus Beständen, die nicht Maedi-unverdächtig sind, eingestellt worden sind. Auch in diesem Fall müssen vier negative Bestandsuntersuchungen abgewartet werden, um den Status Maedi-unverdächtig wieder zu erhalten. Es kann jedoch bei geringer Infektionswahrscheinlichkeit im Einzelfall der Abstand zwischen dritter und vierter Bestandsuntersuchung auf sechs Monate verkürzt werden.

2.  Ziegen: Die Caprine Arthritis Encephalitis (CAE) der Ziegen zeigt gewisse Überschneidungen zur Maedi-Infektion. Den Züchtern wird empfohlen, im Bestand vorhandene Ziegen in das Verfahren mit einzubeziehen.

V.  Zuständigkeiten:

Mit der fachlichen Anleitung und Überwachung des Bekämpfungsprogrammes sowie der Beratung der Tierhalter in allen Einzelfragen auf der Grundlage dieser Richtlinie wird der Schafgesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse beauftragt. Die amtliche Bestätigung des Bestandsstatus und die Durchführung von Zertifizierungen ist Aufgabe des zuständigen Amtstierarztes. Er kann sich dazu der vom Schafgesundheitsdienst zu führenden Befunddokumentation bedienen.

VI.  Kosten

Die Kosten hat der Tierbesitzer zu tragen. Die Sächsische Tierseuchenkasse kann sich durch Beschluss des Verwaltungsrates finanziell im Rahmen ihrer Möglichkeiten beteiligen.

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft.

Dresden, den 11. Januar 1993

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales Gesundheit und Familie
Dr. Bach
Abteilungsleiter

Anlage 1

Lebensmittelüberwachungs-
und Veterinäramt,

Amtstierärztliche Bescheinigung

Der Schafbestand der/des

…………………………………………………………………
…………………………………………………………………
…………………………………………………………………

wurde am ………………………serologisch mittels Einzelblutuntersuchung

auf Maedi untersucht.

Nach der Richtlinie zur Maedi-Sanierung der Herdbuchbestände Deutsches Milchschaf, Texelschaf, Schwarzköpfiges Fleischschaf im Freistaat Sachsen vom 11. Januar 1993
gilt dieser Bestand als

Maedi-unverdächtiger Bestand.

Folgende Maedi-unverdächtige Schafe stammen aus diesem Bestand:

Formular
Formular
1. …………………………   6. …………………………
2. …………………………   7. …………………………
3. …………………………   8. …………………………
4. …………………………   9. …………………………
5. ………………………… 10. …………………………

Diese Bescheinigung ist 30 Tage gültig. Sie wird ungültig, wenn die Tiere mit Schafen aus nicht Maedi-unverdächtigen Beständen, mit bisher nicht untersuchten Tieren oder mit serologisch positiven Schafen Kontakt hatten.

Formular
Ort, Datum (Siegel) Unterschrift
…………………… (Siegel) ……………………
Ort, Datum   Unterschrift

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1993 Nr. 13, S. 376
    Fsn-Nr.: 634-V93.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1993