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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Meldedaten-Übermittlungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Meldedaten-Übermittlungsverordnung vom 10. September 1997 (SächsGVBl. S. 557)

Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Durchführung des Sächsischen Meldegesetzes
(Sächsische Meldedaten-Übermittlungsverordnung – SächsMeldDÜVO)

Vom 10. September 1997

Aufgrund von § 36 Nr. 4 des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. April 1997 (SächsGVBl. S. 377) in der jeweils geltenden Fassung wird verordnet:

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Verfahren, Zuständigkeit

(1) Die regelmäßige Übermittlung sowie der automatisierte Abruf der in § 5 Abs. 1 SächsMG genannten Daten aus dem Melderegister werden nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen. Darüber hinausgehende Regelungen des Bundes- oder Landesrechts bleiben unberührt.

(2) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist der Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/Länderteil-DSMeld) zugrunde zu legen. Der Datensatz für das Meldewesen (DSMeld) ist am 21. Oktober 1982 von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegeben worden, im Deutschen Gemeindeverlag GmbH, Max-Planck-Straße 12, 50858 Köln, erschienen und beim Sächsischen Hauptstaatsarchiv, Archivstraße 14, 01097 Dresden, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert, hinterlegt.

(3) Die zu übermittelnden Daten sind in dieser Verordnung unter Angabe des Blattes der in Absatz 2 genannten Datensätze bezeichnet.

(4) Zuständig für die Übermittlung von Daten ist die Meldebehörde, bei welcher der Einwohner gemeldet ist. Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen, so sind, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung (§ 12 Abs. 2 SächsMG) als auch die für Nebenwohnungen (§ 12 Abs. 3 SächsMG) des Einwohners zuständigen Meldebehörden.

§ 2
Regelmäßige Datenübermittlung

(1) Regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen in der Regel auf Magnetbandkassetten, Magnetband, Diskette oder durch Datenübertragung. Die Datenträger sind vom Empfänger innerhalb eines Monats nach Eingang gelöscht zurückzusenden. Eine Rücksendepflicht für Disketten besteht nicht.

(2) Bei der Datenübermittlung durch Datenübertragung werden die zu übermittelnden Daten von den Meldebehörden an den Empfänger weitergegeben oder in derselben Zusammenstellung zum Abruf durch den Empfänger bereitgehalten.

(3) Im übrigen erfolgen regelmäßige Datenübermittlungen in schriftlicher Form.

(4) Der Zeitpunkt der Weitergabe, die Dauer des Bereithaltens sowie die weiteren Einzelheiten des Verfahrens sind zwischen der Meldebehörde und dem Empfänger einvernehmlich zu regeln. Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen.

§ 3
Automatisiertes Abrufverfahren

Die Meldebehörde und der Datenempfänger regeln das Verfahren, indem der Empfänger als abrufende Stelle personenbezogene Daten aus einer von der Meldebehörde als bereithaltender Stelle eingerichteten Daten abrufen kann (automatisiertes Abrufverfahren). Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen.

§ 4
Sicherungsmaßnahmen

(1) Die Meldebehörden und die Datenempfänger haben die erforderlichen personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes zu treffen.

(2) Maschinell lesbare Datenträger sind zu etikettieren und mit folgenden Angaben zu versehen:

  1. absendende Stelle,
  2. Kennzeichen (Band-, Diskettenkennzeichen),
  3. Dateiname,
  4. empfangende Stelle,
  5. laufende Nummer des Datenträgers und die Gesamtzahl der zusammen mit ihm übersandten weiteren Datenträger,
  6. Erstellungsdatum und
  7. Zeichendichte.
Die Datenträger sind in einer Schutzpackung oder einem festen Behältnis verschlossen zu versenden. Mehrere zusammengehörige Datenträger sind zusammen zu versenden.

(3) Beim automatisierten Abruf muß sich der Empfänger der Daten identifizieren (Benutzerkontrolle). Er darf nur Zugriff auf die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten haben (Zugriffskontrolle). Die Zugriffe sind durch den Empfänger mindestens stichprobenweise zu protokollieren. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. § 9 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen ( Sächsisches Datenschutzgesetz SächsDSG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 401), geändert durch Gesetz vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 350), bleibt unberührt.

§ 5
Beschränkung von Datenübermittlungen
wegen Auskunftssperren

(1) Die Meldebehörde hat den Empfänger auf bestehende Auskunftssperren nach § 34 SächsMG hinzuweisen. Der Grund der Eintragung der Auskunftssperre darf nicht übermittelt werden.

(2) In den Fällen des automatisierten Abrufverfahrens ist bei der Abfrage der Daten Betroffener, für die das Melderegister eine Auskunftssperre nach § 34 SächsMG enthält, der Hinweis über eingetragene Auskunftssperren zu geben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Zweiter Abschnitt
Datenübermittlungen

§ 6
Datenübermittlungen an das Statistische Landesamt
des Freistaates Sachsen

(1) Die Meldebehörde hat dem Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen mindestens einmal im Monat zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes in der Fassung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1429), die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.

(2) Im Falle der An- und Abmeldung sind folgende Daten zu übermitteln:

Im Falle der An- und Abmeldung sind folgende Daten zu übermitteln:
lfd. Nr.  Daten Datennummer
  1. Familiennamen 0101 bis 0104,
  2. Vornamen, unter Kennzeichnung des Rufnamens 0301, 0302,
  3. Doktorgrad 0401,
  4. Tag der Geburt 0601,
  5. Geschlecht 0701,
  6. Staatsangehörigkeiten 1001,
  7. Anschrift der neuen und alten Wohnung im Bundesgebiet
oder der ausländische Herzugs- oder Wegzugsstaat
1201 bis 1212,
1223, 1307,
  8. Status der neuen und alten Wohnung
(alleinige Wohnung, Hauptwohnung, Nebenwohnung)
1213,
  9. Tag des Ein- beziehungsweise Auszugs
oder der An- beziehungsweise Abmeldung von Amts wegen
1301, 1306,
1308, 1309,
10. Familienstand 1401,
11. erwerbstätig/nicht erwerbstätig 0801,
12. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101.

(3) Im Falle der Änderung einer Nebenwohnung in alleinige Wohnung oder Hauptwohnung (Statusänderung derselben Wohnung) sind die in Absatz 2 genannten Daten entsprechend zu übermitteln. Anstelle von Nummer 8 ist folgendes Datum zu übermitteln:

Im Falle der Änderung einer Nebenwohnung
lfd. Nr.  Daten Datennummer
  Datum des Wohnungswechsels 1214.

(4) Im Falle der Änderung der Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind zu übermitteln:

Im Falle der Änderung der Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher
lfd. Nr.  Daten Datennummer
  1. Tag der Geburt, beschränkt auf die Angabe des Geburtsjahres 0601,
  2. Geschlecht 0701,
  3. erwerbstätig/nicht erwerbstätig 0801,
  4. Staatsangehörigkeit oder Rechtsstellung als Deutscher 1001,
  5. Datum der Änderung der Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung (Ereignisdatum) 1003,
  6. Anschrift 1201 bis 1203,1213,
  7. Familienstand 1401.

Besitzt die betreffende Person mehrere Wohnungen im Freistaat Sachsen, so ist die Mitteilung nur von der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde vorzunehmen.

(5) Änderungen der in den Absätzen 2 und 4 genannten Daten nach § 25 Abs. 2 SächsMG (Fortschreibung des Melderegisters) sowie die Änderungsgründe sind, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf den vor der Änderung übermittelten Vorgang, laufend mitzuteilen.

§ 7
Datenübermittlungen an die Sächsische Staatskanzlei

(1) Zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren übermittelt die Meldebehörde, bei mehreren Wohnungen die der Hauptwohnung, der Sächsischen Staatskanzlei vierteljährlich – jeweils ein Quartal im voraus – personenbezogene Daten der Betroffenen.

(2) Alters- und Ehejubiläen im Sinne von Absatz 1 sind der 90., 95., 100. und jeder nachfolgende Geburtstag beziehungsweise die Diamantene Hochzeit (60 Jahre), die Eiserne Hochzeit (65 Jahre) und die Steinerne Hochzeit (70 Jahre).

(3) Folgende Daten der Jubilare sind zu übermitteln:

Folgende Daten der Jubilare sind zu übermitteln:
lfd. Nr.  Daten Datennummer
  1. Familiennamen 0101 bis 0104,
  2. frühere Namen 0203,
  3. Vornamen 0301,
  4. Doktorgrad 0401,
  5. gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1213,
  6. Staatsangehörigkeiten 1001,
  7. Tag der Geburt bei Altersjubilaren 0601,
  8. Tag der Eheschließung bei Ehejubilaren 1402.

§ 8
Datenübermittlungen an das Landeskriminalamt

Die Meldebehörde hat unverzüglich dem Landeskriminalamt Sachsen zum Zwecke der Fahndung aus Gründen der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung sowie zur Fortschreibung der kriminalpolizeilichen personenbezogenen Sammlungen bei Anmeldung, Abmeldung, Änderung des Namens oder Tod eines Einwohners folgende Daten zu übermitteln:

zum Zwecke der Fahndung
lfd. Nr.  Daten Datennummer
  1. Familiennamen 0101 bis 0104,
  2. frühere Namen 0203,
  3. Vornamen, unter Kennzeichnung des Rufnamens 0301, 0302,
  4. Doktorgrad 0401,
  5. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
  6. Anschriften 1201 bis 1223,
  7. Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306,
  8. Sterbetag und -ort 1901, 1904,
  9. Auskunftssperren.  

Sind Daten nach Satz 1 von Personen übermittelt worden, nach denen nicht gefahndet wird und über die keine kriminalpolizeilichen personenbezogenen Sammlungen geführt werden, so sind diese vom Landeskriminalamt unverzüglich zu löschen.

§ 9
Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften

(1) Die Meldebehörde hat den von den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften benannten Stellen bei der An-, Abmeldung oder Tod monatlich die Daten nach § 30 Abs. 1 und 2 SächsMG zu übermitteln. Das gleiche gilt bei Änderung dieser Daten.

(2) Soweit ein Identifikationsmerkmal verwendet wird, muß es den Anforderungen des § 7 Abs. 2 und 3 SächsMG entsprechen.

(3) Die Form der Datenübermittlung nach § 2 kann zwischen der Meldebehörde und den nach Absatz 1 benannten Stellen vereinbart werden.

Dritter Abschnitt
Automatisiertes Abrufverfahren

§ 10
Datenübermittlung an Finanzämter

Zur Feststellung einer Person und deren Anschrift im Rahmen eines Besteuerungsverfahrens dürfen für die zuständigen Finanzämter folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Tag der Geburt,
  6. Geschlecht,
  7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
  8. Tag des Ein- und Auszugs,
  9. Auskunftssperren,
  10. Sterbetag.

§ 11
Automatisiertes Abrufverfahren für Polizeidienststellen

(1) Die Meldebehörden dürfen den zuständigen Polizeidienststellen im automatisierten Verfahren die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9, 10, 12 bis 14 und 17 bis 19 SächsMG genannten Daten bereithalten. Der Abruf ist nur zulässig, wenn im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist.

(2) Das Sächsische Staatsministerium des Innern legt Art und Umfang der Abfrage fest. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß der Abruf nur durch berechtigte Bedienstete erfolgt.

(3) Die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens durch Polizeidienststellen bedarf der Zustimmung des zuständigen Polizeipräsidiums. Für das Landeskriminalamt Sachsen und die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste Sachsen erteilt das Sächsische Staatsministerium des Innern die Zustimmung. Vor der Einrichtung eines Abrufverfahrens ist der Sächsische Datenschutzbeauftragte zu unterrichten.

(4) Soweit Meldebehörden ihr Melderegister nicht selbst automatisiert führen (§ 3 SächsMG), hat die beauftragte Stelle die in Absatz 1 genannten Daten im Auftrag der Meldebehörde zum Abruf bereitzuhalten.

§ 12
Automatisiertes Abrufverfahren für Ausländerbehörden

(1) Die Meldebehörden dürfen den für sie zuständigen Ausländerbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgabe als Ausländerbehörden automatisierte Abrufverfahren bezüglich der in § 1 Abs. 2 und § 2 der Ausländerdatenübermittlungsverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2997, ber. 1991 S. 1216) genannten Daten einrichten.

(2) Die Ausländerbehörden dürfen von der Möglichkeit des Abrufs nur Gebrauch machen, wenn die Kenntnis der Daten im Einzelfall erforderlich ist. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß der Abruf nur durch berechtigte Bedienstete erfolgt.

Vierter Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 13
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 10. September 1997

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 18, S. 557
    Fsn-Nr.: 26-4.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. November 1997

    Fassung gültig bis: 14. Juli 2007