Gesetz
 
    zu dem Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren
 
    Vom 18. April 1995
Der Sächsische Landtag hat am 23. März 1995 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
1Dem am 29. August 1994 in Potsdam unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren wird zugestimmt. 2Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) 1Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 4 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.
2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 18. April 1995
 Der Landtagspräsident 
        
 Erich Iltgen 
      
 Der Ministerpräsident 
        
 Prof. Dr. Kurt Biedenkopf 
      
 Der Staatsminister der Justiz 
        
 Steffen Heitmann 
      
