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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Bestimmung der Freigrenze nach dem Landespachtverkehrsgesetz und der Mindestgröße der siedlungsrechtlichen Vorkaufrecht unterliegenden Grundstücke

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Bestimmung der Freigrenze nach dem Landespachtverkehrsgesetz und der Mindestgröße der siedlungsrechtlichen Vorkaufrecht unterliegenden Grundstücke vom 17. März 1994 (SächsGVBl. S. 689)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Bestimmung der Freigrenze nach dem Landpachtverkehrsgesetz und der Mindestgröße der dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht unterliegenden Grundstücke

Vom 17. März 1994

Aufgrund von

  1. § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (LandpachtverkehrsgesetzLPachtVG) vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075),
  2. § 4 Abs. 4 des Reichssiedlungsgesetzes (RSG) vom 11. August 1919 in der Fassung des § 27 Nr. 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ( GrundstückverkehrsgesetzGrdstVG ) vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191),

wird verordnet:

§ 1

Von der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 LPachtVG sind Landpachtverträge über Grundstücke ausgenommen, die weder für sich noch zusammen mit anderen Grundstücken des Verpächters, mit denen sie eine zusammenhängende Fläche bilden, größer als 50 Ar sind.

§ 2

Die Mindestgröße der Grundstücke, die dem Vorkaufsrecht nach § 4 Abs. 1 RSG unterliegen, wird bis zum 31. Dezember 2003 auf 50 Ar festgesetzt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 17. März 1994

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 19, S. 689
    Fsn-Nr.: 631-2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. April 1994