Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung des freiwilligen Landtausches
RL-Nr.: 03/2003
Vom 25. Juni 2003
- 1
- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- Der freiwillige Landtausch kann gefördert werden:
- a)
- um ländliche Grundstücke zur Verbesserung der Agrarstruktur unter Berücksichtigung der Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts in einem schnellen und einfachen Verfahren zu tauschen oder
- b)
- um die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken und Gebäuden nach § 54 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S 1418), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1174) geändert worden ist, neu zu ordnen.
- Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ 2003 – 2006, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.
- 2
- Gegenstand der Förderung
- Gefördert werden können
- 2.1
- Vorarbeiten;
- 2.2
- Aufwendungen, die den Tauschpartnern nach Maßgabe des Tauschplans zur Last fallen [in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987, 3990), vergleiche § 103g FlurbG beziehungsweise in Verfahren nach dem LwAnpG vergleiche § 55 Abs. 3 LwAnpG]. Insbesondere für Folgemaßnahmen, die zur Instandsetzung der neuen Grundstücke oder zur Herstellung der gleichen Bewirtschaftungsmöglichkeit wie bei den abgegebenen Grundstücken notwendig sind, soweit die Aufwendungen den Tauschpartnern entsprechend dem im Verfahren der Ländlichen Neuordnung nach FlurbG üblichen Maß nicht selbst zugemutet werden können;
- 2.3
- Vergütung an Helfer.
- 3
- Zuwendungsempfänger
- Zuwendungen können erhalten
- 3.1
- die vom Freistaat Sachsen mit Vorarbeiten beauftragten nichtstaatlichen Stellen;
- 3.2
- die Tauschpartner unter den Voraussetzungen der Nummer 4.2.
- 4
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Zuwendungen für Vorarbeiten können gewährt werden, wenn zur Beurteilung über Realisierbarkeit und Zweckmäßigkeit eines freiwilligen Landtausches zusätzliche Informationen benötigt werden beziehungsweise in einem Verfahren nach LwAnpG zur Entscheidungsfindung, ob ein freiwilliger Landtausch durchgeführt werden kann. Das zuständige Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung (ALN) beauftragt eine zugelassene Stelle mit der Durchführung der Vorarbeiten.
- 4.2
- Der freiwillige Landtausch kann gefördert werden:
- 4.2.1
- a)
- in einem selbständigen Verfahren nach § 103a Abs. 1 des FlurbG,
- b)
- in Verbindung mit einem Verfahren der ländlichen Neuordnung nach dem FlurbG oder beschleunigten Zusammenlegungsverfahren nach den §§ 103j und 103k FlurbG,
- c)
- in einem selbständigen Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach § 54 des LwAnpG;
- 4.2.2
- durch Eigentumswechsel auf privatrechtlicher Grundlage und
- 4.2.3
- durch Tausch von Pachtland.
- 4.3
- Die Förderung des freiwilligen Landtausches ist ausgeschlossen in Verfahren:
- 4.3.1
- mit Eigentumswechsel, soweit die Tauschbesitzstücke innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes liegen, es sei denn, diese Besitzstücke sind für land- oder forstwirtschaftliche Nutzungen festgesetzt oder werden gegen außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes gelegenen land- oder forstwirtschaftlich genutzten Besitz getauscht;
- 4.3.2
- mit Eigentumswechsel auf privatrechtlicher Grundlage, wenn eine Vermessung oder Folgemaßnahmen notwendig sind. In begründeten Einzelfällen kann das ALN Ausnahmen zulassen;
- 4.3.3
- mit Eigentumswechsel auf privatrechtlicher Grundlage oder mit Tausch von Pachtland, wenn die Tauschbesitzstücke in einem Neuordnungs- oder Zusammenlegungsgebiet liegen, es sei denn, dass die Ausführungsanordnung nach den §§ 61 oder 63 FlurbG beziehungsweise § 61 LwAnpG erlassen ist und
- 4.3.4
- mit Tausch von Pachtland, wenn die Pachtdauer weniger als zehn Jahre beträgt.
- 5
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
- 5.1
- Art der Zuwendung
Die Zuwendungen (Vergütungen) werden als Projektförderung in Form von Zuschüssen gewährt. - 5.2
- Umfang und Höhe der Zuwendung
- 5.2.1
- Für Vorarbeiten können Zuschüsse nach Vereinbarung auf der Grundlage des in Auftrag gegebenen Leistungsumfangs bis zur Höhe von 1 750 EUR gewährt werden.
- 5.2.2
- Für Aufwendungen der Tauschpartner kann der Zuschuss bis zu 75 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten betragen. Als zuwendungsfähig anerkannt werden die nachgewiesenen Kosten nach Nummer 2.2.
Die Zuwendungen für Sachleistungen dürfen die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten. - 5.2.3
- Die Vergütung der Helfer und der beauftragten nichtstaatlichen Stellen gemäß § 53 Abs. 4 LwAnpG richtet sich nach der Anzahl der Tauschpartner und der Tauschbesitzstücke, den Eigentumsverhältnissen an den Tauschbesitzstücken sowie den Vorarbeiten.
- 5.2.3.1
- Der Höchstbetrag für die Helfervergütung ist nach folgender Formel zu errechnen:
- HV
- =
- 0,6 * (2 TP + TB) * [ 300 – 0,2 * (2 TP + TB) ] + 400
- HV
- =
- Helfervergütung (Zuschuss in EUR)
- TP
- =
- Anzahl der Tauschpartner
- TB
- =
- Anzahl der Tauschbesitzstücke
- bis zu einer Anzahl an Tauschpartnern und Tauschbesitzstücken, die den Wert (2 TP + TB) = 500 ergeben; für jeden weiteren Tauschpartner erhöht sich die Helfervergütung um 50 EUR, für jedes weitere Tauschbesitzstück um 25 EUR.
- 5.3
-
Als Tauschbesitzstück gilt eine zusammenhängende Fläche, die aus mehreren Flurstücken bestehen kann, es sei denn, sie werden durch Dritten gehörende Wege oder Gewässer getrennt. Bei Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum nach § 64 LwAnpG gelten die Gebäude eines Eigentümers als Tauschbesitzstück. Es dürfen auch Besitzstücke berücksichtigt werden, die von den Tauschpartnern aus Anlass des freiwilligen Landtausches zum Zwecke der besseren Zusammenlegung oder der Aufstockung zugekauft oder gepachtet werden, soweit der Helfer hierfür nicht anderweitig eine Vergütung oder ähnliche Leistung erhält.
Neben der festgesetzten Helfervergütung sowie der Vergütung für Vorarbeiten dürfen die Helfer beziehungsweise die beauftragten nichtstaatlichen Stellen gemäß § 53 Abs. 4 LwAnpG von den Tauschpartnern keine weitere Vergütung fordern.
- 6
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 6.1
- Die Tauschpartner können sich beim freiwilligen Landtausch eines zugelassenen Helfers bedienen.
Aufgaben der Helfer sind insbesondere: - 6.1.1
- in Verfahren nach dem FlurbG den nach § 103c Abs. 1 FlurbG beziehungsweise in Verfahren nach dem LwAnpG den nach § 54 LwAnpG erforderlichen Antrag zu stellen;
- 6.1.2
- in Verfahren mit Eigentumswechsel auf privatrechtlicher Grundlage oder mit Tausch von Pachtland
- in Verhandlungen mit den Tauschpartnern einen Tauschplan aufzustellen,
- die Einverständniserklärungen der betroffenen Rechtsinhaber herbeizuführen;
- 6.1.3
- in allen Verfahren
- die Bewilligung der Zuschüsse nach Nummer 5 zu beantragen,
- die auszuführenden Folgemaßnahmen nach Nummer 2.2 vorzuschlagen und mit Kostenvoranschlägen der Flurbereinigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen und
- die Verwendungsnachweise zu führen.
- 6.2
- Wird der freiwillige Landtausch in Verbindung mit einem Verfahren der ländlichen Neuordnung nach FlurbG oder beschleunigten Zusammenlegungsverfahren durchgeführt, kann ein Helfer nur eingeschaltet werden, wenn das ALN einwilligt.
- 7
- Verfahrensregelungen
- 7.1
- Antragsverfahren
Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen bei der Bewilligungsbehörde zu stellenden Antrag gewährt.
Der Antrag gilt als gestellt, wenn er, unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen, zweifach bei dem zuständigen Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung eingegangen ist. - 7.2
- Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das zuständige ALN.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid mit Begründung. - 7.3
- Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt auf Antrag. Die Zuwendungen dürfen nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden.
Der Auszahlungsantrag ist bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Die Auszahlung regelt sich nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P) gemäß der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen (SMF) zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 118) und verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2002 (SächsABl. S. 1232, 1233), und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid. - 7.4
- Nachweis der Verwendung
- 7.4.1
- Der Nachweis der Verwendung wird nach der
VwV zu § 44 SäHO vorgenommen.
Die Bewilligungsbehörde versieht die Belege mit einem Prüfvermerk und mit der Kennzeichnung „landwirtschaftlich gefördert“. - 7.4.2
- Die Zwischennachweise beziehungsweise der Verwendungsnachweis sind nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen der VwV zu § 44 SäHO der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
- 7.5
- Zu beachtende Vorschriften
Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung regelt sich nach den Bestimmungen der SäHO sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 131, 133) geändert worden ist.
- 8
- In-Kraft-Treten
- Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft und am 1. Januar 2005 außer Kraft.
Dresden, den 25. Juni 2003
Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef