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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Aubildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Aubildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen vom 3. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1073)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen
(SächsJAPO)

Vom 3. Juni 1994

Aufgrund von § 8 und § 9 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz SächsJAG) vom 27. Juni 1991 (SächsGVBI. S. 224) und § 18 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) vom 17. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 615), geändert durch Gesetz vom 19. April1994 (SächsGVBI. S. 781), wird im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innem, der Finanzen und für Wissenschaft und Kunst verordnet:

Artikel 1

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO) vom 22. August 1991 (SächsGVBI. S. 327), geändert durch Verordnung vom 16. Juli 1992 (SächsGVBI. S. 402), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird das Wort „zweieinhalbjährigen“ durch das Wort „zweijährigen“ ersetzt.
 
b)
In Satz 5 werden nach den Worten „zum Richteramt gemäß § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes“ die Worte „und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst“ eingefügt.
2.
In § 7 Satz 2 werden die Worte „Beamte mit der Befähigung zum Richteramt“ durch die Worte „Juristen in der öffentlichen Verwaltung“ ersetzt.
3.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „weniger als drei Fünftel“ durch die Worte „nicht die Mehrzahl“ ersetzt.
In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „mindestens drei Fünftel“ durch die Worte „die Mehrzahl“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „nach Abschluß des schriftlichen Teils der Prüfung“ durch die Worte „nach Abschluß des bereits abgelegten Teils der Prüfung“ ersetzt.
4.
In § 10 werden die Ziffer „3“ durch die Ziffer „4“ und die Worte „vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243)“ durch die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
5.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „seit der Erbringung der Prüfungsleistung, die mit dem Mangel behaftet war“ durch die Worte „seit dem Abschluß des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit dem Mangel behaftet war“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 werden die Worte „ein Jahr“ durch die Worte „sechs Monate“ ersetzt.
6.
In § 14 Abs. 4 Satz 3 werden nach den Worten „Verhindert der Prüfungsteilnehmer“ die Worte „eine Überprüfung oder“ eingefügt.
7.
§ 15 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst. Er leitet den gesamten Vorbereitungsdienst und trifft die nach Maßgabe dieser Verordnung erforderlichen Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Stellen vorgesehen ist; er kann mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz den Präsidenten der Land- und der Amtsgerichte die Leitung des Vorbereitungsdienstes für die ihnen zugewiesenen Rechtsreferendare ganz oder teilweise übertragen.
(2) Die Zuweisung innerhalb der Verwaltungsstation und der Wahlstation, soweit diese in den Schwerpunktbereichen Verwaltung oder Wirtschaft und Finanzwesen abgeleistet wird (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 und 4, Abs. 3; § 40 Abs. 1 Nr. 2 und 3), sowie die Durchführung dieser Ausbildung obliegt dem jeweiligen Regierungspräsidenten. Soweit eine der genannten Stationen neben einer anderen berührt ist, ergeht die Entscheidung nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem jeweiligen Regierungspräsidenten. Das Staatsministerium des Innern kann die Leitung der Ausbildung auf einen Regierungspräsidenten oder den Leiter einer anderen Landesbehörde ganz oder teilweise übertragen.
(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts soll bei diesem und bei einzelnen Ausbildungsgerichten mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz Ausbildungsleiter bestellen. Diese betreuen die Rechtsreferendare und leiten die Arbeitsgemeinschaften. Die Ausbildungsleiter während der Stationen des Absatz 2 werden durch die Regierungspräsidenten mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern bestellt.“
8.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „des Freistaates Sachsen“ durch die Worte „für den Freistaat Sachsen“ ersetzt.
Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Schwerpunkt von Aufgabenstellung und Leistungsbewertung soll das juristische Verständnis und die Fähigkeit zum methodischen Arbeiten sein.“
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
9.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 werden nach den Worten „Pflichtfächer sind“ die Worte „jeweils mit ihren Bezügen zum Europarecht“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „Allgemeine Lehren des Bürgerlichen Rechts (insbesondere“ sowie die nachfolgende Klammer gestrichen; die Worte „Zivilprozeßrecht; Grundzüge der Zwangsvollstreckung“ werden durch die Worte „Grundzüge des Zivilprozeßrechts und der Zwangsvollstreckung“ ersetzt.
Die Worte „Grundzüge der Freiwilligen Gerichtsbarkeit“ werden gestrichen.
 
c)
In Absatz 2 Nr. 3 werden die Worte „Grundzüge des kollektiven Arbeitsrechts“ gestrichen.
 
d)
In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort „Strafprozeßrecht“ durch die Worte „Grundzüge des Strafprozeßrechts“ ersetzt.
 
e)
In Absatz 2 Nr. 5 werden die Worte „Allgemeine Staatslehre;“ durch die Worte „Grundfragen der allgemeinen Staatslehre;“ ersetzt.
Die Worte „jeweils mit Bezügen zum Völkerrecht“ werden durch die Worte „mit den Bezügen zum Völkerrecht“ ersetzt.
Die Worte „und zum Recht der Europäischen Gemeinschaften“ werden gestrichen.
 
f)
In Absatz 2 wird folgende Nummer 6 angefügt:
 
 
„6.
Grundzüge des Europarechts.“
 
g)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Wahlfachgruppen sind jeweils mit ihren Bezügen zum Europarecht
 
 
1.
Rechts- und Verfassungsgeschichte;
 
 
2.
Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie;
 
 
3.
Öffentliches Wirtschaftsrecht (Grundlagen und Allgemeine Lehren, Allgemeines Wirtschaftsverwaltungsrecht, Grundzüge des Gewerberechts, des Immissionsschutzrechts und des Subventionsrechts);
 
 
4.
Planungsrecht (Recht der Raumordnung und Landesplanung, Baurecht; Straßen- und Wegerecht, Grundzüge des Naturschutzrechts);
 
 
5.
Öffentliches Umweltrecht (Grundzüge des Immissionsschutzrechts, des Abfallrechts, des Wasserrechts, des Naturschutzrechts und des Gentechnikrechts);
 
 
6.
Wettbewerbs- und Kartellrecht, Grundzüge des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheber- und Verlagsrechts;
 
 
7.
Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Wertpapierrecht;
 
 
8.
Steuerrecht (Abgabenordnung, Einkommensteuer- und Umsatzsteuerrecht, Grundzüge des Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerrechts);
 
 
9.
kollektives Arbeitsrecht (Mitbestimmungs-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht), Grundzüge des arbeitsgerichtliehen Verfahrens, Grundzüge des Sozialversicherungsrechts;
 
 
10.
Kriminologie, strafrechtliche Sanktionen, Jugendstrafrecht, Strafvollzugsrecht;
 
 
11.
Strafprozeßrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Grundzüge des Nebenstrafrechts (Wirtschafts-, Umwelt-, Steuerstrafrecht);
 
 
12.
Zivilverfahrensrecht (Erkenntnisverfahren, Einzelzwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, Freiwillige Gerichtsbarkeit) unter Einschluß des Internationalen Zivilverfahrensrechts;
 
 
13.
Internationales Privat- und Verfahrensrecht, Einheitskaufrecht, Rechtsvergleichung;
 
 
14.
Europarecht, Völkerrecht, Recht der internationalen Organisationen;
 
 
15.
Allgemeine Staatslehre, Staats- und Verwaltungswissenschaften, Staatskirchenrecht“
 
h)
Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Grundzüge eines Rechtsgebiets umfassen seine Systematik, seine wesentlichen Normen und Rechtsinstitute sowie deren Regelungsgehalt, Sinn und Zweck, Struktur und Bedeutung im Gesamtzusammenhang.“
10.
In § 18 Nr. 2 wird nach den Worten „eingewiesen ist“ ein Komma eingefügt.
11.
§ 21 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird Absatz 1 Satz 1;
die Worte „einordnungsgemäßes Universitätsstudium des Rechts“ werden durch die Worte „ein ordnungsgemäßes rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität“, und die Worte „für die Zulassung zur ersten Prüfung“ werden durch die Worte „für die Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung“ ersetzt.
Satz 3 wird Absatz 1 Satz 2.
Satz 4 wird Absatz 1 Satz 4; das Wort „Studienhalbjahre“ wird durch das Wort „Semester“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Ein rechtswissenschaftliches Studium an einer ausländischen Universität oder ein wissenschaftliches Studium in einem anderen Studiengang mit einer angemessenen Zahl von Lehrveranstaltungen juristischen Inhalts kann auf Antrag durch das Landesjustizprüfungsamt bis zu drei Semestern angerechnet werden.“
 
c)
Satz 2 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:
„(2) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester einschließlich Erster Juristischer Staatsprüfung.“
12.
§ 22 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird Absatz 1;
die Worte „Lehrveranstaltungen über die Pflichtfächer, die von ihm gewählte Wahlfachgruppe oder sonstige juristische Fächer“ werden durch die Worte „rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltungen“ ersetzt.
 
b)
Satz 2 wird gestrichen.
 
c)
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Die Juristischen Fakultäten bieten Lehrveranstaltungen in den Wahlfachgruppen (§ 17 Abs. 3) im Rahmen ihres Studienplanes an, soweit die Ausbildung in den Pflichtfächern als Schwerpunkt des Studiums und die hierfür notwendigen Lehrkapazitäten dies zulassen. Auch eine Wahlfachgruppe, in der keine Lehrveranstaltungen angeboten werden, kann der Bewerber für die Erste Juristische Staatsprüfung wählen.“
13.
§ 23 erhält folgende Fassung:
 
„§ 23
Leistungsnachweise
 
(1) Der Bewerber muß nach Erfüllung der von der Juristischen Fakultät hierfür bestimmten Voraussetzungen an je einer Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht teilnehmen und den vorgeschriebenen Leistungsnachweis erbringen.
(2) Außerdem muß der Bewerber an einem Seminar oder einer gleichwertigen Lehrveranstaltung in einem Rechtsgebiet seiner Wahlfachgruppe oder in einem mit seiner Wahlfachgruppe sachlich zusammenhängenden Pflichtfach teilnehmen und den vorgeschriebenen Leistungsnachweis erbringen.
(3) Das Landesjustizprüfungsamt kann den erfolgreichen Abschluß eines mindestens dreijährigen rechtswissenschaftlichen Studiums im Ausland und Leistungsnachweise einer ausländischen oder inländischen Universität über ausländisches Recht oder über eine ausländische Rechtssprache in angemessenem Umfang als Leistungsnachweise gemäß Absatz 1 und 2 anerkennen, wenn sie gleichwertig sind.“
14.
In § 24 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „nach dem dritten Studienhalbjahr“ durch die Worte „nach Vorlesungsschluß des dritten Semesters“ ersetzt.
15.
§ 25 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Frist für die Meldung zur Prüfung endet am 15. Juni und 15. Januar für den auf den Vorlesungsschluß des jeweiligen Semesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin.
(3) Die Prüfungstermine werden rechtzeitig im Sächsischen Justizministerialblatt veröffentlicht.“
16.
In § 26 Abs. 1 wird nach einem Semikolon anstelle eines Punktes folgende Nummer 3 angefügt:
 
„3.
wenn Gründe nach§ 18 Abs. 1 Nr. 2 oder 8, Abs. 2 Nr. 2, 4 oder 6 des Sächsischen Hochschulgesetzes (SHG) vorliegen, nach denen die Immatrikulation an der Universität des Prüfungsortes zu versagen wäre.“
17.
In § 27 wird das Wort „soweit“ durch das Wort „sofern“ ersetzt.
18.
§ 28 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „acht“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 Nr. 4 wird gestrichen.
Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Aufgaben können auch Fragen des Europarechts (§ 17 Abs. 2 Nr. 6) zum Gegenstand haben.“
 
c)
Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
 
d)
In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „verwalten“ durch das Wort „verwahren“ ersetzt.
19.
§ 29 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von je“ durch die Worte „jede schriftliche Prüfungsarbeit wird von“ ersetzt.
 
b)
Absatz 1 Satz 4 und 5 wird gestrichen.
 
c)
Absatz 3 wird aufgehoben.
 
d)
Absatz 4 wird Absatz 3, und Absatz 5 wird Absatz 4.
20.
§ 30 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „und nicht in mehr als vier der Prüfungsarbeiten eine geringere Einzelpunktzahl als 4,00 erhalten hat“ durch die Worte „und in wenigstens drei Prüfungsarbeiten mindestens eine Einzelpunktzahl von 4,00 erhalten hat“ ersetzt.
21.
§ 31 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Der Prüfungsteilnehmer kann zur mündlichen Prüfung an einem anderen Prüfungsort eingeteilt werden, wenn am Prüfungsort für die mündliche Prüfung in dem gewählten Wahlfach kein Prüfer zur Verfügung steht.“
 
b)
In Absatz 2 wird das Wort „vier“ durch die Worte „wenigstens drei“ und die Worte „von denen zwei Universitätslehrer des Rechts sind“ durch die Worte „von denen wenigstens ein Prüfer Universitätslehrer des Rechts ist“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „vorzusehen“ die Worte „, davon etwa 15 Minuten für die Prüfung in der Wahlfachgruppe“ angefügt.
 
d)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „auf alle Prüfungsgebiete“ durch die Worte „auf die Prüfungsgebiete gemäß § 17“, in Satz 2 werden die Worte „Die Prüfung“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
Es wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Prüfung unterteilt sich in einen zivilrechtlichen, einen strafrechtlichen und einen öffentlich-rechtlichen Teil sowie in die Prüfung der Wahlfachgruppe.“
22.
§ 32 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) In der mündlichen Prüfung ist für die vier in § 31 Abs. 5 Satz 3 genannten Prüfungsteile jeweils eine Einzelpunktzahl zu erteilen. Hieraus wird die auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung gebildet, wobei die Einzelpunktzahl der Prüfung in der Wahlfachgruppe doppelt zu zählen ist; eine sich ergebende dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt.“
 
b)
Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Sie ergibt sich aus der Durchschnittspunktzahl der schriftlichen und mündlichen Prüfung, wobei die Note der schriftlichen Prüfung doppelt zu zählen ist;“
 
c)
In Absatz 3 Satz 3 wird die Ziffer „3“ durch die Ziffer „4“ ersetzt.
23.
§ 33 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Worte „Nichtwertung der Prüfung bei frühzeitiger Meldung“ durch das Wort „Freiversuch“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „in dem auf das achte Studienhalbjahr unmittelbar folgenden Prüfungstermin“ durch die Worte „in dem auf den Vorlesungsschluß des achten Semesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin“ ersetzt.
 
c)
Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Folgende Zeiten werden nicht auf die Studienzeit nach Satz 1 angerechnet und gelten nicht als Unterbrechung:
 
 
1.
Zeiten des Mutterschutzes und Erziehungszeiten in entsprechender Anwendung des § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung in der jeweils geltenden Fassung;
 
 
2.
Zeiten des aufgrund der Wehrpflicht zu leistenden Wehrdienstes und des Zivildienstes;
 
 
3.
Zeiten des Studiums ausländischen oder internationalen Rechts im Ausland bis zu zwei Semestern, sofern der Prüfungsteilnehmer hierüber für jedes Semester einen Leistungsnachweis vorlegt;
 
 
4.
Zeiten, in denen der Prüfungsteilnehmer als gewähltes Mitglied in einem gesetzlich vorgesehenen Organ der Universität oder der Studentenschaft oder als Vertreter der Studentenschaft im Verwaltungsrat des Studentenwerks mitgewirkt hat, und zwar bei mindestens einer Wahlperiode ein Semester, bei mehrjähriger Mitwirkung zwei Semester;
 
 
5.
Zeiten, in denen der Prüfungsteilnehmer wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Zeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 gelten nur dann nicht als Unterbrechung, wenn der Prüfungsteilnehmer beurlaubt oder exmatrikuliert war. Insgesamt können höchstens vier Semester nicht auf die Studienzeit angerechnet werden.“
 
d)
Absatz 2 Satz 1 wird gestrichen.
In Satz 2 werden die Worte „nach Abschluß des schriftlichen Teils“ durch die Worte „nach Abschluß des bereits abgelegten Teils“ ersetzt.
24.
§ 34 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Prüfungszeugnis“ die Worte „; Festsetzung der Platznummern“ eingefügt.
 
b)
Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für jeden Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bestanden hat, ist eine Platznummer festzusetzen. § 59 gilt entsprechend.“
25.
In § 37 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Aufgaben der Rechtspflege und der Verwaltung“ durch die Worte „Aufgaben der Rechtsprechung, der Verwaltung, der Rechtsberatung und der Rechtsgestaltung“ ersetzt; die Worte „und dadurch in die Verwirklichung des Rechts einzuführen“ werden gestrichen.
26.
§ 38 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden nach den Worten „Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes“ die Worte „und Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union“ eingefügt.
 
b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist zu versagen, solange gegen den Bewerber eine Freiheitsentziehung vollzogen wird. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn der Bewerber wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist.“
 
c)
In Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte „Absatz 3 Nr. 1“ durch die Worte „Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
Es wird folgende Nummer 3 angefügt:
 
 
„3.
wenn für den Bewerber ein Betreuer bestellt ist.“
 
d)
Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.
 
e)
In Absatz 6 Satz 3 werden die Worte „führen im Vorbereitungsdienst die Bezeichnung „Rechtsreferendar“ und“ gestrichen.
In Satz 4 werden die Worte „in entsprechender Anwendung der für die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften“ gestrichen.
Es wird folgender Satz 5 angefügt:
„Die Vorschriften, die für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gelten, sind entsprechend anzuwenden.“
 
f)
Absatz 8 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Ausländische Bewerber, die nicht unter Absatz 1 fallen, aber die Erste Juristische Staatsprüfung bestanden haben, kann der Präsident des Oberlandesgerichts mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz zum Vorbereitungsdienst zulassen.“
Satz 2, 4 und 7 werden gestrichen.
Satz 6 erhält folgende Fassung:
„Im übrigen gilt Absatz 6 entsprechend.“
In Satz 8 wird das Wort „ihnen“ durch die Worte „diesen Rechtsreferendaren“ ersetzt.
 
g)
Es wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Sämtliche in den Vorbereitungsdienst aufgenommenen Bewerber führen die Bezeichnung „Rechtsreferendar“/„Rechtsreferendarin“.“
27.
§ 39 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird das Wort „zweieinhalb“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Rechtsreferendar wird bei folgenden Stationen ausgebildet:
 
 
1.
bei der Justiz
 
 
 
a)
sechs Monate bei einem Zivilgericht,
 
 
 
b)
vier Monate bei einem Strafgericht oder einer Staatsanwaltschaft;
 
 
2.
fünf Monate bei der öffentlichen Verwaltung oder einem Verwaltungsgericht;
 
 
3.
vier Monate bei einem Rechtsanwalt;
 
 
4.
fünf Monate nach Wahl des Rechtsreferendars bei einer der nach § 40 zugelassenen Stellen (Wahlstation).
 
 
Jede Station kann auch bei verschiedenen Ausbildungsstellen abgeleistet werden, soweit Ausbildungsbelange nicht entgegenstehen.“
 
c)
Absatz 4 wird aufgehoben.
 
d)
In Absatz 5 werden jeweils die Worte „Ausbildungsabschnitte“ durch die Worte „Stationen“, die Worte „zugunsten eines anderen“ durch die Worte „zugunsten einer anderen“ ersetzt.
Satz 2 wird gestrichen. Absatz 5 wird Absatz 4.
 
e)
Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Auf Antrag kann der Rechtsreferendar ableisten:
 
 
1.
die Ausbildung in der Verwaltungs- und Anwaltsstation (Absatz 2 Nr. 2 und 3) durch
 
 
 
a)
ein Studium an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer bis zu vier Monaten oder
 
 
 
b)
ein Praktikum bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaft bis zu fünf Monaten,
 
 
2.
die Ausbildung in der Zivil- oder Strafstation sowie in der Verwaltungsstation (Absatz 2 Nr. 1 und 2) jeweils bis zur Dauer von zwei Monaten durch eine Ausbildung
 
 
 
a)
bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstelle oder
 
 
 
b)
bei einem in- oder ausländischen Rechtsanwalt, sofern eine ordnungsgemäße entsprechende Ausbildung gewährleistet ist. Dabei soll ein Teil jeder Station bei einer der in Absatz 2 genannten Ausbildungsstellen abgeleistet werden.“
28.
§ 40 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Pflichtwahlpraktikum“ durch das Wort „Wahlstation“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 werden die Worte „Im Pflichtwahlpraktikum“ durch die Worte „In der Wahlstation“ ersetzt.
In Absatz 1 Nr. 5 werden die Worte „Recht der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Worte „Recht der Europäischen Union“ ersetzt.
 
c)
Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Präsident des Oberlandesgerichts läßt die Ausbildungsstellen in den Schwerpunktbereichen allgemein oder für den Einzelfall zur Ableistung des Pflichtwahlpraktikums zu,“
Satz 2 wird gestrichen.
 
d)
Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Auf Antrag kann der Rechtsreferendar die Wahlstation ganz oder teilweise durch ein Studium an einer Juristischen Fakultät oder an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften ableisten.“
In Satz 2 werden die Worte „Eine Anrechnung“ durch das Wort „Dies“ ersetzt.
 
e)
In Absatz 4 werden die Worte „Das Pflichtwahlpraktikum“ durch die Worte „Die Wahlstation“ und die Worte „eine Pflichtausbildung erhalten hat“ durch die Worte „ausgebildet wurde“ ersetzt.
 
f)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „vor dem Pflichtwahlpraktikum“ durch die Worte „vor der Wahlstation“ und die Worte „das Pflichtwahlpraktikum“ durch die Worte „die Wahlstation“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Worte „das Pflichtwahlpraktikum“ durch die Worte „die Wahlstation“ ersetzt.
29.
§ 41 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „und während der Ausbildung bei der Verwaltung an einem Lehrgang über Steuerrecht“ gestrichen.
 
c)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Den Rechtsreferendaren sollen weitere geeignete Lehrangebote aus dem Bereich der Kommunikation gemacht werden, insbesondere zu Verhandlungsleitung, Vernehmungstechnik und Glaubwürdigkeitsbeurteilung, Rhetorik und Argumentationstechnik. Während der Ausbildung bei der Verwaltung sollen den Rechtsreferendaren Grundzüge des Steuerrechts vermittelt werden.“
 
d)
Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Der Umfang der Lehrgänge und Arbeitsgemeinschaften soll so bemessen sein, daß den Rechtsreferendaren genügend Zeit für die Ausbildung in der Praxis zur Verfügung steht.“
30.
§ 42 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Dienstvorgesetzter ist der Präsident des Landgerichts, bei dem der Rechtsreferendar den Vorbereitungsdienst antritt. Soweit der Regierungspräsident zu den Ausbildungsstellen zuweist, ist er Dienstvorgesetzter. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann im Einzelfall eine andere Bestimmung treffen.“
 
b)
In Absatz 2 werden die Worte „die Lehrgangs- und Arbeitsgemeinschaftsleiter“ durch die Worte „die Lehrgangs-, Arbeitsgemeinschafts- und Ausbildungsleiter“ ersetzt.
31.
In § 43 Abs. 4 werden die Worte „abgelegt hat, oder mit der Zustellung der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung“ durch die Worte „abgelegt oder bei der ersten Wiederholung nicht bestanden hat,“ ersetzt.
32.
In § 44 Abs. 3 werden die Worte „vom jeweiligen Leiter der Ausbildungsstelle, während der Ausbildung beim Rechtsanwalt vom Präsidenten des Oberlandesgerichts,“ durch die Worte „vom Dienstvorgesetzten“ ersetzt.
33.
§ 45 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Über die Ausbildung bei jeder Ausbildungsstelle ist ein Zeugnis zu erstellen.“
 
b)
Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
 
c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „des Ausbildungsabschnitts“ durch die Worte „der Ausbildung“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 5 werden die Worte „Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243)“ durch die Worte „Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung in der jeweils gültigen Fassung“ ersetzt.
 
e)
Absatz 6 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Soweit eine Ausbildung an einer Juristischen Fakultät oder an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften erfolgte,“
34.
§ 46 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Worte „des Freistaates Sachsen“ durch die Worte „für den Freistaat Sachsen“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden die Worte „nach seinen Kenntnissen, seinem praktischen Geschick und dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit“ gestrichen.
Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Schwerpunkt von Aufgabenstellung und Leistungsbewertung soll das juristische Verständnis und die Fähigkeit zum methodischen Arbeiten unter Berücksichtigung der in der praktischen Ausbildung vermittelten Fertigkeiten sein.“
 
c)
Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
35.
§ 47 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten „§ 17 Abs. 1 Satz 2“ die Worte „und Abs. 4“ eingefügt.
 
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Pflichtfächer sind jeweils mit ihren Bezügen zum Europarecht
 
 
1.
die Pflichtfächer der Ersten Juristischen Staatsprüfung (§ 17 Abs. 2) unter Berücksichtigung der in der praktischen Ausbildung angestrebten Ergänzung und Vertiefung;
 
 
2.
aus dem Gebiet des Zivilrechts und Arbeitsrechts (einschließlich Verfahren):
 
 
 
a)
Familienrecht ohne Versorgungsausgleich, Erbrecht,
 
 
 
b)
Zivilprozeßrecht und Zwangsvollstreckungsrecht,
 
 
 
c)
Grundzüge der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in Familien- und Erbscheinsachen,
 
 
 
d)
Grundzüge des arbeitsgerichtliehen Verfahrens (nur Urteilsverfahren);
 
 
3.
aus dem Gebiet des Strafrechts (einschließlich Verfahren): Strafverfahrensrecht;
 
 
4.
aus dem Gebiet des Öffentlichen Rechts(einschließlich Verfahren):
 
 
 
a)
Amts- und Staatshaftungsrecht,
 
 
 
b)
Baurecht,
 
 
 
c)
Grundzüge des Immissionsschutz- und Wasserrechts,
 
 
 
d)
Verwaltungsvollstreckungsrecht“
 
c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Schwerpunktbereiche sind jeweils mit ihren Bezügen zum Europarecht
 
 
1.
Justiz: Recht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit; Grundzüge des Internationalen Privatrechts, des Insolvenzrechts, des Jugendstrafrechts und des Strafvollzugsrechts;
 
 
2.
Verwaltung: Verwaltungswissenschaft; Wirtschaftsverwaltungsrecht; Grundzüge des Raumordnungs- und Landesplanungsrechts, des Straßen- und Wegerechts und des Beamtenrechts;
 
 
3.
Wirtschaft und Finanzwesen: Handels- und Gesellschaftsrecht; Grundzüge des Wechsel- und Scheckrechts, der Abgabenordnung, des Einkommensteuer- und Umsatzsteuerrechts;
 
 
4.
Arbeits- und Sozialrecht kollektives Arbeitsrecht; arbeitsgerichtliches Verfahren; Grundzüge des Sozialversicherungsrechts, des sozialgerichtlichen Verfahrens und des Sozialhilferechts;
 
 
5.
Internationales Recht und Recht der Europäischen Union: Grundzüge des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts; Einheitskaufrecht; Recht der Europäischen Union.“
36.
§ 48 erhält folgende Fassung:
„Der Prüfungsausschuß für die Zweite Juristische Staatsprüfung besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.“
37.
In § 49 werden nach den Worten „an den vom Landesjustizprüfungsamt bestimmten Prüfungsorten“ die Worte „ , die mündliche Prüfung in der Regel in Dresden,“ eingefügt.
38.
In § 51 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „am Ende der Ausbildung“ durch die Worte „gegen oder nach Ende der Ausbildung“ ersetzt.
39.
In § 52 wird das Wort „soweit“ durch das Wort „sofern“ ersetzt.
40.
§ 53 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird das Wort „zwölf“ durch das Wort „neun“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Der Prüfungsteilnehmer hat zu bearbeiten:
 
 
1.
vier Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Zivilrecht einschließlich des Verfahrensrechts (§ 47 Abs. 2 Nr. 1 und 2);
 
 
2.
zwei Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Strafrecht einschließlich des Verfahrensrechts (§ 47 Abs. 2 Nr. 1 und 3);
 
 
3.
drei Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Öffentlichen Recht einschließlich des Verfahrensrechts (§ 47 Abs. 2 Nr. 1 und 4).“
 
c)
Absatz 4 wird aufgehoben.
 
d)
Absatz 5 wird Absatz 4; Satz 2 wird gestrichen.
 
e)
Absatz 6 wird Absatz 5.
41.
§ 54 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfern bewertet.“
In Satz 2 werden die Worte „Abs. 2, 4 und 5“ durch die Worte „Abs. 2, 3 und 4“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
 
c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „und nicht in mehr als sechs Prüfungsarbeiten eine geringere Einzelpunktzahl als 4,00 erhalten hat,“ durch die Worte „in wenigstens vier Prüfungsarbeiten mindestens eine Einzelpunktzahl von 4,00 erhalten hat,“ ersetzt.
42.
§ 55 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 bis 4 erhält folgende Fassung:
„(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem frei zu haltenden Aktenvortrag und einem Prüfungsgespräch.
(2) Die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung bestehen aus mindestens drei Prüfern, von denen einer den Vorsitz führt. Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzender des Prüfungsausschusses teilt die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung ein und bestimmt jeweils den Vorsitzenden.
(3) Der Prüfungsteilnehmer kann den Aktenvortrag aus dem Gebiet des Zivilrechts, des Strafrechts oder des Öffentlichen Rechts wählen. Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde vor Beginn der mündlichen Prüfung. Die Dauer des Aktenvortrags soll zehn Minuten nicht überschreiten.
(4) Das Prüfungsgespräch unterteilt sich in einen zivilrechtlichen, einen strafrechtlichen und einen öffentlich-rechtlichen Teil sowie die Prüfung des Schwerpunktbereiches. Für jeden Prüfungsteilnehmer ist hierfür eine Gesamtprüfungsdauer von 50 Minuten vorzusehen, davon etwa 15 Minuten für die Prüfung im Schwerpunktbereich. Mehr als vier Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.“
 
b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „alle Prüfungsgebiete“ durch die Worte „die Prüfungsgebiete gemäß § 47“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Worte „Die Prüfung“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
43.
§ 56 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) In der mündlichen Prüfung ist für den Aktenvortrag und für die vier in § 55 Abs. 4 Satz 1 genannten Prüfungsteile jeweils eine Einzelpunktzahl zu erteilen. Hieraus wird die auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung gebildet, wobei die Einzelpunktzahl der Prüfung im Schwerpunktbereich doppelt zu zählen ist; eine sich ergebende dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt.“
 
b)
Absatz 3 wird aufgehoben.
44.
§ 57 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Sie ergibt sich aus der Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung mit einem Anteil von 70 vom Hundert und der Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit einem Anteil von 30 vom Hundert;“
 
b)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Ziffer „3“ durch die Ziffer „4“ ersetzt.
45.
In § 58 Abs. 2 wird das Wort „Assessor“ durch die Worte „Assessor“/„Assessorin“ ersetzt.
46.
§ 62 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „hat einen weiteren Vorbereitungsdienst von sechs Monaten abzuleisten“ durch die Worte „leistet einen weiteren Vorbereitungsdienst von sechs Monaten und nimmt an der darauffolgenden Prüfung teil“ ersetzt.
Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
In Absatz 3 wird das Wort „abzuleisten“ durch die Worte „zu leisten“ ersetzt.
47.
Die Überschrift des sechsten Teils erhält folgende Fassung:
„Besondere Bestimmungen“
48.
In § 63 Abs. 4 wird die Ziffer „2“ durch die Ziffer „3“ ersetzt.
49.
Nach § 63 wird folgender § 63a angefügt:
 
„§ 63a
Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst
 
(1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf Antrag angerechnet werden:
 
1.
bis zu zwei Semestern auf das Universitätsstudium(§ 21),
 
2.
bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst.
 
(2) Über den Antrag entscheidet im Fall des Absatz 1 Nr. 1 das Landesjustizprüfungsamt. Mit der Anrechnung ist zu bestimmen, ob die praktische Studienzeit (§ 24) ganz oder teilweise erlassen wird.
(3) Im Fall des Absatz 1 Nr. 2 entscheidet der zuständige Präsident des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern. Mit der Anrechnung ist zu bestimmen, welche Stationen (§ 39 Abs. 2) wegfallen oder gekürzt werden.“
50.
§ 64 Abs. 2 Satz 4 wird gestrichen.
51.
§ 65 wird aufgehoben.
52.
§ 66 wird aufgehoben.
53.
67 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird aufgehoben.
 
b)
Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„In diesem Fall erstreckt sich die mündliche Prüfung abweichend von § 31 Abs. 5 Satz 1 nur auf die Pflichtfächer (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 bis 5).“
 
c)
Es werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:
„(4) Die Teilnehmer der Ersten Juristischen Staatsprüfungen 1994/2 bis 1995/2 können in den Wahlfachgruppen des § 17 Abs. 3 in der bisherigen Fassung mündlich geprüft werden. Dies ist mit der Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung zu beantragen.
(5) Bis zur Ersten Juristischen Staatsprüfung 1995/2 ist die Vorlage eines Leistungsnachweises aus der Wahlfachgruppe oder einem mit ihr sachlich zusammenhängenden Pflichtfach (§ 23 Abs. 2) nicht Zulassungsvoraussetzung.
(6) Zeiten des Auslandsstudiums einschließlich Sommersemester 1994 werden auch ohne Vorlage eines Leistungsnachweises nicht auf die Studienzeit nach § 33 Abs. 1 Satz 1 (Freiversuch) angerechnet.“
54.
§ 68 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird aufgehoben.
 
b)
Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird gestrichen.
In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „übernommen“ durch die Worte „in den Vorbereitungsdienst aufgenommen“ ersetzt.
In Satz 6 wird nach dem Wort „alle“ das Wort „diese“ eingefügt; die Worte „die nach Satz 5 bevorzugt zu berücksichtigen sind,“ werden gestrichen; das Wort „übernommen“ wird durch das Wort „aufgenommen“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird aufgehoben.
 
d)
Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die bis zum 31. Dezember 1993 eingestellten Rechtsreferendare leisten ihren Vorbereitungsdienst nach § 39 in der bisher geltenden Fassung.“
55.
§ 69 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird aufgehoben.
 
b)
Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Teilnehmer der im Herbst 1993 und Frühjahr 1994 begonnenen Zweiten Juristischen Staatsprüfungen legen diese nach den bisher geltenden Vorschriften ab. Die Teilnehmer der im Frühjahr 1994 begonnenen Zweiten Juristischen Staatsprüfung können jedoch auf eine schriftliche Prüfung im Schwerpunktbereich verzichten. In diesem Fall legen sie die mündliche Prüfung nach §§ 55 und 56 neuer Fassung mit der Maßgabe ab, daß ein Aktenvortrag nicht zu halten ist. Die Gesamtnote wird nach § 57 alter Fassung gebildet. § 54 Abs. 2 alter Fassung gilt mit der Maßgabe, daß die Summe der Einzelpunktzahlen der schriftlichen Arbeiten durch elf zu teilen ist.“
56.
§ 70 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte„, die sich noch zu keiner Diplomprüfung gemeldet haben,“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 3 Satz 5 werden nach den Worten „nach Satz 1“ die Worte „, die noch keine Diplomprüfung und keinen Freiversuch nach § 33 abgelegt haben,“ eingefügt.
 
c)
Absatz 4 wird aufgehoben.
57.
§ 71 erhält folgende Fassung:
 
a)
In Absatz 4 werden die Worte „Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5“ durch die Worte „Nr. 1, 2, 3 und 4“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 6 Satz 6 werden die Worte „Nrn. 1, 2 und 3“ durch die Worte „Nr. 1 und 2“, die Ziffer „4“ durch die Ziffern „1 und 3“ und die Ziffer „5“ durch die Ziffern „1 und 4“ ersetzt.
 
c)
Absatz 7 Satz 5 erhält folgende Fassung:
„§ 55 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß eine Prüfung im Schwerpunktbereich nicht stattfindet.“
In Satz 7 werden die Worte „Abs. 3“ durch die Worte „Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1994 in Kraft.

Artikel 3

Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen neu bekanntzumachen und etwaige Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Dresden, den 3. Juni 1994

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 36, S. 1073

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 1994

    Fassung gültig bis: 29. September 2003