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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen vom 16. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 402)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen

Vom 16. Juli 1002

Aufgrund von § 8 und § 9 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz – SächsJAG) vom 27. September 1991 (SächsGVBI. S. 224) wird im Einvernehmen mit den Sächsischen Staatsministerien des Innem, der Finanzen und fiir Wissenschaft und Kunst verordnet:

§ 1

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO) vom 22. August 1991 (SächsGVBI. S. 327) wird wie folgt geändert:

1.
§ 38 Abs. 8 Satz 7 wird wie folgt geändert:
Die Worte „die nicht Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind“ werden ersetzt durch die Worte „die ihren Vorbereitungsdienst außerhalb des Beamtenverhältnisses ableisten“
2.
§ 39 Abs. 4 wird wie folgt neu gefaßt:
„Über die Zuweisung zu den Ausbildungsstellen entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 1, 3 und 4; soweit ein Rechtsreferendar den Schwerpunkt 2 – Verwaltung – wählt, entscheidet der Regierungspräsident.“
3.
§ 39 Abs. 5 wird wie folgt neu gefaßt:
„Der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte nach Absatz 2 Nrn. 1, 2 und 3 ändern oder auf Antrag diese Ausbildungsabschnitte zugunsten eines anderen bis auf drei Monate verkürzen, wenn das Ausbildungsziel auch in der gekürzten Zeit erreicht werden kann. Bei einer Änderung der Ausbildungsabschnitte bei der öffentlichen Verwaltung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten.“
4.
§ 42 Abs. 1 wird wie folgt neu gefaßt:
„Dienstvorgesetzter ist der Präsident des Oberlandesgerichts. Soweit der Regierungspräsident zu den Ausbildungsstellen zuweist, ist der Regierungspräsident Dienstvorgesetzter.“
5.
§ 43 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„Über die Entlassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.“
6.
§ 44 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefaßt:
„Krankheitszeiten werden in der Regel bis zu drei Monaten je Ausbildungsjahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet; Mutterschutzzeiten sowie ein anschließender Erziehungsurlaub werden in der Regel nicht auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.“
7.
§ 48 Nr. 2 wird wie folgt neu gefaßt:
„2. zwei Mitgliedern aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (einschließlich der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft), der Rechtsanwaltschaft, der Wirtschaft oder aus dem Notariat sowie“
8.
§ 49 wird wie folgt neu gefaßt:.
„Die schriftliche Prüfung wird an den vom Landesjustizprüfungsamt bestimmten Prüfungsorten abgehalten.“
9.
§ 63 Abs. 2 wird wie folgt neu gefaßt:
„Absatz 1 gilt auch für Prüfungsteilnehmer, die nicht Schwerbehinderte oder Gleichgestellte sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsaufgaben erheblich beeinträchtigt sind.“
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
10.
Bei § 64 Abs. 2 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
„Für die im Jahre 1992 abzunehmende Erste Juristische Staatsprüfung können abweichend von § 18 Nr. 2 auch Universitätsprofessoren zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestellt werden, die an den Juristischen Fakultäten im Freistaat Sachsen regelmäßig Lehrveranstaltungen abhalten.“
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
11.
Bei § 67 Abs. 3 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„Soweit bis zu diesem Termin eine ordnungsgemäße Ausbildung in den Wahlfachgruppen noch nicht gewährleistet ist, kann das Landesjustizprüfungsamt bestimmen, daß entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 die Wahl einer Wahlfachgruppe entfällt. In diesem Fall hat der Prüfungsteilnehmer anstelle einer Aufgabe aus der vom Prüfungsteilnehmer gewählten Wahlfachgruppe (§ 28 Abs. 2 Nr. 4) eine weitere Aufgabe aus dem Gebiet des Zivilrechts einschließlich des Verfahrensrechts zu bearbeiten.“

§ 2

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 16. Juli 1992

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 28, S. 402

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. August 1992

    Fassung gültig bis: 29. September 2003