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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Fischereiverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Fischereiverordnung vom 21. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 341)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Fischereiverordnung

Vom 21. Mai 1999

Aufgrund von § 18 Abs. 3 Satz 2, § 37 Abs. 3 und § 45 Abs. 1 des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG ) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 109) wird verordnet:

Artikel 1

Die Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Fischereiverordnung – FischVO) vom 25. September 1995 (SächsGVBl. S. 339) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Schonzeiten
Gliederung Tierart/Schonzeit Mindestmaß (cm)
aa) Die Angaben zur Tierart Äsche Thymallus thymallus (L.) werden wie folgt gefasst:
„Äsche Thymallus thymallus (L.)
1. Januar bis 15. Juni
28“.
bb) Die Angaben zur Tierart Bachforelle Salmo trutta fario (L.) werden wie folgt gefasst:
„Bachforelle Salmo trutta fario (L.)
1. Oktober bis 30. April
28“.
cc) Die Angaben zur Tierart Bachsaibling Salvelinus fontinalis (MITCH.) werden wie folgt gefasst:
„Bachforelle Salmo trutta fario (L.)
1. Oktober bis 30. April
28“.
dd) Die Angaben zur Tierart Hecht Esox lucius L. werden wie folgt gefasst:
„Hecht Esox lucius L.
1. Februar bis 30. April
50“.
ee) Nach der Tierart Hecht Esox lucius L. werden Angaben zur Tierart Karausche Carassius carassius (L.) wie folgt neu eingefügt:
„Karausche Carassius carassius (L.)
1. Februar bis 30. Juni
15“.
ff) Die Angaben zur Tierart Lachs Salmo salar L. werden wie folgt gefasst:
„Lachs Salmo salar L.
1. Oktober bis 30. April
60“.
gg) Die Angaben zur Tierart Meerforelle Salmo trutta trutta L. werden wie folgt gefasst:
„Meerforelle Salmo trutta trutta L.
1. Oktober bis 30. April
60“.
hh) Die Angaben zur Tierart Quappe Lota lota (L.) werden wie folgt gefasst:
„Quappe Lota lota (L.)
ganzjährig
–“.
ii) Die Angaben zur Tierart Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss (WALB.) werden wie folgt gefasst:
„Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss (WALB.)
1. Oktober bis 30. April
25“.
jj) Nach der Tierart Seeforelle Salmo trutta lacustris (L.) werden Angaben zur Tierart Seesaibling Salvelinus alpinus salvelinus (L.) wie folgt neu eingefügt:
„Seesaibling Salvelinus alpinus salvelinus (L.)
1. Oktober bis 30. April
28“.
kk) Die Angaben zur Tierart Wels Silurus glanis L. werden wie folgt gefasst:
„Wels Silurus glanis L.
1. Februar bis 30. Juni
80“.
ll) Die Angaben zur Tierart Zander Stizostedion lucioperca (L.) werden wie folgt gefasst:
„Zander Stizostedion lucioperca (L.)
1. Februar bis 30. April
50“.
 
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „ ,wenn sie noch lebensfähig sind“ gestrichen.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert :
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine Handangel darf nur eine Anbissstelle haben.“
 
 
bb)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:
„Die Anbissstelle kann aus einem Einzel-, Doppel- oder Drillinghaken bestehen und muss beim Fischen mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein. Mit jeweils einem Köder verbundene Anordnungen von bis zu drei Haken (Spinnsysteme) gelten als eine Anbissstelle.“
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Worte „bestimmt ist“ nach dem Wort „Raubfischen“ werden durch die Worte „verwendet wird“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Angabe „15. Juni“ wird durch die Angabe „30. April“ ersetzt.
3.
5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird Satz 4 wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Nach dem Fang ist unverzüglich eine Fangstatistik anzufertigen, welche Angaben über
  1. Art, Anzahl, Gewicht und Länge der gefangenen Fische
  2. Ort und Zeitpunkt des Fanges sowie
  3. den Zustand des Gewässers und seiner Umgebung
enthält.“
 
 
bb)
Satz 5 wird gestrichen.
 
b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„Der Elektrofischerei darf nur unter Verwendung eines Gerätes ausgeübt werden, welches dem Stand der Technik entspricht.“
4.
In § 6 in Satz 1 werden die Worte „einer Mühle“ durch die Worte „einer Anlage zur Wasserentnahme oder einem Triebwerk“ ersetzt.
5.
§ 8 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 8
Kennzeichnung von Fischereifanggeräten
 
An in Gewässern ausliegenden Fanggeräten, ausgenommen Handangeln, sind an gut sichtbarer Stelle Kennzeichen anzubringen, welche zur Ermittlung der Person des Eigentümers geeignet sind. Die Fischereibehörde weist dem Fischereiausübungsberechtigten die Kennzeichen auf Antrag zu.“
6.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Aufstellung nach Satz 2 wird die Angabe „Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss (WALB.)“ gestrichen.
 
 
bb)
In Satz 3 wird das Wort „beschränkten“ durch das Wort „beschränken“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „oder Hecht (Esox lucius L.)“ durch die Angabe „ , Hecht (Esox lucius L.) oder Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss (WALB.)“ ersetzt.
7.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 21 wird vor den Worten „die lichte Stabweite“ die Angabe „§ 13“ eingefügt“.
 
b)
In Nummer 22 wird vor dem Wort „Wassergeflügel“ die Angabe „§ 15“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 21. Mai 1999

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Dr. Rolf Jähnichen

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 12, S. 341

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 1999

    Fassung gültig bis: 22. März 2008