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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung der Heimatpflege und Laienmusik im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung der Heimatpflege und Laienmusik im Freistaat Sachsen vom 23. Mai 1997 (SächsABl. SDr. S. S 274), die durch Ziffer XI der Richtlinie vom 26. November 2001 (SächsABl. S. 1238) geändert worden ist

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Förderung der Heimatpflege und Laienmusik im Freistaat Sachsen

vom 23. Mai 1997

[Geändert durch Ziffer XI der VwV vom 26. November 2001 (SächsABl. S. 1238)]

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) sowie der dazu erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschrift im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen zur Förderung der Heimatpflege und Laienmusik. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Ist für ein Haushaltsjahr eine Zuwendung bewilligt worden, wird dadurch für die Folgejahre weder dem Grund noch der Höhe nach ein Rechtsanspruch begründet.
1.2
Die Zuwendungen dienen dem Ziel, bodenständiges Brauchtum und heimatliche Eigenart in Mundart, Kleidung, Musik, Tanz und anderen Formen zu erhalten und zu verbreiten, um damit eine Identifikation der Bürger mit ihrem sächsischen Heimatland zu unterstützen.
1.3
Weiterhin tragen sie dazu bei, die Arbeit von Laienchören, Laienorchestern und -musikgruppen, die sich vorrangig der Pflege volkstümlichen Liedgutes widmen, zu fördern.
1.4
Schließlich soll die finanzielle Hilfe des Freistaates der Darstellung und Verbreitung von Heimatgeschichte und Heimatkunde dienen.
2
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungen können erhalten:
2.1
Landkreise, Städte und Gemeinden,
2.2
Heimat-, Volkskunst-, Geschichts-, Traditions-, Musik- und andere Vereine sowie Chöre, Orchester und Musikgruppen, die als gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts Träger von Maßnahmen sind, die dem Anliegen in Punkt 1 dieser Förderrichtlinie dienen.
3
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Sitz und Tätigkeitsbereich des Zuwendungsempfängers müssen sich im Freistaat Sachsen befinden.
3.2
Ausgeschlossen von der Förderung sind Antragsteller, deren Institutionen oder Vorhaben der Gewinnerzielung dienen bzw. die gewerblich oder in Anlehnung an ein gewerbliches Unternehmen arbeiten.
4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
4.1
Die Zuwendungen erfolgen als Projektförderung in der Form einer Anteilsfinanzierung für einzelne, abgegrenzte Vorhaben.
4.2
Zuwendungsfähige Kosten sind nur die projektbezogenen Kosten. Diese sind in der Regel Sachkosten wie zum Beispiel Nutzungsgebühren, Werbekosten, Kosten für Ausstattung, Arbeitsmaterialien, Druck- und Klischeekosten.
4.3
Die Zuwendungen dürfen in der Regel 50 v.H. der zuwendungsfähigen Kosten nicht übersteigen. Ausnahmen davon können nur mit Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus bewilligt werden.
4.4
Erhält der Träger der Maßnahme Zuwendungen für das zur Förderung vorgelegte Projekt aufgrund sonstiger Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften, so werden diese bei der Bestimmung der Höhe der nach dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung berücksichtigt.
5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1
Für Heimattage, Brauchtumsfeste und ähnliche Veranstaltungen können Zuwendungen nur gewährt werden, wenn die Veranstaltung Tradition oder überregionale Bedeutung hat.
5.2
Für die Erstellung von Broschüren, Chroniken oder anderen Publikationen mit heimatpflegerischem Charakter können Zuschüsse zu den Druck- und Klischeekosten sowie zum Aufwand ihrer Erstellung gewährt werden. Ausgenommen sind die Kosten für das Druckpapier.
5.3
Fortlaufende Publikationen können nur gefördert werden, wenn sie ausschließlich heimatpflegerischen bzw. heimatgeschichtlichen Charakter haben.
5.4
Nicht förderungsfähig sind insbesondere:
 
a)
Baumaßnahmen, die Renovierung und Erneuerung von Gebäuden und Räumen sowie ihre Erstausstattung,
 
b)
Maßnahmen zur Pflege des Ortsbildes,
 
c)
Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes,
 
d)
die laufenden Unterhaltungskosten von Heimatmuseen und Heimatstuben,
 
e)
Veranstaltungen und Maßnahmen zur Förderung des Wanderwesens,
 
f)
Studienreisen und Exkursionen,
 
g)
Veranstaltungen, die in überwiegendem Maße kommerziellen Charakter haben,
 
h)
Pflege der Beziehungen zu deutschen Heimatgruppen im Ausland sowie die Arbeit von Gruppen sächsischer Heimatvereine, die in anderen Bundesländern tätig sind,
 
i)
Vorhaben, die vorwiegend der wissenschaftlichen Forschung dienen.
6
Verfahren
6.1
Anträge auf Förderung von Projekten der Heimatpflege und Laienmusik sind bis zum 01. März des laufenden Haushaltsjahres über das zuständige Landratsamt oder die Stadtverwaltung einer kreisfreien Stadt beim jeweiligen Regierungspräsidium einzureichen. Anträge auf Förderung von Projekten für die ersten zwei Monate des darauffolgenden Haushaltsjahres sind bis zum 01. September des laufenden Haushaltsjahres einzureichen. Nicht termingerecht eingegangene Anträge werden entsprechend den vorhandenen Haushaltsmitteln nachrangig behandelt.
6.2
Der Antrag muß eine inhaltlich aussagefähige Projektbeschreibung, erforderliche Genehmigungen, die Gesamtkosten sowie den Kosten- und Finanzierungsplan der Maßnahme enthalten. Dem Antrag ist eine Stellungnahme des zuständigen Landratsamtes oder der kreisfreien Stadt beizufügen.
6.3
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das jeweils zuständige Regierungspräsidium. Für Maßnahmen, die Bedeutung und Wirkung in mehreren Regierungsbezirken haben sowie für Anträge in der Höhe von mehr als 15 000 EUR ist das Sächsische Staatsministerium für Kultus Bewilligungsbehörde.
6.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VV zu § 44 der SäHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7
Inkrafttreten
 
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 23. Mai 1997

Der Staatsministers für Kultus
in Vertretung
Günther Portune
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 1997 Nr. 6, S. 274

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002