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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“ vom 27. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 121)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“

Vom 27. Februar 2002

Aufgrund von § 50 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716, 723), in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Bestimmung der Zuständigkeit für das Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz vom 30. September 1996 (SächsGVBl. S. 424) und § 51 Abs. 1 SächsNatSchG wird verordnet:

§ 1
Erklärung zum Ausgliederungsgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Hohnstein, Gemarkung Rathewalde, Landkreis Sächsische Schweiz, werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Sächsische Schweiz“, festgesetzt durch Beschluss des Rates des Bezirkes Dresden Nr. 78-15./56 vom 17. August 1956 (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Sächsischen Zeitung Nummer 201 vom 29. August 1956), ausgegliedert.

§ 2
Ausgliederungsgegenstand

(1) 1Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von etwa 2,0 ha. 2Es umfasst nach dem Stand vom 26. September 2001 auf dem Gebiet der Stadt Hohnstein, Gemarkung Rathewalde, Flur 3, Landkreis Sächsische Schweiz, die Flurstücke Nummer 192/1 bis 192/50.

(1) 1Das Ausgliederungsgebiet ist einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 27. Februar 2002 im Maßstab 1 : 2 730 rot schraffiert eingezeichnet. 2Die Grenzen sind auch in einem Beiblatt 1 zur Flurkarte im Maßstab 1 : 1 000 des Regierungspräsidiums Dresden vom 27. Februar 2002 eingetragen. 3Die Flurkarte und das Beiblatt sind Bestandteil der Verordnung. 4Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in der Flurkarte. 5Die Verordnung wird zusammen mit der Flurkarte im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. 6Die Verordnung mit Flurkarte und Beiblatt wird beim Regierungspräsidium Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, im Raum 3089 auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(3) Die Verordnung mit Karten wird nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 6 in Kraft.

Dresden, den 27. Februar 2002

Regierungspräsidium Dresden
Der Regierungspräsident
Dr. Hasenpflug

Karten

 

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 5, S. 121

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. April 2002