1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie (SMS) zur Förderung von Maßnahmen der arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit - Jugendberufshilfe

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie (SMS) zur Förderung von Maßnahmen der arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit - Jugendberufshilfe vom 10. Juni 1997 (SächsABl. SDr. S. S 361), die durch die Richtlinie vom 30. Juni 1999 (SächsABl. S. 682) geändert worden ist

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie (SMS)
zur Förderung von Maßnahmen der arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit – Jugendberufshilfe

Vom 10. Juni 1997

[Geändert durch VwV vom 30. Juni 1999 (SächsABl. S. 682)]

Der Freistaat Sachsen gewährt nach der Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der §§ 23 und 44 Vorläufige Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S.21) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen. Diese dürfen nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.

1
Zuwendungszweck
1.1
Nach § 13 SGB VIII sollen jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische und berufsbezogene Hilfen angeboten werden. Ein wichtiger Bereich ist hierbei die arbeitsweltbezogene Jugendsozialarbeit – Jugendberufshilfe.
1.2
Zweck der Förderung nach dieser Richtlinie ist es, den Trägern Unterstützung beim Auf- und Ausbau sowie der Durchführung von Maßnahmen der Jugendberufshilfe zu leisten. Die Zuwendungen sollen dazu dienen, sozial benachteiligten jungen Menschen Integrationshilfen zur beruflichen Eingliederung in den Arbeitsmarkt und zur persönlichen Stabilisierung zu geben.
2
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden Leistungen, Ausstattungen und Materialien, die zur Durchführung von Maßnahmen erforderlich sind.
Zuwendungsbereiche sind schwerpunktmäßig:
  • Jugendberatung i.S.v. § 13 Abs. 1 SGB VIII,
  • sozialpädagogisch begleitete Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 SGB VIII (zum Beispiel Jugendwerkstätten, Beschäftigungsprojekte, Maßnahmen im Bereich der Nachqualifizierung),
  • sozialpädagogisch begleitete Wohnprojekte nach § 13 Abs. 3 SGB VIII, soweit diese nicht durch Kostensätze finanziert sind.
3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind kommunale und freie Träger der Jugendhilfe.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Zuwendungen erfolgen gegenüber anderen Fördermöglichkeiten wie zum Beispiel über die Arbeits- / Schul- oder Sozialverwaltung, sonstige Bundes- oder Stiftungsmittel etc., nachrangig.
4.2
Dem Antrag ist eine Stellungnahme des zuständigen Jugendamtes und bei freien Trägern des Spitzenverbandes beizulegen.
5
Art und Umfang, Höhe der Förderung
5.1
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt. Förderungen, die ausschließlich als Personalkostenzuschüsse gewährt werden, erfolgen als Festbetragsfinanzierung.
5.2
Personalkostenzuschüsse können gewährt werden für sozialpädagogische Fachkräfte, Anleiter mit berufsspezifischen Qualifikationen und Stützlehrer. Als Bemessungsgrundlage gilt für die vollzeitlich tätige Fachkraft pro Kalenderjahr bei einer Eingruppierung:
Bemessungsgrundlage
Spiegelstrich BAT-O Betrag
bis zu BAT-O Vc bis zu 30 000 DM
bis zu BAT-O V a/b bis IV b bis zu 33 000 DM
in BAT-O IV a und darüber bis zu 36 000 DM.
5.3
Gewährt werden Zuschüsse für Sachkosten, die beim Aufbau und dem Betrieb von Einrichtungen im Sinne von Nummer 2 anfallen.
5.4
Die Zuschusshöhe für Sachausgaben (bis zu einer Wertgrenze von 10 000 DM im Einzelfall) beim Aufbau von Einrichtungen sollte 50 vom Hundert, beim laufenden Betrieb 25 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Sie beträgt höchstens 200 TDM. Der Träger sollte mindestens 10 vom Hundert als Eigenanteil aufbringen.
6
Verfahren
6.1
Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales – Landesjugendamt.
6.2
Die Anträge auf Förderung sind bei der Bewilligungsbehörde in der Regel bis zum 30. November des Vorjahres einzureichen, mindestens aber 8 Wochen vor Maßnahmebeginn.
6.3
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Vorläufige Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VV § 44 SäHO) vom 13 Mai 1992 (ABl.SMF Nr.5/1992 S.1), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7
Ausnahmeregelungen
 
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie kann in begründeten Fällen Ausnahmen oder Abweichungen von den unter den Nummern 2 bis 5 aufgeführten Förderkriterien zulassen.
8
Inkrafttreten
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.

Dresden, den 10. Juni 1997

Der Staatsminister für
Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 1997 Nr. 7, S. 361

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1999

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001