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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst

Vollzitat: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst vom 1. November 1993 (SächsGVBl. S. 1128), die durch die Verordnung vom 9. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 448) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft über die Ausbildung und Prüfung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst – SächsVermAPO-hD) 1

Vom 1. November 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 1999

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst im Freistaat Sachsen.

§ 2
Befähigung

Durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Großen Staatsprüfung wird die Befähigung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben. Ein Anspruch auf Beschäftigung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.

§ 3
Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist es, Assessoren des Vermessungsdienstes heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst geeignet sind. Das Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Probleme der Verwaltung ist dabei besonders zu fördern.

Zweiter Abschnitt
Vorbereitungsdienst

§ 4
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
ein Studium in der Fachrichtung Vermessungswesen, dessen Abschlußprüfung ein Regelstudium von mindestens vier Jahren (ohne Praxissemester) voraussetzt, an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule in gleichgestellten Studiengängen erfolgreich abgeschlossen hat,
3.
nach amtsärztlichem Gesundheitszeugnis über die für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erforderliche gesundheitliche Eignung oder als Schwerbehinderter über ein Mindestmaß gesundheitlicher Eignung verfügt.

(2) Über die Anerkennung gleichgestellter Studiengänge sowie die Anerkennung von Zeugnissen entsprechender ausländischer Hochschulen entscheidet das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern.

§ 5
Einstellungsbehörde

Einstellungsbehörde ist das Sächsische Staatsministerium des Innern.

§ 6
Bewerbungsunterlagen

(1) Vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind vorzulegen:

1.
Lebenslauf,
2.
Nachweis der Hochschulreife,
3.
Zeugnisse über die Diplomvorprüfung und die Diplomhauptprüfung oder ein nach § 4 Abs. 2 als gleichwertig anerkanntes Zeugnis einer entsprechenden ausländischen Hochschule,
4.
Zeugnisse und Nachweise über die bisherige Tätigkeit, insbesondere über eine Berufsausbildung oder Berufstätigkeit vor, während und nach dem Studium,
5.
Erklärung des Bewerbers, ob er bereits in einem anderen Bundesland oder
6.
bei einer anderen Einstellungsbehörde einen Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet hat,
7.
Lichtbild aus neuester Zeit,
8.
gegebenenfalls Bescheinigung über abgeleisteten Dienst im Sinne des Artikels 12 a des Grundgesetzes,
9.
Geburtsurkunde und gegebenenfalls Heiratsurkunde,
10.
Nachweis, daß der Bewerber Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes
11.
Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
12.
Erklärung zur Übernahme in den öffentlichen Dienst,
13.
amtsärztliches Gesundheitszeugnis aus neuester Zeit,
14.
gegebenenfalls Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst gemäß § 13 Abs. 1.

(2) Bei der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst muß ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist vom Bewerber bei der Meldebehörde zu beantragen.

§ 7
Beamtenverhältnis

(1) Der zum Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerber wird von der Einstellungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Vermessungsreferendar ernannt.

(2) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem dem Vermessungsreferendar eröffnet wird, daß er die Große Staatsprüfung bestanden oder bei Wiederholung nicht bestanden hat. Bei bestandener Prüfung endet das Beamtenverhältnis jedoch nicht vor Ablauf der in § 8 Satz 1 vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes.

(3) Der Vermessungsreferendar ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn

1.
er in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet und das Ziel der Ausbildung auch durch eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 18 Abs. 2 nicht erreicht werden kann,
2.
er an zwei aufeinanderfolgenden Prüfungsterminen der Großen Staatsprüfung nicht teilgenommen hat, obwohl er nach § 25 Abs. 1 zur Teilnahme verpflichtet war,
3.
ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Vermessungsreferendar soll entlassen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig wird.

(5) Absatz 1 gilt entsprehend für einen aus dem Vorbereitungsdienst entlassenen Bewerber, der an der Großen Staatsprüfung teilnehmen will, wenn er seine Prüfung beim letzten Prüfungstermin erstmalig nicht bestanden hat oder wenn diese als nicht unternommen gilt. Er kann frühestens drei Monate vor Prüfungsbeginn wieder in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden.

§ 8
Dauer des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst dauert vierundzwanzig Monate. Er verlängert sich bis zum Tag der mündlichen Prüfung, falls der Vermessungsreferendar nicht zuvor entlassen worden ist.

§ 9
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:

Vorbereitungsdienst
Gliederung Dauer
Abschnitt I
Ausbildung im praktischen Vermessungsdienst 9 Monate
davon
Teilabschnitt 1
Einführungsseminar beim Landesvermessungsamt 1/2 Monat
Teilabschnitt 2
Allgemeine Aufgaben der Vermessungsverwaltung und Landesvermessung beim Landesvermessungsamt 2 Monate
Teilabschnitt 3
Katastervermessung und Führung des Liegenschaftskatasters bei Vermessungsbehörden 6 1/2 Monate
Abschnitt II
Ausbildung im Ländlichen Neuordnungsdienst 8 Monate
davon
Teilabschnitt 1
Einführungsseminar zentral bei einem Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung 1/2 Monat
Teilabschnitt 2
Allgemeine Aufgaben der Ländlichen Neuordnungsverwaltung bei einem Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung 1 Monat
Teilabschnitt 3
Ländliche Neuordnung bei einem Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung 6 1/2 Monate
Abschnitt III
Ausbildung in Raumordnung, Landesplanung, Bauleitplanung, Planungs-, Bau- und Liegenschaftswesen sowie Bodenordnung bei staatlichen und kommunalen Dienststellen 3 Monate
Abschnitt IV
Theoretische Ausbildung in Lehrgängen und Seminaren; Vorbereitung auf die Prüfung 4 Monate
  zusammen 24 Monate
Die Ausbildungsbehörde kann eine abweichende Reihenfolge festlegen, wenn dies aus wichtigem Grund geboten und mit dem Ziel der Ausbildung vereinbar ist.

§ 10
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleiter

(1) Ausbildungsbehörde ist das Landesvermessungsamt Sachsen.

(2) Die Ausbildungsbehörde beauftragt mit der Ausbildung einen persönlich und fachlich besonders geeigneten Beamten, der die Große Staatsprüfung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst abgelegt hat (Ausbildungsleiter).

§ 11
Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsstellen sind die in § 9 genannten Behörden.

(2) Die Ausbildungsbehörde weist den Vermessungsreferendar den Ausbildungsstellen zu. Die Zuweisung zu den Ausbildungsstellen für den Bereich der Ländlichen Neuordnung erfolgt auf Vorschlag des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten.

(3) Einer Ausbildungsstelle dürfen nur so viele Vermessungsreferendare zugewiesen werden, wie sich mit dem Ziel einer gründlichen Ausbildung vereinbaren läßt.

(4) Bei der Ausbildungsstelle ist der Vermessungsreferendar von einem persönlich und fachlich besonders geeigneten Beamten auszubilden, der die Große Staatsprüfung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst abgelegt hat (Ausbilder). Sofern eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, kann auch ein anderer Bediensteter mit der Ausbildung beauftragt werden.

§ 12
Vorbereitungsdienst bei anderen Stellen

(1) Die Ausbildungsbehörde kann zulassen, daß der Vermessungsreferendar einen Teil des Abschnitts III des Vorbereitungsdienstes bei einem Regierungspräsidium ableistet, wenn dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist.

(2) Voraussetzung für die Zuweisung nach Absatz 1 ist, daß das Regierungspräsidium mit der Zuweisung einverstanden ist und sich verpflichtet, den Vermessungsreferendar nach den für den Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen auszubilden.

§ 13
Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst

(1) Die Einstellungsbehörde kann auf Antrag des Bewerbers für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit bis zu insgesamt sechs Monaten auf die Abschnitte I bis III des Vorbereitungsdienstes anrechnen.

(2) Anrechenbar sind Zeiten, die der Bewerber nach Beendigung der Diplomhauptprüfung, einer nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 als gleichwertig anerkannten Prüfung oder der Abschlußprüfung an einer Technischen Fachhochschule, einer staatlichen oder einer staatlich anerkannten Ingenieurschule abgeleistet hat.

§ 14
Ausbildungsplan

Die Ausbildungsbehörde stellt nach Maßgabe der §§ 8 bis 13 für jeden Vermessungsreferendar einen Ausbildungsplan auf, in dem Dauer und Reihenfolge der Ausbildung im einzelnen festgelegt werden.

§ 15
Arbeitsverzeichnis

Der Vermessungsreferendar führt ein Arbeitsverzeichnis und legt es mindestens einmal jährlich der Ausbildungsbehörde vor.

§ 16
Beurteilungen

Jede Ausbildungsstelle hat alsbald nach Beendigung der Ausbildung Angaben über die Art und die Dauer der Beschäftigung zu machen und eine Beurteilung über die Leistungen und das dienstliche Verhalten des Vermessungsreferendars abzugeben. Die Beurteilung muß erkennen lassen, ob der Vermessungsreferendar das Ziel des Ausbildungsabschnitts oder -teilabschnitts erreicht hat. Die Leistungen des Vermessungsreferendars sind mit einer Note und einer Punktzahl nach § 27 zu bewerten, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Monate betragen hat.

§ 17
Urlaub

(1) Bei der Erteilung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen.

(2) Die Ausbildungsbehörde kann Urlaub aus sonstigen Gründen nach § 15 der Sächsischen Urlaubsverordnung vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 123) bis zu drei Monaten auf den Vorbereitungsdienst anrechnen, wenn der Urlaub der Ausbildung förderlich ist.

§ 18
Ausfallzeiten, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

(1) Die Ausbildungsbehörde bestimmt, ob und inwieweit durch Krankheit, Wehrdienst, Zivildienst oder aus sonstigen Gründen versäumte Zeit nachgeholt werden muß, sofern diese einen Monat im Ausbildungsjahr übersteigt. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.

(2) Hat der Vermessungsreferendar das Ziel der Ausbildung in einzelnen Abschnitten oder Teilabschnitten des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht, kann die Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch um zwölf Monate, verlängern.

§ 19
Berichte der Ausbildungsstellen

Die Ausbildungsstellen berichten der Ausbildungsbehörde unverzüglich, wenn

1.
der Vermessungsreferendar seinen Dienst nicht rechtzeitig antritt,
2.
Zweifel bestehen, ob der Vermessungsreferendar das Ziel eines Abschnitts oder Teilabschnitts erreicht,
3.
Ausfallzeiten nach § 18 Abs. 1 vorliegen.

§ 20
Ausbildungsanweisung

Einzelheiten der Ausbildung regelt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten durch Verwaltungsvorschrift (Ausbildungsanweisung).

Dritter Abschnitt
Große Staatsprüfung

§ 21
Prüfungsbehörde

(1) Prüfungsbehörde ist das Sächsische Staatsministerium des Innern.

(2) Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten trifft die Prüfungsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 22
Prüfungsausschuß

(1) Die Große Staatsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, dessen Mitglieder bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind. Der Prüfungsausschuß wird bei der Prüfungsbehörde gebildet.

(2) In den Prüfungsausschuß sind zu berufen:

1.
fünf Beamte des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der staatlichen Vermessungsverwaltung, davon mindestens ein Beamter des Landesvermessungsamts,
2.
ein Beamter des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes einer Kreisfreien Stadt, der die Aufgaben des Staatlichen Vermessungsamts nach § 3 des Sächsischen Vermessungsgesetzes (SVermG) vom 20. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 159) übertragen sind,
3.
vier Beamte des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der Ländlichen Neuordnungsverwaltung auf Vorschlag des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten,
4.
ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes der staatlichen Vermessungsverwaltung,
5.
ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes der Ländlichen Neuordnungsverwaltung auf Vorschlag des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten.

(3) Die zu berufenden Mitglieder müssen Beamte auf Lebenszeit sein und die Befähigung für ihre Laufbahn als Laufbahnbewerber erworben haben.

(4) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Stellvertreter zu berufen. Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

(5) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter auf die Dauer von vier Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts. Nach Ablauf der Amtszeit ist Wiederberufung zulässig. Wird anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds oder Stellvertreters die Berufung eines neuen Mitglieds oder Stellvertreters erforderlich, werden diese nur für den Rest der Amtszeit berufen.

(6) Die Prüfungsbehörde bestellt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses einen Beamten nach Absatz 2 Nr. 1 zum Vorsitzenden und einen Beamten nach Absatz 2 Nr. 3 zum Stellvertreter des Vorsitzenden.

(7) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens sieben weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 23
Schriftführer

(1) Die Prüfungsbehörde bestellt für den Prüfungsausschuß einen Schriftführer, der über die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sowie über den Verlauf der Großen Staatsprüfung eine Niederschrift fertigt.

(2) In der Niederschrift sind festzuhalten:

1.
Ort, Tag und Dauer der Prüfung,
2.
die Namen der Prüfungsteilnehmer und der Prüfer,
3.
die Punktzahlen, die Durchschnittspunktzahlen, die Endpunktzahlen und die Prüfungsnoten,
4.
die Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach § 34 Abs. 2 Satz 4 und § 37 Abs. 1 und 3.

§ 24
Zeit und Ort

(1) Die Große Staatsprüfung wird in der Regel einmal im Jahr durchgeführt.

(2) Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit und Ort der Großen Staatsprüfung und gibt dies im Sächsischen Amtsblatt bekannt.

§ 25
Prüfungsteilnehmer

(1) Der Vermessungsreferendar, der bis zum Beginn der Großen Staatsprüfung seinen Vorbereitungsdienst mit Ausnahme der Prüfung ordnungsgemäß abgeleistet hat, hat an dieser Prüfung teilzunehmen (Prüfungsteilnehmer).

(2) Der Prüfungsteilnehmer übergibt der Ausbildungsbehörde spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung

1.
eine Erklärung, ob er an der Großen Staatsprüfung schon einmal teilgenommen hat,
2.
eine Erklärung, in welchem Prüfungsfach er den praktischen Fall nach § 29 Abs. 1 bearbeiten will,
3.
das Arbeitsverzeichnis.

(3) Die Ausbildungsbehörde legt die Unterlagen nach Absatz 2, die Beurteilungen nach § 16 und eine eingehende Gesamtbeurteilung des Prüfungsteilnehmers der Prüfungsbehörde vor.

§ 26
Durchführung der Prüfung

(1) Die Große Staatsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung besteht aus dem praktischen Fall und den Aufsichtsarbeiten.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. Er bestimmt die Prüfer für die einzelnen Prüfungsfächer aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses.

(3) Der Prüfungsausschuß kann für die Abnahme der mündlichen Prüfung Prüfungsgruppen bilden, die mindestens aus dem Prüfungsgruppenvorsitzenden und zwei weiteren Prüfern bestehen. § 22 Abs. 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Der Prüfungsausschuß kann auf Vorschlag des Vorsitzenden zusätzliche Prüfer berufen, sofern dies zur Durchführung der Großen Staatsprüfung erforderlich ist. Diese Prüfer müssen dem höheren vermessungstechnischen oder dem höheren allgemeinen Verwaltungsdienst angehören. § 22 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Behinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem Behinderten, gegebenenfalls unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, zu erörtern.

§ 27
Prüfungsnoten

Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit Punktzahlen und Prüfungsnoten wie folgt zu bewerten:

Prüfungsleistungen
Prüfungsleistung Punktzahl Prüfungsnote
Prüfungsleistung Punktzahl Prüfungsnote
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht 14 und 15 sehr gut;
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 11 bis 13 gut;
eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht   8 bis 10 befriedigend;
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht   5 bis   7 ausreichend;
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind, und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten   2 bis   4 mangelhaft;
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten   0 bis   1 ungenügend.

§ 28
Prüfungsstoff

Es werden geprüft:

1.
im schriftlichen Teil im Prüfungsfach
 
a)
Liegenschaftskataster:
 
 
Rechtsgrundlagen,
geschichtliche Entwicklung,
Katastervermessung, Grenzfeststellung und Abmarkung,
Einrichtung, Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters,
Automatisiertes Liegenschaftsbuch,
Automatisierte Liegenschaftskarte,
Bedeutung für das Grundbuch und die steuerliche Bewertung,
Nutzung durch Verwaltung und Wirtschaft,
Nutzung als raumbezogenes Informationssystem,
Informations- und Kommunikationstechnik,
Datenschutz;
 
b)
Ländliche Neuordnung:
 
 
Rechtsgrundlagen,
geschichtliche Entwicklung,
Zuständigkeit und Aufgaben der Flurbereinigungsbehörden,
Agrarstruktur,
Planungsgrundsätze,
Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes, Verfahrensdurchführung,
Dorfentwicklung,
Naturschutz und Landschaftspflege, Landeskultur, Landentwicklung,
Bau-, Verdingungs- und Vergabewesen,
Kosten und Finanzierung,
Informations- und Kommunikationstechnik, Datenschutz;
 
c)
Landesvermessung und Kartographie:
 
 
Geodätische Grundlagen der Landesvermessung,
Einrichtung, Erhaltung und Erneuerung des Lage-, des Höhen- und des Schwerefestpunktfeldes,
topographische Landesaufnahme, Luftbildwesen,
Entstehung, Herstellung und Fortführung der amtlichen Karten,
topographische und kartographische Informationssysteme;
 
d)
Planung und Bodenordnung:
 
 
Raumordnung und Landesplanung,
Bauleitplanung und Bauordnungsrecht,
Bodenrecht und Bodenpolitik, Grundzüge des Vermögenszuordnungsgesetzes,
Liegenschaftswesen, Grundstücksverkehr, Erschließung, Bodenordnung, Stadtsanierung und Stadterneuerung, Enteignung,
Grundstückswertermittlung, Entschädigungsbewertung,
Wohnungs- und Siedlungswesen,
Natur-, Denkmal- und Umweltschutz;
 
e)
Verwaltung und Recht:
 
 
Verwaltungsrecht, insbesondere Recht des Vermessungswesens und der Flurbereinigung, Grundsätze des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, soweit für die Ländliche Neuordnung von Bedeutung, Verwaltungsverfahrensrecht, Agrarrecht, Umweltrecht, Straßenrecht, Wasserrecht, Gebührenrecht,
Grundsätze der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit für die Vermessungs- und die Ländliche Neuordnungsverwaltung von Bedeutung,
Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, Grundbuchrecht, Nachbarrecht,
Grundzüge des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens;
2.
im mündlichen Teil im Prüfungsfach
 
a)
Liegenschaftskataster:
 
 
auf den in Nummer 1 Buchst. a genannten Gebieten,
 
b)
Ländliche Neuordnung:
 
 
auf den in Nummer 1 Buchst. b genannten Gebieten,
 
c)
Landesvermessung und Kartographie:
 
 
auf den in Nummer 1 Buchst. c genannten Gebieten,
 
d)
Planung und Bodenordnung:
 
 
auf den in Nummer 1 Buchst. d genannten Gebieten,
 
e)
Verwaltung und Recht:
 
 
auf den in Nummer 1 Buchst. e genannten Gebieten, zusätzlich Grundzüge des Beamten- und Arbeitsrechts sowie des Sozialversicherungsrechts,
 
f)
Staatsrecht:
 
 
Grundzüge des Staatsrechts, des Staats- und Verwaltungsaufbaus.

§ 29
Schriftliche Prüfung

(1) Die Bearbeitungszeiten für den praktischen Fall und die Aufsichtsarbeiten betragen in den Prüfungsfächern

Bearbeitungszeiten
Fachgebiet Dauer
Liegenschaftskataster oder Ländliche Neuordnung oder Landesvermessung und Kartographie oder Planung und Bodenordnung (praktischer Fall) 6 Wochen,
Liegenschaftskataster und Ländliche Neuordnung jeweils 8 Stunden,
Landesvermessung und Kartographie,Planung und Bodenordnung sowie Verwaltung und Recht jeweils 6 Stunden.

(2) Mit Ausnahme des praktischen Falles können in jedem schriftlichen Prüfungsfach mehrere Aufgaben und Aufgaben zur Wahl gestellt werden.

(3) Über die Prüfungsaufgaben einschließlich der Hilfsmittel beschließt der Prüfungsausschuß auf Vorschlag der Prüfer.

(4) Der Prüfungsteilnehmer hat schriftlich zu versichern, daß er den praktischen Fall in allen Teilen selbständig und ohne Benutzung anderer als der in der Quellenangabe aufgeführten Unterlagen bearbeitet hat. Der Prüfungsausschuß kann anordnen, daß diese Arbeit ganz oder teilweise unter seiner Aufsicht zu wiederholen ist, wenn berechtigte Zweifel an der selbständigen Bearbeitung bestehen.

(5) Der Prüfungsteilnehmer versieht seine Arbeiten anstelle des Namens mit einer Kennziffer. Die Kennziffern werden vor Beginn der Aufsichtsarbeiten ausgelost. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den Prüfern darf die Zuordnung der Kennziffern nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekanntgegeben werden.

§ 30
Bewertung der schriftlichen Prüfung

(1) Der praktische Fall und die Aufsichtsarbeiten sind jeweils von zwei Prüfern unabhängig voneinander zu begutachten und mit einer Punktzahl nach § 27 zu bewerten. Zwischenpunktzahlen sind nicht zulässig. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen.

(2) Weichen die Bewertungen des praktischen Falles oder einer Aufsichtsarbeit um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt als Punktzahl. Bei größeren Abweichungen sind die Prüfer gehalten, sich zu einigen oder ihre Bewertungen bis auf zwei Punkte anzugleichen. Gelingt dies nicht, setzt der Prüfungsausschuß eine Punktzahl fest, die im Rahmen der von den Prüfern vorgeschlagenen Punktzahlen liegt.

(3) Gibt der Prüfungsteilnehmer eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, wird seine Leistung mit null Punkten bewertet.

(4) Zur Ermittlung der Punktzahl für das Prüfungsfach wird aus den Punktzahlen für die Aufsichtsarbeiten ein Mittelwert bis auf zwei Dezimalen gebildet; dabei werden diese nach dem Verhältnis der Bearbeitungszeiten gewichtet.

§ 31
Ausschluß von der mündlichen Prüfung

Wer bei den Aufsichtsarbeiten sowohl im Prüfungsfach Liegenschaftskataster als auch im Prüfungsfach Ländliche Neuordnung die Punktzahl 5,00 nicht erreicht, hat die Prüfung nicht bestanden; er ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. Dies ist ihm vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen.

§ 32
Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsfach eine Viertelstunde dauern. Werden mehrere Prüfungsteilnehmer zusammen geprüft, verlängert sich die Prüfungszeit entsprechend. Mehr als vier Prüfungsteilnehmer sollen nicht zusammen geprüft werden.

§ 33
Bewertung der mündlichen Prüfung

Die Leistungen in jedem Fach der mündlichen Prüfung sind vom Prüfungsausschuß, im Falle des § 26 Abs. 3 Satz 1 von der Prüfungsgruppe, mit Punktzahlen nach § 27 zu bewerten.

§ 34
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung stellt der Prüfungsausschuß das Prüfungsergebnis für jeden Prüfungsteilnehmer fest und gibt ihm dieses bekannt.

(2) Die nach den §§ 30 und 33 ermittelten Punktzahlen werden wie folgt gewichtet:

Gewichtung
Nummer Bereich Gewichtung
1. praktischer Fall zweifach,
2. schriftliche Prüfungsfächer
  a) Liegenschaftskataster dreifach,
  b) Ländliche Neuordnung dreifach,
  c) Landesvermessung und Kartographie zweifach,
  d) Planung und Bodenordnung zweifach,
  e) Verwaltung und Recht zweifach,
3. mündliche Prüfungsfächer je einfach.

Die Summe der gewichteten Punktzahlen wird durch zwanzig geteilt. Das Ergebnis wird bis auf zwei Dezimalen errechnet. Der Prüfungsausschuß kann dieses nach Anhörung der Prüfer, die den Prüfungsteilnehmer mündlich geprüft haben, aufgrund des Gesamteindrucks, den er von den Leistungen des Teilnehmers in der Prüfung gewonnen hat, bestätigen oder davon bis zu einem Punkt abweichen (Durchschnittspunktzahl). Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn sie auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluß hat.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens die Durchschnittspunktzahl 5,00 erreicht hat.

(4) Bei bestandener Prüfung ist die Durchschnittspunktzahl auf eine ganze Punktzahl zu runden. Beträgt der Dezimalwert mehr als 49, ist aufzurunden; im übrigen ist abzurunden (Endpunktzahl). Aus der Endpunktzahl ist entsprechend § 27 die Gesamtnote zu ermitteln.

(5) Endpunktzahl und Gesamtnote bilden das Prüfungsergebnis.

§ 35
Prüfungszeugnis, Bekanntgabe

Mit dem Bestehen der Großen Staatsprüfung erwirbt der Prüfungsteilnehmer das Recht, die Bezeichnung „Assessor des Vermessungsdienstes“ zu führen. Er erhält ein Zeugnis über das Prüfungsergebnis. Sind die Prüfungsleistungen mit der Gesamtnote „ausreichend“ bewertet worden, wird im Zeugnis nur angegeben, daß die Prüfung bestanden ist.

§ 36
Fernbleiben, Rücktritt

(1) Bleibt der Vermessungsreferendar ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde der Großen Staatsprüfung fern, oder tritt er ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde von der Prüfung zurück, gilt sie als nicht bestanden.

(2) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt, gilt die Große Staatsprüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn der Vermessungsreferendar aus wichtigem Grund an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn der Vermessungsreferendar unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat; das amtsärztliche Zeugnis muß die medizinischen Befundtatsachen enthalten, die für die Beurteilung der Prüfungsfähigkeit erheblich sind.

(3) Hat sich der Vermessungsreferandar in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes dem schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung unterzogen, kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.

(4) Wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend verhindert ist, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, verbleibt bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes, längstens jedoch bis zum Ende der nächsten Prüfung, in der Prüfung.

(5) In den Fällen der Absätze 2 und 4 bestimmt die Ausbildungsbehörde, welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Vermessungsreferendar zu leisten hat, sofern er nicht nach § 7 Abs. 3 oder 4 entlassen wird.

§ 37
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

(1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder macht er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, kann der Prüfungsausschuß die Arbeit mit null Punkten bewerten oder den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Prüfung ausschließen. Im letzteren Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Prüfungsausschuß kann für die Fälle, in denen seine Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die Entscheidungsbefugnis auf den Vorsitzenden und zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses übertragen.

(2) Stellt sich nachträglich heraus, daß eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, kann die Prüfungsbehörde das Prüfungsergebnis ändern oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.

(3) Für die mündliche Prüfung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 38
Gewährleistung der Chancengleichheit

Treten während des Prüfungsverfahrens Umstände ein, die die Chancengleichheit erheblich beeinträchtigen können, so kann die Prüfungsbehörde anordnen, daß die Prüfung ganz oder teilweise von einzelnen oder von allen Prüfungsteilnehmern zu wiederholen ist.

§ 39
Wiederholung der Prüfung

Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden, kann er sie einmal beim nächsten Termin wiederholen. Die Ausbildungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Prüfungsteilnehmer vor der Wiederholung der Prüfung zu leisten hat; § 7 Abs. 3 bleibt unberührt.

Vierter Abschnitt
Übergangs‑ und Schlußbestimmungen

§ 40
Übergangsbestimmungen

Längstens bis 31. Dezember 1999 gelten folgende Übergangsregelungen:

1.
Die Ausbildung kann in Baden-Württemberg durchgeführt werden.
2.
Der Prüfungsausschuß nach § 22 Abs. 1 kann sich aus Mitgliedern aus Baden-Württemberg und Sachsen zusammensetzen. Die Mitglieder aus Baden-Württemberg werden auf Vorschlag des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg berufen. 2

§ 41
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 1. November 1993

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 51, S. 1128

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1999

    Fassung gültig bis: 30. September 2002