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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978

Vollzitat: Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 vom 4. Dezember 1991 (SächsGVBl. 1993 S. 498)

Zustimmungsgesetz

Staatsvertrag
über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978

Vom 4. Dezember 1991

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
das Land Thüringen
schließen folgenden Staatsvertrag:

Artikel I

Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen treten dem Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 bei.

Artikel II

1Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs gilt für die in Artikel 14 Abs. 2 genannte Erstattung der Fehlbeträge folgende Regelung:
Der Zuschußbedarf für die Zentralstelle wird von den alten Ländern nach dem bisherigen Königsteiner Schlüssel getragen. 2Eine Beteiligung der neuen Länder an der Grundfinanzierung der Zentralstelle erfolgt nicht.
3Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereiches auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins bedingte Zuschußbedarf (beitrittsbedingter Bedarf) wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen. 4Die Aufteilung des gemeinsamen Zuschusses wird in dem Haushaltsplan ausgewiesen.
5Der von den neuen Ländern und Berlin aufzubringende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt.

Artikel III

Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Ländern ausgefertigten Ratifizierungsurkunden bei dem Chef der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt wird.1

Bonn, den 4. Dezember 1991

Für das Land Baden-Württemberg:
Erwin Teufel

Für den Freistaat Bayern:
Dr. Berghofer-Weichner

Für das Land Berlin:
Eberhard Diepgen

Für das Land Brandenburg:
Manfred Stolpe

Für die Freie Hansestadt Bremen:
Klaus Wedemeier

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Voscherau

Für das Land Hessen:
Hans Eichel

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Alfred Gomolka

Für das Land Niedersachsen:
Gerhard Schröder

Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Herbert Schnorr

Für das Land Rheinland-Pfalz:
Scharping

Für das Saarland:
Hans Kasper

Für den Freistaat Sachsen:
Kurt Biedenkopf

Für das Land Sachsen-Anhalt:
Werner Münch

Für das Land Schleswig-Holstein:
Björn Engholm

Für das Land Thüringen:
Duchac

Staatsvertrag
über das Fernunterrichtswesen

Vom 16. Februar 1978

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland und
das Land Schleswig-Holstein
schließen nachstehenden Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen.

Artikel 1
Errichtung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht

(1) Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen errichtet die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (Zentralstelle) als Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Der Sitz der Zentralstelle wird durch den Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den Kultusministern (-senatoren) der übrigen Länder festgelegt.

Artikel 2
Aufgaben der Zentralstelle

(1) Die Zentralstelle hat die Aufgabe

1.
die Entwicklung des Fernunterrichtswesens zu beobachten und sie durch Empfehlungen und Anregungen zu fördern,
2.
die Länder in Fragen des Fernunterrichts und des Prüfungsverfahrens für Fernunterrichtsteilnehmer zu beraten,
3.
Auskünfte über Fernlehrgänge zu erteilen und über Möglichkeiten der Bildung durch Fernunterricht zu beraten,
4.
Fernlehrgänge, die auf vertraglicher Grundlage unentgeltlich durchgeführt werden und allgemeine oder berufliche Bildung vermitteln, welche Gegenstand landesrechtlicher Regelungen ist, auf Antrag des Veranstalters zu überprüfen.

(2) 1Die Zentralstelle ist ferner für die Länder zuständige Behörde im Sinne

1.
des Fernunterrichtsschutzgesetzes – FernUSG – vom 24. August 1976 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2525),
2.
von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 FernUSG,
3.
von § 3 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 1976 (Bundesgesetzblatt I, S. 990),2
4.
von § 4 Nr. 21 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 16. November 1973 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1682), soweit diese Vorschrift Fernlehrgänge betrifft.2

2Die Absätze (1) und (2) gelten nicht im Hochschulbereich.

Artikel 3
Organe der Zentralstelle

Organe der Zentralstelle sind

1.
der Verwaltungsausschuß,
2.
der Leiter der Zentralstelle.

Artikel 4
Verwaltungsausschuß

(1) 1Dem Verwaltungsausschuß gehört je ein Vertreter der Länder an. 2Jede Landesregierung benennt ein ständiges Mitglied und dessen Stellvertreter.

(2) 1Der Verwaltungsausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. 2Wiederwahl ist zulässig.

(3) 1Der Verwaltungsausschuß entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Zentralstelle und überwacht die Geschäftsführung der Zentralstelle. 2Er kann sämtliche nach diesem Staatsvertrag der Zentralstelle übertragenen Aufgaben an sich ziehen. 3Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
4Er beschließt insbesondere

1.
Richtlinien für die Arbeit der Zentralstelle,
2.
die Geschäftsordnung der Zentralstelle, die der Genehmigung des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen bedarf,
3.
Empfehlungen zum Entwurf für den Haushaltsvoranschlag der Zentralstelle,
4.
seine Stellungnahme vor der Besetzung von Stellen von leitenden Bediensteten.

(4) 1Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ländervertreter nach Absatz 1 anwesend sind. 2Beschlüsse des Verwaltungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Artikel 5
Leiter der Zentralstelle

(1) 1Der Leiter der Zentralstelle führt die laufenden Geschäfte der Zentralstelle. 2Er vertritt die Zentralstelle gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Leiter der Zentralstelle wird vom Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den Kultusministern (- senatoren) der anderen Länder bestellt.

Artikel 6
Verfahren, Gebühren

(1) 1Für die Verwaltungstätigkeit der Zentralstelle gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1976 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, Seite 438). 2Im übrigen wird das Verfahren durch Richtlinien des Verwaltungsausschusses geregelt.

(2) Für die Verwaltungstätigkeit der Zentralstelle sind Gebühren zu entrichten und Auslagen zu erstatten nach Maßgabe des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, Seite 354) und einer Gebührenordnung, die das Land Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit dem Verwaltungsausschuß erläßt.

Artikel 7
Zulassung von Fernlehrgängen

Die Zulassung eines nach § 12 Abs. 1 FernUSG zulassungspflichtigen Fernlehrgangs ist zu versagen, wenn

1.
der Fernlehrgang nach Inhalt, Umfang, Dauer oder Art der Durchführung nach näherer Bestimmung des Artikels 8 nicht zum Erreichen des vom Veranstalter angegebenen Lehrgangszieles geeignet ist oder
2.
der Fernlehrgang, sofern er berufliche Bildung vermittelt, nach Inhalt, Umfang, Dauer, Ziel oder Art der Durchführung mit den Zielen der beruflichen Bildung nach den Rechtsvorschriften des Bundes, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, den Rechtsvorschriften der Länder oder anderen Rechtsvorschriften der beruflichen Bildung nicht übereinstimmt oder diesen Vorschriften nicht entspricht, soweit sie eine entsprechende Anwendung auf den Fernunterricht zulassen, oder
3.
Inhalt oder Zielsetzung des Fernlehrgangs gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstoßen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FernUSG) oder
4.
der Veranstalter nicht den Nachweis erbringt, daß eine vollständige, zutreffende und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Unterrichtung des Teilnehmers nach § 16 FernUSG rechtzeitig vor Abgabe des Vertragsangebots vorgesehen ist (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FernUSG), oder
5.
die Ausgestaltung der vom Veranstalter vorgesehenen Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FernUSG).

Artikel 8
Eignung des Fernlehrgangs

(1) Ein Fernlehrgang ist nur dann im Sinne des Artikels 7 Nr. 1 geeignet, wenn die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind.

(2) 1Der Fernlehrgang muß die zum Erreichen des angegebenen Lehrgangszieles erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vollständig, fachwissenschaftlich einwandfrei und didaktisch aufbereitet, vermitteln.
2Dies erfordert

1.
die Vollständigkeit des Lehrmaterials,
2.
die Gleichwertigkeit des Lehrgangsinhalts mit dem Inhalt eines öffentlich-rechtlich geregelten Bildungsganges und die Übereinstimmung mit den Leistungsanforderungen einer öffentlich-rechtlichen Prüfung, soweit der Fernlehrgang diesem Bildungsgang entsprechen oder auf diese Prüfung vorbereiten soll,
3.
die Orientierung am Stand der Wissenschaft, die Beachtung der geltenden Normenvorschriften und die Berücksichtigung der üblichen Terminologien,
4.
eine einwandfreie sprachliche und eine adressatenangemessene Gestaltung,
5.
bei Fernlehrgängen, die berufliche Bildung vermitteln, die Berücksichtigung der beruflichen Praxis sowie der Ergebnisse der Forschung und Planung auf dem Gebiet der beruflichen Bildung,
6.
die Beachtung fernunterrichtsdidaktischer Grundsätze und die Anwendung bewährter oder neuer erfolgsversprechender didaktischer Methoden; erforderlich sind insbesondere
 
a)
eine angemessene Anzahl geeigneter Kontrollfragen oder Übungsaufgaben zur ständigen Selbstkontrolle des Teilnehmers mit Lösungsanleitungen oder Lösungen,
 
b)
eine angemessene Anzahl von Prüfungen und von Korrekturaufgaben, soweit nicht eine mehrmalige Überwachung des Lernerfolgs nach der Art des Fernlehrgangs oder nach dem vorgesehenen Teilnehmerkreis entbehrlich ist,
 
c)
begleitender Unterricht, soweit dieser nicht nach der Art des Fernlehrgangs oder nach dem vorgesehenen Teilnehmerkreis entbehrlich ist,
 
d)
sonstige Anleitungen, soweit diese neben vorgesehenen Prüfungen, Korrekturaufgaben oder begleitendem Unterricht erforderlich sind, um dem Teilnehmer und den Lehrkräften einen Überblick über den Leistungsstand zu geben, und
 
e)
eine persönliche Beratung des Teilnehmers, soweit er sie erkennbar benötigt.
(3) Der einen Fernlehrgang begleitende Unterricht muß hinsichtlich
1.
seiner Art und Dauer,
2.
der verwendeten Unterrichtsmittel,
3.
der Beschaffenheit und Ausstattung der Räumlichkeiten und
4.
der Abstimmung mit dem Fernunterricht

geeignet sein, das Erreichen des Lehrgangszieles angemessen zu fördern.

(4) Lehrkräfte, die Lösungen und Ausarbeitungen der Teilnehmer prüfen, korrigieren und begutachten oder die Teilnehmer fachlich beraten oder begleitenden Unterricht erteilen, müssen für ihre Aufgabe befähigt sein.

(5) Soweit der Fernlehrgang einem öffentlich-rechtlich geregelten Bildungsgang entsprechen soll, ist das für diesen Bildungsgang geltende Bewertungssystem anzuwenden.

(6) Über Einzelheiten der Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erläßt der Verwaltungsausschuß Richtlinien.

Artikel 9
Beteiligungsverfahren

1Über die Zulassung von Fernlehrgängen, die berufliche Bildung vermitteln, welche Gegenstand bundesrechtlicher Regelungen ist, entscheidet die Zentralstelle im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung, indem sie diesem unter Übersendung der Antragsunterlagen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme gibt. 2Beabsichtigt die Zentralstelle, von der Stellungnahme abzuweichen, gibt sie dem Bundesinstitut für Berufsbildung unter Angabe der Gründe für die beabsichtigte Entscheidung erneut Gelegenheit zu einer Stellungnahme.

Artikel 10
Verzeichnis

Die Zentralstelle führt ein Verzeichnis der nach § 12 FernUSG zugelassenen Fernlehrgänge, das jährlich zu veröffentlichen ist.

Artikel 11
Wesentliche Änderungen,
unvollständige Fernlehrgänge

(1) Für die Zulassung wesentlicher Änderungen zugelassener Fernlehrgänge nach § 12 Abs. 1 Satz 2 FernUSG gelten die Vorschriften der Artikel 7 bis 10 entsprechend.

(2) Für die vorläufige Zulassung unvollständiger Fernlehrgänge gelten im Rahmen des § 12 Abs. 3 FernUSG die Vorschriften der Artikel 7 bis 10 entsprechend.

Artikel 12
Eignungsanerkennung

1Für die Überprüfung von Fernlehrgängen nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 gelten die Vorschriften des Artikels 7 Nr. 1 bis 3 und des Artikels 8 entsprechend. 2Fernlehrgänge, die diesen Anforderungen genügen, werden als geeignet anerkannt.

Artikel 13
Prüfungen von Fernunterrichtsteilnehmern

Die Länder sollen bei Prüfungen von Teilnehmern an zugelassenen oder als geeignet anerkannten Fernlehrgängen die Vorbereitung durch Fernunterricht berücksichtigen.

Artikel 14
Finanzierung der Zentralstelle

(1) Kosten, die den Vertretern der Länder im Verwaltungsausschuß und ihren ständigen Stellvertretern entstehen, trägt das entsendende Land.

(2) 1Sämtliche Einnahmen der Zentralstelle sind zur Verwendung für die ihr obliegenden Aufgaben zweckgebunden. 2Fehlbeträge erstatten die Länder zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl. 3Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. 4Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. 5Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Rechnungsjahr zwei Jahre vorhergehenden Rechnungsjahres. 6Überschüsse sind einer Rücklage zuzuführen und im Haushaltsplan des übernächsten Jahres zur Minderung des Zuschußbedarfs als Einnahme auszuweisen.

(3) 1Die Kultuminister (-senatoren) der Länder stellen jährlich den Entwurf des Haushaltsvorschlages der Zentralstelle auf; er bedarf der Zustimmung der Finanzminister (-senatoren) der Länder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. 2Das Land Nordrhein- Westfalen verpflichtet sich, die Zentralstelle nach den Beschlüssen der Kultusminister (-senatoren) und Finanzminister (- senatoren) der Länder in seinen Haushaltsplan aufzunehmen.

(4) 1Für die Aufstellung des Haushaltsplanes, die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben und für die Prüfung der Jahresrechnung sind die im Land Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschriften maßgebend. 2Das Land Nordrhein-Westfalen teilt das Ergebnis des Prüfungsverfahrens den Ländern mit.

Artikel 15
Kündigung, Auflösung

(1) 1Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. 2Er kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1982.

(2) 1Das kündigende Land bleibt auch nach seinem Ausscheiden verpflichtet, zum Ausgleich eines während seiner Mitglied entstandenen Fehlbetrages nach Maßgabe des Artikels 14 Abs. 2 Satz 2 beizutragen. 2Diese Ausgleichsverpflichtung umfaßt auch die Pensionslasten der während der Mitgliedschaft eingetretenen Versorgungsfälle.

(3) 1Dieser Staatsvertrag tritt außer Kraft, wenn er von mehr als der Hälfte der Länder gekündigt worden ist. 2In diesem Fall ist die Zentralstelle aufzulösen. 3Die Bediensteten, die nicht durch Kündigung entlassen werden können, sind anteilsmäßig von den Ländern in geeignete Verwaltungsbereiche zu übernehmen. 4Die Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen über die beamtenrechtlichen Folgen bei Auflösung von Behörden bleibt unberührt.

(4) Die Länder sind verpflichtet, dem Land Nordrhein-Westfalen alle in Ausführung dieses Staatsvertrages entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das Ende des Staatsvertrages hinaus bestehen bleiben, nach Maßgabe des Artikels 14 Abs. 2 Satz 2 zu erstatten.

(5) Über die Verwendung der Geschäftsräume und des der Zentralstelle dienenden Vermögens beschließen die Kultusminister (-senatoren) der Länder gemeinsam mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 4 bemißt sich der Anteil eines Landes an den Abwicklungskosten nach dem Anteil dieses Landes im letzten Jahr vor der Kündigung.

Artikel 16
Inkrafttreten

(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei dem Chef der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt wird.

(2) 1Der Staatsvertrag über die Errichtung und Finanzierung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht vom 20. Dezember 1973 tritt mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages außer Kraft. 2Eignungsbeurteilungen, die nach dem Staatsvertrag vom 20. Dezember 1973 erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit bis zum 31. Dezember 1980, soweit sie nicht vorher erlöschen, zurückgenommen oder widerrufen werden. 3Artikel 5 Absatz 2, 4 und 5 und Artikel 9 des Staatsvertrages vom 20. Dezember 1973 gelten insoweit bis zum 31. Dezember 1980 fort.

Bonn, den 16. Februar 1978

Für das Land Baden-Württemberg:
Filbinger

Für den Freistaat Bayern:
Goppel

Für das Land Berlin:
Stobbe

Für die Freie Hansestadt Bremen:
Willms

Für die Freie und Hansestadt Hamburg,
vorbehaltlich der Zustimmung der Bürgschaft:
Biallas

Für das Land Hessen:
Börner

Für das Land Niedersachsen:
Albrecht

Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Heinz Kühn

Für das Land Rheinland-Pfalz:
Otto Theisen

Für das Saarland:
Röder

Für das Land Schleswig-Holstein:
Stoltenberg

Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen

Vom 2. April 1979

1Der Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen – Bekanntmachung vom 12. März 1979 (GV. NW. S. 102) – ist nach seinem Art. 16 am 1. April 1979 in Kraft getreten.
2Die letzte der von den vertragsschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden ist am 29. März 1979 bei dem Chef der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt worden.

Düsseldorf, den 2. April 1979

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Johannes Rau

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 26, S. 498
    Fsn-Nr.: 712-4V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 1994