Zustimmungsgesetz
Abkommen
über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
das Land Thüringen
schließen, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, folgendes Abkommen:
Artikel I
Beitritt
Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (neue Länder) treten dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom 14. Oktober 1970, geändert durch Abkommen vom 30. Mai 1974 und vom 21. Oktober 1982, bei.
Artikel II
Finanzierungsregelung
1Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs gilt für die in Artikel 11 Abs. 1 und 2 des Abkommens bestimmte Aufteilung des anderweitig nicht gedeckten Finanzbedarfs des Instituts folgende Regelung:
Der Finanzbedarf für das Institut wird von den alten Ländern einschließlich Berlin (Gebietsteil West) nach § 11 Abs. 2 des Abkommens getragen. 2Eine Beteiligung der neuen Länder einschließlich Berlin (Gebietsteil Ost) an der Grundfinanzierung des Instituts erfolgt nicht. 3Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereichs auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins bedingte Finanzbedarf (beitrittsbedingter Bedarf) wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen. 4Der von den neuen Ländern und Berlin aufzubringende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt. 5Die Aufteilung des gemeinsamen Zuschusses wird in dem Haushaltsplan ausgewiesen.
Artikel III
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt wird. 1
Berlin, den 17. Juni 1993
Für das Land Baden-Württemberg
Erwin Teufel
Für den Freistaat Bayern
Dr. Edmund Stoiber
Für das Land Berlin
Eberhard Diepgen
Für das Land Brandenburg
Dr. h.c. Manfred Stolpe
Für die Freie Hansestadt Bremen
Klaus Wedemeier
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Dr. Thomas Mirow
Für das Land Hessen
Hans Eichel
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Dr. Berndt Seite
Für das Land Niedersachsen
Gerhard Schröder
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Dr. h.c. Johannes Rau
Für das Land Rheinland-Pfalz
Rudolf Scharping
Für das Saarland
Oskar Lafontaine
Für den Freistaat Sachsen
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Für das Land Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Werner Münch
Für das Land Schleswig-Holstein
Heide Simonis
Für das Land Thüringen
Dr. Bernhard Vogel