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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen

Vollzitat: Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1436)

Zustimmungsgesetz

Staatsvertrag
zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen
über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen

Artikel 1
Rechtsstellung, Name und Sitz des Versorgungswerks

(1) 1Bei der Sächsischen Landesapothekerkammer wird die berufsständische Versorgungseinrichtung für Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Landesapothekerkammer Thüringen geführt. 2Sie trägt die Bezeichnung „Sächsisch-Thüringische Apothekerversorgung“ (Versorgungswerk).

(2) 1Das Versorgungswerk ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Sächsischen Landesapothekerkammer. 2Seine Mittel sind zweckgebunden und gesondert vom übrigen Vermögen der Sächsischen Landesapothekerkammer zu verwalten.

(3) 1Das Versorgungswerk hat seinen Sitz im Freistaat Sachsen. 2Das Nähere regelt die Satzung.

(4) Auf das Versorgungswerk findet das im Freistaat Sachsen geltende Recht Anwendung.

Artikel 2
Aufgaben

Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter seinen Mitgliedern sowie im Todesfall den Hinterbliebenen der Mitglieder Versorgung zu gewähren.

Artikel 3
Organe und Vertretung des Versorgungswerks

(1) Organe des Versorgungswerks sind

1.
die Vertreterversammlung (Artikel 4),
2.
der Verwaltungsausschuß (Artikel 6),
3.
der Aufsichtsausschuß (Artikel 7).

(2) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich.

Artikel 4
Vertreterversammlung

(1) 1Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens 18 und höchstens 36 Mitgliedern. 2Die Mitglieder der Vertreterversammlung müssen Mitglieder des Versorgungswerkes sein. 3In der Vertreterversammlung sollen die beiden Landesapothekerkammern entsprechend ihrer Mitgliederzahl vertreten sein. 4Die Amtsdauer der Vertreterversammlung beträgt mindestens drei und höchstens sechs Jahre.

(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter werden von der jeweiligen Kammerversammlung gewählt.

(3) 1Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. 2Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sollen nicht derselben Landesapothekerkammer angehören.

(4) 1Der Vorsitzende der Vertreterversammlung lädt zu den Sitzungen ein. 2Die Vertreterversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. 3In der Satzung ist vorzusehen, daß die Vertreterversammlung einzuberufen ist, wenn eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes es verlangt.

(5) 1Die Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. 2Sie erhalten Ersatz der notwendigen Auslagen und eine pauschale Aufwandsentschädigung.

Artikel 5
Aufgaben der Vertreterversammlung

(1) Der Vertreterversammlung obliegen die grundsätzlichen Angelegenheiten des Versorgungswerks, insbesondere

1.
der Erlaß der Satzung und deren Änderung,
2.
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und des Aufsichtsausschusses,
3.
die Entgegennahme des Lageberichts und die Feststellung des Jahresabschlusses,
4.
die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und des Aufsichtsausschusses,
5.
die Anpassung der Versorgungsanrechte nach Artikel 13 Abs. 2,
6.
die Regelung des Auslagenersatzes und der Aufwandsentschädigung nach Artikel 4 Abs. 5,
7.
die Aufstellung von Richtlinien für den Abschluß von Überleitungsvereinbarungen mit anderen berufsständischen Versorgungswerken,
8.
die Aufstellung von Richtlinien für die Anlage des Vermögens sowie den Erwerb, die Bebauung und die Veräußerung von Grundstücken.

(2) 1Durch Satzung können bestimmte Angelegenheiten dem Verwaltungsausschuß oder dem Aufsichtsausschuß zur selbständigen Erledigung übertragen werden. 2Dies gilt nicht für Angelegenheiten nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 8.

Artikel 6
Verwaltungsausschuß

(1) 1Der Verwaltungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung sowie nach Maßgabe der Satzung aus mindestens einem weiteren Mitglied und höchstens fünf weiteren Mitgliedern; Artikel 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 2Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses werden von der Vertreterversammlung aus deren Mitte gewählt. 3Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses bleiben im Amt, bis ein neuer Verwaltungsausschuß gewählt ist. 4Der Vorsitzende der Vertreterversammlung ist zugleich Vorsitzender des Verwaltungsausschusses. 5Entsprechendes gilt für den stellvertretenden Vorsitzenden. 6Artikel 4 Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsausschusses können nicht Mitglieder des Verwaltungsausschusses sein.

(3) 1Der Verwaltungsausschuß erledigt die ihm nach Artikel 5 Abs. 2 übertragenen Angelegenheiten und führt die Geschäfte des Versorgungswerks. 2Er kann einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige beiziehen. 3Der Geschäftsführer führt die ihm übertragenen Geschäfte nach Maßgabe der Satzung im Rahmen der Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Verwaltungsausschusses.

Artikel 7
Aufsichtsausschuß

(1) 1Der Aufsichtsausschuß besteht nach Maßgabe der Satzung aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern; Artikel 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 2Die Mitglieder des Aufsichtsausschusses werden von der Vertreterversammlung aus deren Mitte und für deren Amtszeit gewählt; sie bleiben im Amt, bis ein neuer Aufsichtsausschuß gewählt ist. 3Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses können nicht Mitglieder des Aufsichtsausschusses sein. 4Der Aufsichtsausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsausschusses; beide sollen nicht derselben Landesapothekerkammer angehören. 5Artikel 4 Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) 1Der Aufsichtsausschuß überwacht die Geschäftstätigkeit und prüft den Jahresabschluß sowie den Lagebericht. 2Er nimmt die ihm durch Satzung nach Artikel 5 Abs. 2 übertragenen Aufgaben wahr. 3Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung dürfen dem Aufsichtsausschuß nicht übertragen werden.

Artikel 8
Rechts- und Versicherungsaufsicht

(1) Die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk führt das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie.

(2) Die Versicherungsaufsicht führt das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit oder die von ihm bestimmte nachgeordnete Behörde.

(3) 1Die Aufsichtsbehörden führen die Aufsicht unbeschadet des nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 erforderlichen Einvernehmens im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium des Freistaates Thüringen und informieren dieses über wichtige aufsichtsrechtliche Vorgänge und Maßnahmen. 2Die Versicherungsaufsichtsbehörde leitet dem zuständigen Ministerium des Freistaates Thüringen insbesondere den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Bericht des Abschlußprüfers zu.

Artikel 9
Geschäftstätigkeit

(1) Das Versorgungswerk ist für seine Mitglieder auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ausschließlich zum allgemeinen Nutzen und nicht zu Erwerbszwecken tätig.

(2) 1Das Versorgungswerk bestreitet seine Aufwendungen aus eigenen Mitteln. 2Die Erträge und das Vermögen des Versorgungswerks dürfen nur zur Erfüllung des Versorgungsauftrages unter Einschluß des Ausgleichs der notwendigen Verwaltungskosten verwendet werden.

(3) Das Versorgungswerk erstellt unter Beachtung der versicherungsaufsichtsrechtlichen Bestimmungen den Jahresabschluß und den Lagebericht und legt diese sowie den Bericht des Abschlußprüfers der sächsischen Versicherungsaufsichtsbehörde vor.

(4) 1Das Vermögen des Versorgungswerks soll entsprechend dem regionalen Anteil am Gesamtbeitragsaufkommen in den Freistaaten Sachsen und Thüringen angelegt werden. 2Die gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Vermögensanlage bleiben unberührt.

Artikel 10
Satzung

(1) Das Versorgungswerk regelt seine wesentlichen Angelegenheiten durch Satzung.

(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über

1.
Beginn und Ende der Mitgliedschaft sowie Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft und die Voraussetzungen der Erhaltung und Aufstockung von Versorgungsanwartschaften,
2.
Beginn und Ende der Beitragspflicht sowie über die Höhe der Beiträge, deren Fälligkeit, Zahlung und Stundung, Niederschlagung sowie Erlaß und über die Erstattung von Beiträgen sowie die Verzinsung der Beitragserstattungsansprüche,
3.
Entstehen, Höhe, Erlöschen, Fälligkeit, Verzinsung und Zahlungsweise der Leistungen an Mitglieder und andere Bezugsberechtigte sowie die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen,
4.
freiwillige Leistungen,
5.
das Versorgungsverfahren,
6.
das Geschäftsjahr,
7.
Aufgaben, Zusammensetzung, Wahl, Amtszeit und Einberufung der Vertreterversammlung, des Verwaltungsausschusses und des Aufsichtsausschusses,
8.
den Sitz des Versorgungswerks.

(3) 1Die sächsischen Aufsichtsbehörden führen vor der Genehmigung der Satzung und vor Änderungen der Satzungen das Einvernehmen des zuständigen Ministeriums des Freistaates Thüringen herbei. 2Die Satzung über das Versorgungswerk kann von der Aufsichtsbehörde nur genehmigt werden, wenn sie die Voraussetzungen enthält, die für eine Befreiung der Mitglieder von der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch erforderlich sind. 3Die Satzung und ihre Änderungen werden nach aufsichtsrechtlicher Genehmigung vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung ausgefertigt und in der Pharmazeutischen Zeitung veröffentlicht. 4Sie treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(4) Satzungsänderungen gelten auch für bestehende Mitgliedschafts- und Versorgungsverhältnisse, soweit durch Gesetz oder sonstiges Recht nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 11
Mitgliedschaft

(1) 1Pflichtmitglieder des Versorgungswerks sind alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Landesapothekerkammer Thüringen. 2Pflichtmitglieder sind auch nicht berufsunfähige Pharmaziepraktikanten, die Mitglieder einer der beiden Kammern sind.

(2) Die Satzung kann Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen, insbesondere wenn

1.
die Berufstätigkeit in fortgeschrittenem Alter aufgenommen wird,
2.
eine Mitgliedschaft in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk besteht,
3.
unselbständig tätige Berufsangehörige nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei sind,
4.
der Berufsangehörige nicht Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist,
5.
die Berufstätigkeit nur vorübergehend ausgeübt oder für einen Zeitraum von wenigstens sechs Monaten eingestellt wird.

(3) 1Ausgeschiedene Pflichtmitglieder können nach Maßgabe der Satzung freiwillige Mitglieder bleiben. 2Der Eintritt des Versorgungsfalls beendet die Mitgliedschaft nicht.

Artikel 12
Beiträge

(1) 1Die Mitglieder sind zur Zahlung der satzungsmäßigen Beiträge verpflichtet. 2Die Beiträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(2) 1Der Pflichtbeitrag darf den jeweiligen Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen. 2Die Satzung kann Mindestbeiträge vorsehen.

(3) Die Satzung kann zulassen, daß zur Erhöhung der Versorgungsanwartschaft freiwillige Mehrzahlungen geleistet werden.

Artikel 13
Leistungen

(1) 1Das Versorgungswerk kann nach Maßgabe der Satzung wiederkehrende Versorgungsleistungen und einmalige Leistungen mit Rechtsanspruch sowie freiwillige Leistungen gewähren. 2Die Leistungen werden durch Bescheid festgesetzt.

(2) Die Versorgungsanrechte sollen nach Maßgabe der Satzung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Versorgungswerks angepaßt werden.

Artikel 14
Mitwirkungs- und Auskunftspflichten

(1) Die Mitglieder und die übrigen Versorgungsberechtigten haben nach Maßgabe der Satzung an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken, insbesondere dem Versorgungswerk Tatsachen anzugeben, Beweisurkunden vorzulegen, Auskünfte zu erteilen, Änderungen in den Verhältnissen anzugeben und sich auf Verlangen ärztlichen und ärztlich angeordneten und ärztlich verantworteten Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks erforderlich ist.

(2) Solange das Mitglied oder der Bezugsberechtigte einer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, kann das Versorgungswerk nach Maßgabe der Satzung Berechnungsgrundlagen für die Beiträge schätzen und Leistungen zurückhalten.

(3) Die Landesapothekerkammern, die Behörden und die Hochschulen der vertragschließenden Länder teilen dem Versorgungswerk die zur Erfassung der Apotheker und Pharmaziepraktikanten sowie die zur Überprüfung der Mitgliedschaften nach Maßgabe dieses Vertrages und der Satzung erforderlichen Daten mit.

(4) In Fällen der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist das Versorgungswerk berechtigt, dem zuständigen Versicherungsträger das Bestehen oder das Ende einer Mitgliedschaft sowie die Beitragspflicht und deren Umfang mitzuteilen.

Artikel 15
Übertragung, Verpfändung, Verjährung, Aufrechnung

(1) 1Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen kann der Berechtigte weder abtreten noch verpfänden. 2Das Versorgungswerk kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag des Berechtigten durch Bescheid Ausnahmen zulassen, wenn dessen Versorgung dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. 3Die Satzung trifft Bestimmungen über die Aufrechnung.

(2) 1Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungswerk und dem Mitglied sowie dessen leistungsberechtigten Hinterbliebenen verjähren in vier Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird. 3Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß. 4Die Verjährung eines Anspruchs des Versorgungswerks wird durch einen Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des Anspruchs erlassen wird, unterbrochen. 5Die Unterbrechung dauert fort, bis der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder das Verwaltungsverfahren, das zu seinem Erlaß geführt hat, anderweitig erledigt ist. 6Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf Versorgungsleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs unterbrochen. 7Die Unterbrechung dauert bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

Artikel 16
Nebenforderungen

(1) 1Für rückständige oder gestundete Beiträge und bei verspätetem Nachweis der Berechnungsgrundlagen für Beiträge und festgestellte Erstattungsforderungen können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge und Zinsen erhoben werden. 2Wird die Vollziehung eines Leistungsbescheids ausgesetzt, so ist § 237 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 3Im übrigen können durch Satzung die Regelungen über Beiträge entsprechend angewendet werden.

(2) 1Das Versorgungswerk kann für bestimmte Tätigkeiten Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben. 2Das Nähere regelt die Satzung.

Artikel 17
Vollstreckung

(1) 1Die Sächsische Landesapothekerkammer ist Vollstreckungsbehörde für das Versorgungswerk im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsrechts. 2Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach dem für den Ort der Vollstreckungshandlung geltenden Verwaltungsvollstreckungsrecht.

(2) Nebenforderungen können mit der Hauptforderung beigetrieben werden, wenn zuvor auf die Zahlungspflicht dem Grunde nach schriftlich hingewiesen worden ist.

Artikel 18
Übergangsvorschriften

(1) Die Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung vom 30. April 1992 (Pharmazeutische Zeitung vom 30. April 1992, S. 90) in ihrer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages geltenden Fassung gilt als wirksam zustande gekommene Satzung im Sinne von Artikel 10 mit folgender Maßgabe:

1.
Die Kammerversammlung nach § 4 Abs. 1 der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung gilt in ihrer jeweiligen Zusammensetzung als Vertreterversammlung im Sinne von Artikel 4, bis eine neue Vertreterversammlung nach diesem Staatsvertrag gewählt ist.
2.
Der Verwaltungsausschuß nach § 8 und der Aufsichtsausschuß nach § 7 der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung gelten als Verwaltungsausschuß und Aufsichtsausschuß im Sinne der Artikel 6 und 7, bis ein Verwaltungsausschuß und ein Aufsichtsausschuß nach diesem Staatsvertrag gewählt sind.
3.
Die Vorsitzenden der Kammerversammlung nach § 4 Abs. 2 der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung gelten als Vorsitzende der Vertreterversammlung im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 und Artikel 4 Abs. 3, bis neue Vorsitzende nach diesem Staatsvertrag gewählt sind.

(2) Die Neuwahl der Organe nach Maßgabe des Staatsvertrages und eine Anpassung der Satzung an die Vorgaben des Staatsvertrages sind bis 30. Juni 1996 vorzunehmen.

Artikel 19
Auflösung des Versorgungswerkes

(1) 1Bei Auflösung des Versorgungswerkes übernehmen die Landesapothekerkammern die jeweilige Teilrechtsnachfolge. 2Auf sie gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerkes gegenüber ihren jeweiligen Mitgliedern über. Entsprechendes gilt hinsichtlich der früheren Mitglieder und der von Mitgliedern oder früheren Mitgliedern abgeleiteten Ansprüche.

(2) 1Die Auseinandersetzung des Vermögens findet nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt. 2Maßgebend sind die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen. 3Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag der Wirksamkeit der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz. 4Dabei sind Verkehrswerte zugrunde zu legen. 5Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtlichen Genehmigung der für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerien der beiden Staatsvertragsparteien.

Artikel 20
Kündigung des Staatsvertrages

1Der Staatsvertrag kann von jedem der vertragschließenden Länder mit einer Frist von drei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. 2Vor Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen. 3Die Kündigung kann nur wirksam erklärt werden, wenn die Landesapothekerkammern zuvor gehört worden sind. 4Die einvernehmliche Aufhebung des Staatsvertrages nach Anhörung der Landesapothekerkammern bleibt unberührt.

Artikel 21
Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig berufenen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.1

Erfurt, den 14. Juni 1994

Für den Freistaat Sachsen

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit
und Familie
Dr. Hans Geisler

Für den Freistaat Thüringen

Der Staatsminister
für Soziales und Gesundheit
Dr. Frank-Michael Pietzsch

1
in Kraft: 1. Oktober 1994 (Bek vom 21. September 1994, SächsGVBl. S. 1573)

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 48, S. 1436
    Fsn-Nr.: 253-5V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 1994