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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erlaß des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Bildung eines Beirates für Tierschutz

Vollzitat: Erlaß des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Bildung eines Beirates für Tierschutz vom 14. Oktober 1992 (SächsABl. 1993 S. 101), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 24. April 1998 (SächsABl. S. 371) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306)

Erlass
des Staatsministers
für Soziales, Gesundheit und Familie
über die Bildung eines Beirates für Tierschutz

Vom 14. Oktober 1992

[Geändert durch VwV vom 24. April 1998 (SächsABl. S. 371)]

1.
Zur Beratung des Staatsministers für Soziales, Gesundheit und Familie (Staatsminister) in Fragen des Tierschutzes wird ein „Beirat für Tierschutz“ gebildet. Der Beirat soll über grundsätzliche Fragen des Tierschutzes, mit denen der Staatsminister befasst ist, unterrichtet und dazu gehört werden.
2.
Der Beirat besteht aus
 
einem Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie als Vorsitzenden
 
einem Vertreter des Landestierschutzverbandes Sachsen e.V.
 
je einem Vertreter eines örtlichen Tierschutzvereins e.V. aus den Regierungsbezirken Chemnitz, Dresden und Leipzig
 
einem Vertreter der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Leipzig
 
einem Vertreter des Fachbereichs Biowissenschaften der Universität Leipzig
 
einem Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
 
einem Vertreter des Sächsischen Landesbauernverbandes e.V.
 
einem Vertreter des Verbandes der privaten Landwirte und Grundstückseigentümer Sachsen e.V.
 
einem Vertreter der Sächsischen Landestierärztekammer.
3.
Die Mitglieder des Beirates werden vom Staatsminister für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode des Sächsischen Landtages berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit aus oder wird es abberufen, so beruft der Staatsminister auf Empfehlung des Beirates gemäß Nummer 2 einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit.
4.
Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekostenvergütung, Sitzungsentschädigung und Verdienstausfall nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen in der Landesverwaltung ( VwV-Beiratsentschädigung) vom 14. März 1997 (SächsABl. S. 417). Diese wird im Rahmen der im Haushalt des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Verfügung stehenden Mittel finanziert.
5.
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wird vom Vorsitzenden in der Regel zweimal jährlich einberufen. Er ist auch einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder dies unter Vorlage eines Vorschlages für die Tagesordnung schriftlich beantragen.
6.
Der Vorsitzende kann themenorientiert weitere Sachverständige zu einer Sitzung einladen. Solche Personen sind auch einzuladen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Beirates verlangt wird.
7.
Der Erlass tritt am 14. Oktober 1992 in Kraft.

Dresden, den 14. Oktober 1992

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1993 Nr. 5, S. 101
    Fsn-Nr.: 634-V92.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1998