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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung über Kindertageseinrichtungen im sorbischen Siedlungsgebiet

Vollzitat: Verordnung über Kindertageseinrichtungen im sorbischen Siedlungsgebiet vom 19. September 2006 (SächsGVBl. S. 464), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Förderung der sorbischen Sprache und Kultur in Kindertageseinrichtungen
(Verordnung über Kindertageseinrichtungen im sorbischen Siedlungsgebiet – SächsSorbKitaVO)1

Vom 19. September 2006

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2013

Aufgrund von § 20 Satz 2 bis 4 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 2005 (SächsGVBl. 2006 S. 2) wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Kindertageseinrichtungen im sorbischen Siedlungsgebiet des Freistaates Sachsen.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Sorbische Kindertageseinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Einrichtungen, in denen

1.
Kinder mit sorbischer Muttersprache oder
2.
Kinder, die die sorbische Sprache nicht oder nur ungenügend beherrschen, mit dem Ziel eines intensiven Erwerbs der sorbischen Sprache
betreut werden.

(2) Zweisprachige Kindertageseinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind solche, in denen in mindestens einer Gruppe

1.
ausschließlich Kinder gemäß Absatz 1 Nr. 1 oder 2 betreut werden oder
2.
die Kinder sorbisch und deutsch sprechen, wobei die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder überwiegend in deutscher Sprache erfolgt.

§ 3
Anforderungen an die Arbeit in sorbischen Kindertageseinrichtungen

(1) 1Ergänzend zu den Zielen und Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 SächsKitaG fördern sorbische Kindertageseinrichtungen die Entwicklung der Kinder mit dem Ziel einer umfassenden Zweisprachigkeit. 2Sie schaffen die Voraussetzungen, um den Kindern den Besuch einer sorbischen Grundschule im Sinne des § 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 307), in der jeweils geltenden Fassung, zu ermöglichen und arbeiten eng mit diesen Schulen zusammen. 3Bei der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder ist in der Regel sorbisch zu sprechen. 4Soweit jedoch bei Kindern gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 die Kenntnisse der deutschen Sprache nicht altersgemäß entwickelt sind, ist auch das Erlernen der deutschen Sprache ausreichend zu unterstützen.

(2) 1In sorbischen Kindertageseinrichtungen tätige pädagogische Fachkräfte müssen der sorbischen und der deutschen Sprache mächtig sein. 2Die Träger haben darauf hinzuwirken, dass für die sorbischsprachige Betreuung Fachkräfte eingesetzt werden, die die sorbische Sprache in muttersprachlicher Qualität beherrschen. 3Sonstige Mitarbeiter müssen Grundkenntnisse der sorbischen Sprache besitzen.

(3) Die Leitung der Kindertageseinrichtung hat die Erziehungsberechtigten vor Aufnahme des Kindes über die besonderen Aufgaben der Einrichtung und deren Organisation zu informieren.

§ 4
Anforderungen an die Arbeit in zweisprachigen Kindertageseinrichtungen

(1) Für Gruppen, in denen ausschließlich Kinder gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 betreut werden, gelten die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(2) 1In Gruppen, in denen Kinder gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 betreut werden, sind ihnen Kenntnisse der sorbischen Sprache unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. 2Für die einzusetzenden pädagogischen Fachkräfte gilt § 3 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.

(3) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 5
Betriebskostenzuschuss

(1) 1Zur Förderung einer zweisprachigen Entwicklung der Kinder erhalten Träger von sorbischen und zweisprachigen Kindertageseinrichtungen auf Antrag einen jährlichen Zuschuss des Freistaates Sachsen in Höhe von 5 000 EUR je Gruppe, die am 1. April des Vorjahres unter Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 oder § 4 Abs. 1 betreut wurde. 2Der Zuschuss soll verwendet werden

1.
in Höhe von 88 Prozent zur Finanzierung des über den Personalschlüssel nach § 12 Abs. 2 SächsKitaG hinausgehenden Personalbedarfes für Gruppenarbeit, Vor- und Nachbereitungszeiten oder Elternarbeit und
2.
in Höhe von 12 Prozent zur Finanzierung des spezifischen Bedarfes an Fachberatung oder Fortbildung zur Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 und 2.

(2) 1Der Antrag auf die Gewährung des Zuschusses für das Folgejahr ist jährlich bis zum 1. Mai durch den Träger der Einrichtung bei der nach § 20 Satz 3 und 4 SächsKitaG für die Bewilligung und Auszahlung zuständigen Behörde zu stellen. 2Im Antrag ist die Anzahl der förderfähigen Gruppen im Jahr der Antragstellung zu melden sowie der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 und 2 durch einen Sachbericht zu erbringen.

(3) 1Die Bewilligungsbehörden melden die Anzahl der Gruppen, für die ein Förderanspruch besteht, sowie die Höhe der berechneten Zuschüsse bis zum 31. Mai der Landesdirektion Sachsen. 2Zur Evaluation der Förderung der sorbischen Sprache und Kultur nach dieser Verordnung sind der Landesdirektion Sachsen die Sachberichte auf Verlangen zur Kenntnis zu geben.

(4) Auf die Zuschüsse des Freistaates werden jeweils am ersten Werktag des Monats Teilzahlungen in Höhe eines Zwölftels des für das Kalenderjahr zustehenden Betrages geleistet.2

§ 6
(aufgehoben)3

§ 7
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Verordnung über Kindertageseinrichtungen im deutsch-sorbischen Gebiet – SorbKitaVO) vom 27. Februar 1995 (SächsGVBl. S. 135) außer Kraft.

Dresden, den 19. September 2006

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 11, S. 464
    Fsn-Nr.: 814-1.11

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2013