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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung im Freistaat Sachsen vom 20. März 2007 (SächsGVBl. S. 98)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung im Freistaat Sachsen

Vom 20. März 2007

Aufgrund von § 18 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151) geändert worden ist, wird im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung im Freistaat Sachsen (SächsSozVwgDAPVO) vom 9. September 2003 (SächsGVBl. S. 645) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird aufgehoben.
2.
In § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „Landesversicherungsanstalt Sachsen” durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland” ersetzt.
3.
§ 35 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
 
b)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 angefügt:
„(2) Die Ausbildung und Prüfung einschließlich einer erforderlichen Wiederholungsprüfung der Studierenden der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, die sich am 29. September 2005 in einem Beamtenverhältnis nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt (APVOgD-LVA) vom 27. August 2002 (GVBl. LSA S. 386) in Ausbildung befanden, richtet sich nach der vorgenannten Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der am 29. September 2005 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass für Prüfungsangelegenheiten das Sächsische Staatsministerium für Soziales zuständig ist.
(3) Die Ausbildung und Prüfung einschließlich einer erforderlichen Wiederholungsprüfung der Studierenden der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, die am 29. September 2005 nicht in einem Beamtenverhältnis standen und nicht nach dieser Verordnung in der am 29. September 2005 geltenden Fassung ausgebildet wurden, richtet sich nach der für diese Studierenden am 29. September 2005 geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung mit der Maßgabe, dass es einer Berufung in den Vorbereitungsdienst nicht bedarf.
(4) Studierende, die vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2008 bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland für die Regionen Sachsen-Anhalt und Thüringen in ein Ausbildungsverhältnis eingestellt wurden oder werden, werden an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Schleswig-Holstein, Fachbereich Rentenversicherung, in Reinfeld nach der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein (APOgDRV-LVA SH) vom 5. September 2002 (Amtsbl. Schl.-H. S. 496), zuletzt geändert durch Artikel 87 der Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), mit der Maßgabe ausgebildet und geprüft, dass es einer Berufung in den Vorbereitungsdienst nicht bedarf.”

Artikel 2

In § 35 Abs. 3 und 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung im Freistaat Sachsen (SächsSozVwgDAPVO) vom 9. September 2003 (SächsGVBl. S. 645), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Für diese Studierenden ist die bestandene Abschlussprüfung der Laufbahnprüfung gleichwertig.”

Artikel 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. September 2005 in Kraft, soweit in Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft.

(3) Artikel 2 tritt am Tage nach Verkündung dieser Verordnung in Kraft.

Dresden, den 20. März 2007

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2007 Nr. 5, S. 98
    Fsn-Nr.: 245

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. September 2005