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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen

Vollzitat: Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 26. Juni 2006 (SächsGVBl. 2007 S. 94)

Zustimmungsgesetz

Erster Staatsvertrag
zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen

Das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt und
der Freistaat Thüringen
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig zuständigen Organe den nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister

Der Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 20./24. November 1997 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Zusätzliche” gestrichen.
 
b)
In Absatz 1 wird nach Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: „3. Anlass der Diagnose.”
 
c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Krebsregistergesetzes ist dieser Staatsvertrag auch auf Daten über solche Tumoren des zentralen Nervensystems anzuwenden, bei denen es sich um nicht bösartige Neubildungen handelt.”
 
d)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
 
e)
Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4) Das Gemeinsame Krebsregister darf Daten anderer bevölkerungsbezogener Krebsregister über Patienten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Gemeinsamen Krebsregisters haben oder gehabt haben, im Rahmen seiner Aufgaben nach dem Staatsvertrag verarbeiten.

(5) Abweichend von § 3 Abs. 4 des Krebsregistergesetzes kann die Vertrauensstelle die elektronische Übermittlung der für sie bestimmten Daten zulassen, wenn ein Sicherheitskonzept auf der Grundlage einer Risikoanalyse auf dem aktuellen Stand der Technik umgesetzt wurde. Die Verantwortung der übermittelnden Stelle für die Art der Übermittlung bleibt unberührt.”
2.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Übermittlung an andere Register und an die Zentralen Stellen im Rahmen des Mammographie-Screenings”.
 
b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
 
c)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
„(2) Erhält die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters Meldungen über Patienten, für die ein anderes bevölkerungsbezogenes Krebsregister zuständig ist, so bietet es diese Meldungen dem anderen Krebsregister an und übermittelt sie auf Verlangen dorthin. Bei der Vertrauensstelle verbliebene Daten über den Patienten sind anschließend zu löschen.

(3) Im Rahmen der Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening gemäß den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, zuletzt geändert am 15. Dezember 2003, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 1 (S. 2) vom 3. Januar 2004, darf das Gemeinsame Krebsregister die Kontrollnummern der am Früherkennungsprogramm teilnehmenden Frauen, die ihm von den zuständigen Zentralen Stellen der Länder übermittelt werden, mit den Kontrollnummern der im Register gespeicherten Krebsfälle abgleichen und die Kontrollnummern der gemeldeten Brustkrebsfälle von den Frauen, die am Früherkennungsprogramm teilgenommen haben, an die jeweils zuständige Zentrale Stelle übermitteln.”
3.
Artikel 5 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 5
Datenverarbeitung innerhalb des Gemeinsamen Krebsregisters

(1) Ergeben sich bei der Verarbeitung einer eingegangenen Meldung Anhaltspunkte dafür, dass die Krebserkrankung bereits im Gemeinsamen Krebsregister erfasst ist, obwohl die Kontrollnummern nicht völlig übereinstimmen, oder dass bei übereinstimmenden Kontrollnummern die neue Meldung einen anderen Patienten betrifft, so kann der Leiter der Vertrauensstelle zur Klärung der Zweifel die vorübergehende Entschlüsselung der Identitätsdaten der früheren Meldung anordnen. Die Anordnung ist zu dokumentieren und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die entschlüsselten Identitätsdaten sind nach der Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei einem Abgleich mit einem anderen bevölkerungsbezogenen Krebsregister und bei Anfragen von Klinikregistern nach Artikel 4 Abs. 1.

(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Krebsregistergesetzes beträgt die Löschungs- und Vernichtungsfrist in den Fällen des Artikels 3 Abs. 3 längstens zwölf Monate, in den übrigen Fällen längstens sechs Monate nach der Übermittlung der Angaben.”

4.
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1
 
b)
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Im Rahmen der Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening gemäß den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, zuletzt geändert am 15. Dezember 2003, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 1 (S. 2) vom 3. Januar 2004, darf das für die Bildung der Kontrollnummern eingesetzte Programm von der Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters abweichend von § 7 Abs. 4 des Krebsregistergesetzes an die zuständigen Zentralen Stellen der Länder weitergegeben werden.”

Artikel 2
Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Senatskanzlei des Landes Berlin hinterlegt worden ist. 1 Die Senatskanzlei des Landes Berlin teilt den übrigen vertragschließenden Ländern den Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.

(2) Die für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 20./24. November 1997 in der vom Inkrafttreten dieses Vertrages an geltenden Fassung bekannt zu machen.

Berlin, den 14. März 2006

Für das Land Berlin:
Der Regierende Bürgermeister,
vertreten durch die Senatorin für Gesundheit,
Soziales und Verbraucherschutz
Dr. Heidi Knake-Werner

Potsdam, den 25. April 2006

Für das Land Brandenburg:
Der Ministerpräsident,
vertreten durch die Ministerin für Arbeit, Soziales,
Gesundheit und Familie
Dagmar Ziegler

Schwerin, den 13. Juni 2006

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Der Ministerpräsident,
vertreten durch die Sozialministerin
Dr. Marianne Linke

Dresden, den 26. Juni 2006

Für den Freistaat Sachsen:
Der Ministerpräsident,
vertreten durch die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

Magdeburg, den 4. April 2006

Für das Land Sachsen-Anhalt:
Der Ministerpräsident,
vertreten durch den Minister für Gesundheit und Soziales
Gerry Kley

Erfurt, den 22. Mai 2006

Für den Freistaat Thüringen:
Der Ministerpräsident,
vertreten durch den Minister für Soziales,
Familie und Gesundheit
Dr. Klaus Zeh

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2007 Nr. 5, S. 94
    Fsn-Nr.: 250

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2008

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2022