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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Verfahrensregelungen für die Berechnung, Auszahlung und Buchung von Zuweisungen nach § 18 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Verfahrensregelungen für die Berechnung, Auszahlung und Buchung von Zuweisungen nach § 18 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 31. Mai 2007 (SächsABl. S. 860), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über Verfahrensregelungen für die Berechnung, Auszahlung und Buchung von Zuweisungen nach § 18 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)

Az.: 23-FV 5080- 8/240-10260

Vom 31. Mai 2007

Die nachstehende Verwaltungsvorschrift ergeht im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Soziales und des Innern. Sie regelt das verwaltungsinterne Verfahren für die Berechnung, Auszahlung und Buchung von Zuweisungen im Rahmen des Sonderlastenausgleichs nach § 18 Abs. 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515) geändert worden ist, durch das Statistische Landesamt und die nach § 18 Abs. 8 Satz 2 (SächsAGSGB für die Festsetzung zuständigen Behörden.

I
Berechnung der Zuweisungen

1
Zuweisungen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind die in § 18 Abs. 1 und 2 SächsAGSGB ausgewiesenen Zuweisungen, die nach den Kriterien der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Ermittlung der Nettobelastung der kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Nettobelastungsermittlungs-VO) vom 10. August 2005 (SächsGVBl. S. 254), geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 185), in der jeweils geltenden Fassung, an die Kreisfreien Städte und Landkreise verteilt werden.
2
Datenermittlung, -aktualisierung, -erfassung und -verarbeitung
Das Statistische Landesamt ist für die Datenermittlung, -aktualisierung, -erfassung und -verarbeitung zuständig. Es erstellt die Mitteilungen an die Kreisfreien Städte und Landkreise für die nach § 18 Abs. 8 Satz 2 SächsAGSGB zuständigen Behörden.
2.1
Datenermittlung
2.1.1
Variable Daten
Die Belastungen der Kommunen durch die Unterbringungskosten für erwerbsfähige ALG II Empfänger sowie durch den damit verbundenen Personal- und Sachaufwand (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Nettobelastungsermittlungs-VO) müssen regelmäßig aktualisiert werden.
2.1.2
Fixe Daten
Die folgenden Bestandteile der Nettobelastungsrechnung verändern sich nicht:
 
a)
Belastung der Kommunen durch Kosten der Unterkunft für Nichterwerbsfähige (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Nettobelastungsermittlungs-VO)
 
b)
Entlastung der Kommunen aus dem Wegfall der Sozialhilfe inklusive Krankenhilfe (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 Nettobelastungsermittlungs-VO)
 
c)
Entlastung der Kommunen aus Personal- und Sachausgaben in der Sozialverwaltung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 Nettobelastungsermittlungs-VO)
 
Die fixen Beträge je Kommunen sind der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift zu entnehmen.
2.2
Aktualisierung der Daten
2.2.1
Die variablen Daten gemäß Ziffer 2.1.1 beziehen sich auf aktuelle Daten des Verwaltungsvollzugs. Zur Ermittlung der Belastung durch Kosten der Unterkunft und Heizung für erwerbsfähige ALG II Empfänger gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 Nettobelastungsermittlungs-VO sind die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften erwerbsfähiger Hilfeempfänger sowie die Ausgaben der kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554, 565) geändert worden ist, für Unterkunft und Heizung vierteljährlich zu aktualisieren. Auf dieser Grundlage müssen Nettobelastung und Ausgleichsanspruch vierteljährlich neu berechnet werden.
2.2.1.1
Die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften erwerbsfähiger Hilfebedürftiger nach dem SGB II sind der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu entnehmen. Sie stellt diese Daten auf ihrer Internet-Datenbank unter http://www.pub.arbeitsamt.de/hst/services/statistik/detail/ l.html zur Verfügung. Anzuwenden sind die revidierten Daten.
2.2.1.2
Die monatlichen Ausgaben der kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II werden dem Statistischen Landesamt durch die nach § 19 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 SächsAGSGB zuständige Behörde zur Verfügung gestellt.
2.3
Datenerfassung und Datenverarbeitung
Die nach Nummer 2.1 ermittelten und 2.2 aktualisierten Daten sind vom Statistischen Landesamt zu erfassen. Die Berechnung der Zuweisungen erfolgt durch das Statistische Landesamt.
3
Berechnung
3.1
Nettobelastung der Kommunen
Die Ermittlung der Nettobelastung sowie der Ausgleichszahlungen erfolgt durch das Statistische Landesamt nach § 18 SächsAGSGB in Verbindung mit der Nettobelastungsermittlungs-VO .
3.2
Abschließende Festsetzung des Sonderlastenausgleichs
Nach Vorliegen der endgültigen Daten für das abgeschlossene Ausgleichsjahr erfolgt eine Festsetzung des Sonderlastenausgleichs Hartz IV. Zu diesem Zweck werden die Nettobelastung und der Ausgleichsanspruch auf Grundlage dieser endgültigen Daten letztmalig neu berechnet. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 10 SächsAGSGB können Differenzen zur Summe der Abschlagszahlung für das Ausgleichsjahr mit Zuweisungen des Folgejahres verrechnet werden.
3.3
Datenanalyse/Modellrechnungen
Das Statistische Landesamt hat nach Vorgabe des Staatsministeriums der Finanzen regelmäßig wiederkehrende Datenanalysen vorzunehmen. Zur Vorbereitung des jährlichen Sonderlastenausgleichs Hartz IV sind vom Statistischen Landesamt nach Vorgaben des Staatsministeriums der Finanzen Modellrechnungen und Untersuchungen durchzuführen. Das Statistische Landesamt ist für die termingerechte Durchführung verantwortlich und hält vor allem die dafür benötigte Maschinen- und Personalkapazität vor.
3.4
Informationsmaterial für die beteiligten Behörden
Nach Berechnung der Zuweisungen sind für die beteiligten Behörden Listen, Tabellen, Verteilerschlüssel und ähnliches zu erstellen und dem Staatsministerium der Finanzen vorzulegen. Art und Umfang des Informationsmaterials bestimmt das Staatsministerium der Finanzen.
4
Mitteilungen über Abschlagszahlungen sowie Festsetzungsbescheide an die Kreisfreien Städte und Landkreise
Die monatlichen Mitteilungen über die Abschlagszahlungen sowie die Entwürfe der Festsetzungsbescheide, aus denen die Art und Höhe der Zuweisungen sowie die Berechnungsmerkmale und die Zahlungstermine hervorgehen müssen, sind nach Auftrag des Staatsministeriums der Finanzen für die die nach § 18 Abs. 8 Satz 2 SächsAGSGB zuständigen Behörden zu erstellen und vom Statistischen Landesamt den nach § 18 Abs. 8 Satz 2 SächsAGSGB zuständigen Behörden zur Durchführung der Festsetzung zu übersenden. Je eine Ausfertigung der entsprechenden Datei ist dem Staatsministerium der Finanzen und den nach § 18 Abs. 8 Satz 2 SächsAGSGB zuständigen Behörden zum Verbleib zuzuleiten.

II
Auszahlung und Buchung der Zuweisungen

5
Vorbereitung zur Zahlung, Buchung
5.1
Aufgaben des Statistischen Landesamtes
Das Statistische Landesamt berechnet die zu den einzelnen Fälligkeitszeitpunkten an jede Kreisfreie Stadt beziehungsweise jeden Landkreis zu zahlenden Beträge. Es bereitet die hierfür erforderlichen Unterlagen vor. Das Statistische Landesamt bescheinigt, dass die Unterlagen aufgrund der von ihm richtig ermittelten und erfassten Daten unter Einsatz der freigegebenen und gültigen Programme erstellt worden sind. Einen Ausdruck der jeweiligen Unterlagen erhält das Staatsministerium der Finanzen.
5.2
Aufgaben der nach § 18 Abs. 8 Satz 2 SächsAGSGB zuständigen Behörden
5.2.1
Die nach § 18 Abs. 8 Satz 2 SächsAGSGB zuständigen Behörden versenden die Informationen über die geleisteten Zahlungen zwei Werktage vor Fälligkeit an die Gemeinden und Landkreise.
5.2.2
Die nach § 18 Abs. 8 Satz 2 SächsAGSGB für die Festsetzung zuständigen Behörden bewirtschaften die Zuweisungsmittel für die Kreisfreien Städte und Landkreise ihres Regierungsbezirkes. Die für die Hauptkasse bestimmten Anordnungen werden von den jeweils zuständigen Behörde gemäß § 18 Abs. 8 Satz 2 SächsAGSGB erstellt. Sie weisen gegenüber der Hauptkasse die Zahlung an und übergeben mit dem Datenträger (Diskette HIS-MBS) die erforderlichen begleitenden Unterlagen.
5.3
Aufgaben der Landesoberkassen
5.3.1
Die Hauptkasse leistet die Zahlungen an die Kreisfreien Städte und Landkreise am Fälligkeitstag.
5.3.2
Sie übergibt jeweils nach Monatsende dem Staatsministerium der Finanzen die erforderlichen Kontoauszüge zu den Titeln 1503 633 01-6 sowie 1503 633 02-5.

III
Schlussbestimmungen

6
Für die Abwicklung des Verfahrens sind außer den in dieser Verwaltungsvorschrift bezeichneten Vorschriften folgende Bestimmungen zu beachten:
 
   
Dienstanweisung für das automatisierte Buchungsverfahren der Kassen (DABK),
Bestimmungen über die Verwendung automatischer Datenverarbeitungsunterlagen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (HKR-ADV-Best)/Anlage 3 zur VwV zu § 79 SäHO,
Bestimmungen für die Erteilung von Kassenanordnungen im automatisierten Buchführungsverfahren der Kassen (EDVBK).
7
Die Anforderungen an Programme, Dokumentationen und Aufbewahrungszeiten für Belege, Dateien, Programme und deren verschiedene Arbeitsstände sind gemäß Punkt 3 der Anlage 3 zur VwV zu § 79 SäHO (HKR-ADV-Best) einzuhalten. Inhalt und Umfang der zu erstellenden Verfahrensdokumentation haben den Mindestanforderungen der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder zum Einsatz der Informationstechnik (Mai 1991) zu entsprechen.
8
Inkrafttreten
8.1
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Dresden, den 31. Mai 2007

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

Anlage

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 27, S. 860
    Fsn-Nr.: 80-V07.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2007

    Fassung gültig bis: 8. August 2013