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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV ESF Berufliche Bildung

Vollzitat: VwV ESF Berufliche Bildung vom 14. Juli 2008 (SächsABl. S. 1105)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Mittelbewirtschaftung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten
der beruflichen Bildung und Fachkräfteentwicklung durch staatliche Projektträger
(VwV ESF Berufliche Bildung)

Vom 14. Juli  2008

1.
Förderzweck, Rechtsgrundlage
1.1
Nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift in Verbindung mit dem Operationellen Programm des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2007 bis 2013 sowie nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 34 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April  2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember  2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni  2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember  2006 (SächsABl. 2007 S. 180), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember  2007 (SächsABl. SDr. S. S 538, S 548), in der jeweils geltenden Fassung, unterstützt das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) im Rahmen der Umsetzung der Strukturpolitik der Europäischen Union aus Mitteln des ESF und komplementären Landesmitteln nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift auf der Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten der beruflichen Bildung und Fachkräfteentwicklung (ESF-Richtlinie Berufliche Bildung) vom 31. Juli  2007 (SächsABl. S. 1199), in der jeweils geltenden Fassung, gemäß Teil II Großbuchst. E Ziff. 2.1, die überbetriebliche Ausbildung im Bereich der Land-, Haus- und Forstwirtschaft an staatlichen Ausbildungsstätten des Geschäftsbereichs des SMUL und an überbetrieblichen Ausbildungsstätten außerhalb Sachsens, mit denen die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) als staatlicher Träger in vertraglicher Beziehung steht.
1.2
Nicht unterstützt werden Berufsausbildungsverhältnisse bei Gebiets- oder Personalkörperschaften des öffentlichen Rechts sowie bei Unternehmen, an denen Gebiets- und Personalkörperschaften des öffentlichen Rechts die Kapitalmehrheit halten.
1.3
Das SMUL entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Zuweisung von Haushaltsmitteln.
1.4
Die folgenden Regelungen der ESF-Richtlinie Berufliche Bildung gelten entsprechend, sofern in dieser Verwaltungsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist:
 
Teil I Nr. 1.1 bis 1.5, 4.1.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 5.4 bis 5.12, 6.1, 6.3 bis 6.5,
 
Teil II Großbuchst. E, soweit sich diese Regelung auf den Projektbereich E 1 bezieht, Nummern 1., 2.1, 2.3 bis 2.6.
2.
Empfänger der Haushaltsmittel
 
Antragsteller und somit Empfänger von Haushaltsmitteln gemäß dieser Verwaltungsvorschrift können sein:
Die Landesanstalt für Landwirtschaft, ab 1. August  2008 das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, die Sächsische Gestütsverwaltung und der Staatsbetrieb Sachsenforst.
3.
Höhe der Zuweisung
3.1
Förderfähig sind:
 
bis zu 80 Prozent der Ausgaben für die Unterkunft der Teilnehmer, jedoch maximal 9 EUR je Übernachtung sowie
 
bis zu 80 Prozent der Ausgaben der Teilnehmer für eine An- und Abreise zwischen Wohn- und Lehrgangsort je Lehrgang oder Lehrgangswoche.
3.2
Die Höhe der beantragten Haushaltmittel muss zum Erreichen des Vorhabensziels notwendig sein und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
4.
Verfahren
4.1
Anträge auf Finanzierung eines Vorhabens sind über die nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 9b des Gesetzes vom 7. September  2007 (BGBl. I S. 2246), in der jeweils geltenden Fassung, zuständige Stelle an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) unter folgender Adresse zu richten:
 
Sächsische Aufbaubank – Förderbank –
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Telefon: 0351 49104930
Telefax: 0351 49101015
E-Mail: servicecenter@sab.sachsen.de
Internet: www.esf-in-sachsen.de.
 
Die Beratung sowie die Vorprüfung der Anträge auf Förderfähigkeit und -würdigkeit sowie die Vorprüfung der Verwendung der Haushaltsmittel erfolgt durch die SAB.
4.2
Die Zuweisung von Haushaltsmitteln erfolgt durch das SMUL.
4.3
Zur Gewährleistung der Additionalität gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli  2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EG Nr. L 210 S. 25), in der jeweils geltenden Fassung, sind die zugewiesenen Fördermittel von den staatlichen Haushaltsmitteln getrennt zu verwalten und nachzuweisen, indem ein eigenes Vorhabenskonto eröffnet oder ein eigener Kostenträger innerhalb des Haushalts eingerichtet wird.
5.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 14. Juli  2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember  2015 außer Kraft.

Dresden, den 14. Juli  2008

Sächsisches Staatsministerium für Umwelt
und Landwirtschaft
Dr. Jürgen Staupe
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 34, S. 1105
    Fsn-Nr.: 559-V08.6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. Juli 2008

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2009