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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Staatsministerium für Kultus – Leitlinien für Gemeinschaftsschulen

Vollzitat: Sächsisches Staatsministerium für Kultus – Leitlinien für Gemeinschaftsschulen vom 15. Juli 2005 (MBl. SMK S. 239), die durch Artikel 1 der Verwaltungsvorschrift vom 20. Oktober 2009 (MBl. SMK S. 466) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407)

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Leitlinien für Gemeinschaftsschulen

Vom 15. Juli 2005

Az.: 3-6411.40/29

[geändert durch Artikel 1 der VwV vom 20. Oktober 2009 (MBl. SMK S. 466)
mit Wirkung vom 1. Oktober 2009]

I. Koalitionsvertrag

„Die Koalitionspartner verfolgen das Ziel, jeden einzelnen Schüler optimal zu fördern und zu fordern. Wir können auf kein Talent und auf keinen jungen Menschen verzichten . Alle internationalen Erfahrungen zeigen, dass Schulen Herkunftsnachteile abbauen und Schüler individuell fördern können. Die Staatsregierung fördert Entwicklungen, welche in diese Richtung und zum produktiven Umgang mit Vielfalt führen. Deshalb werden auf Antrag der Schulträger, „Schulen mit besonderem pädagogischen Profil/Gemeinschaftsschulen“ stellenneutral unter Einhaltung der KMK-Vereinbarungen, der Bildungsstandards sowie wissenschaftlicher Begleitung ermöglicht. Damit werden unterschiedliche Formen längeren gemeinsamen Lernens in der Sekundarstufe I und schulformübergreifende Kooperationen ermöglicht.“

II. Ziel und Inhalt

Gemeinschaftsschulen im Rahmen des § 15 SchulG sollen unter Nutzung veränderter Lernkonzepte und unter Nutzung internationaler Erfahrungen jeden einzelnen Schüler optimal fördern und fordern. Von der äußeren Differenzierung in Bildungsgänge kann nur dann abgewichen werden, wenn ein entsprechend untersetztes Konzept vorgelegt wird. Gemeinschaftsschulen verlängern die gemeinsame Lernzeit der Schüler und führen zu einer neuen Lern- und Förderkultur.

Sie sollen insbesondere neue schulorganisatorische und pädagogische Konzepte zum produktiven Umgang mit Vielfalt übernehmen, entwickeln, erproben und verbreiten.

Zugleich ordnen sich diese Versuche ein in die Bemühungen der Koalition, den Schulen mehr pädagogische und personelle Verantwortung zu übertragen . Ihnen wird deshalb auf Antrag die Verantwortung für bislang zentral insbesondere im Schulgesetz und den Schulordnungen geregelte Vorgaben übertragen. Sie erproben und nutzen so ebenfalls wesentliche Elemente einer verantwortlichen Schule.

Die Gemeinschaftsschulen unterstützen damit auch die Reform der Schulverwaltung, indem in Abstimmung mit der Schulleitung und dem Schulträger moderne Formen der ergebnisorientierten Ressourcenverwaltung erprobt werden. Strukturvorgaben sollen, wo immer möglich, durch Zielvereinbarungen ersetzt werden. Die Schulverwaltung entwickelt an diesen Schulversuchen ihre Kompetenzen in der Unterstützung und Beratung der Schulen weiter.

Schulträger und Schulen sollen ihren Bedingungen, Bedürfnissen und Möglichkeiten entsprechend auch vielfältige schulorganisatorische Formen längeren gemeinsamen Lernens entwickeln und realisieren können.

Gemeinschaftsschulen sollen unter Nutzung der Fördermittel für Ganztagsangebote/Ganztagsschulen als Ganztagsschulen betrieben werden.

III. Außerkrafttreten

Die „Leitlinien für Gemeinschaftsschulen“ gelten für die bis zum 1. August 2009 genehmigten Schulversuche „Schule mit besonderem pädagogischen Profil/Gemeinschaftsschule“ fort. Im Übrigen treten sie am 1. Oktober 2009 außer Kraft.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2005 Nr. 9, S. 239
    Fsn-Nr.: 710-V05.10

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2017