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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen und über die Änderung weiterer Gesetze

Vollzitat: Gesetz über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen und über die Änderung weiterer Gesetze vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487)

Gesetz
über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen und über die Änderung weiterer Gesetze

Vom 7. November 2007

Der Sächsische Landtag hat am 7. November 2007 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz
über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz – SächsVAG)

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes

Das Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 277), wird wie folgt geändert:

1.
§ 5a Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Medizinischen Fakultäten der Universität Leipzig und der Technischen Universität Dresden oder die Universitäten selbst errichten jeweils zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 für den Bereich der Medizinischen Fakultäten und der Universitätsklinika oder für den Bereich der Universitäten eine Ethikkommission.“
2.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„6.
die Mitwirkungspflicht der Mitglieder, Beginn und Ende der Beitragspflicht, das Beitragsfestsetzungsverfahren sowie Fälligkeit und Einzelheiten zur Höhe der Beiträge, die sich nach den Einkünften
 
 
 
 
a)
aus selbständiger und unselbständiger Berufstätigkeit,
 
 
 
 
b)
aus Kapitalvermögen, soweit die Einkünfte aus Kapitalgesellschaften erzielt werden, deren Zweck auch darauf gerichtet ist, ärztliche, zahnärztliche, tierärztliche oder apothekerliche Leistungen zu erbringen, und
 
 
 
 
c)
aus Gewerbebetrieb, soweit hieraus auch ärztliche, zahnärztliche, tierärztliche oder apothekerliche Leistungen erbracht werden,
 
 
 
 
richten und den sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 8 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332, 2333) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ergebenden Betrag nicht übersteigen dürfen,“.
 
 
bb)
Satz 1 Nr. 10 wird gestrichen.
 
 
cc)
Satz 1 Nr. 11 und 12 wird Satz 1 Nr. 10 und 11.
 
 
dd)
Im neuen Satz 1 Nr. 11 wird der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:
 
 
 
„12.
Überschussverwendung und Verlustrücklage.“
 
 
ee)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Satzung kann Regelungen treffen über die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied seine an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf eine andere öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) überleiten kann, sowie über die Voraussetzungen und die Höhe eines Anspruchs auf Rückerstattung geleisteter Beiträge, wenn die Mitgliedschaft endet.“
 
b)
Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die Hemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.“
 
c)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „ihre Versorgungseinrichtung“ durch die Wörter „ihr Versorgungswerk“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „ansässigen“ das Wort „berufsständischen“ und nach dem Wort „gemeinsame“ das Wort „berufsständische“ eingefügt.
 
 
cc)
In Satz 4 werden die Wörter „des gemeinsamen Versorgungswerkes“ durch die Wörter „der gemeinsamen berufsständischen Versorgungseinrichtung“ ersetzt.
 
 
dd)
In Satz 5 werden die Wörter „dieses Versorgungswerkes“ durch die Wörter „dieser gemeinsamen berufsständischen Versorgungseinrichtung“ ersetzt.
3.
Dem § 13 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Hauptsatzung kann ferner vorsehen, dass der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses des Versorgungswerkes dem Vorstand als kooptiertes Mitglied angehört.“
4.
§ 37 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Staatsministerium“ die Angabe „(Aufsichtsbehörde)“ eingefügt.
 
 
bb)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Die Rechtsaufsicht über die Versorgungswerke überwacht die Einhaltung der Vorschriften nach diesem Gesetz.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Versorgungswerke unterliegen der Versicherungsaufsicht nach dem Gesetz über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz – SächsVAG) vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487), in der jeweils geltenden Fassung.“
 
c)
Absatz 5 Satz 4 wird gestrichen.
5.
In § 38 Abs. 2 wird das Wort „Versicherungsaufsicht“ durch das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ ersetzt.
6.
§ 72 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 72
Anwendung der Strafprozessordnung
 

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtskostengesetzes sinngemäß Anwendung.
(2) Auf die Vollstreckung der rechtskräftigen berufsgerichtlichen Entscheidung (§ 60 Abs. 1) finden die Vorschriften der §§ 449 bis 463d der Strafprozessordnung sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass Vollstreckungsbehörde das Berufsgericht ist.“

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Architektengesetzes

Das Sächsische Architektengesetz (SächsArchG) vom 28. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 207), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 266, 267), wird wie folgt geändert:

1.
Der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 32 folgende Angabe angefügt:
„§ 33 Übergangsvorschrift (zu § 26)“.
2.
In § 19 Abs. 8 wird dem Satz 1 folgender Satz vorangestellt:
„Über den Antrag auf Eintragung in die in Absatz 1 genannten Listen und Verzeichnisse ist innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht hat, zu entscheiden.“
3.
§ 26 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Architektenkammer errichtet durch Satzung für ihre Mitglieder und deren Familien ein Versorgungswerk und verpflichtet ihre Mitglieder, dort Mitglied zu werden. Mitglieder, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres Mitglied der Kammer werden, nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Versorgung haben oder zum Zeitpunkt der Begründung der Mitgliedschaft in der Architektenkammer berufsunfähig sind, sind von der Pflichtmitgliedschaft ausgeschlossen. Abweichend von Satz 2 kann die Satzung ein Höchsteintrittsalter vorsehen. Dem Versorgungswerk können für die Dauer von längstens fünf Jahren auf Antrag auch Personen angehören, die die Voraussetzungen zur Eintragung, mit Ausnahme der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, erfüllen.“
 
b)
Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 Nr. 5, 7 und 8 wird gestrichen.
 
 
bb)
Satz 1 Nr. 6 wird Satz 1 Nr. 5 und wie folgt geändert:
Das Komma am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
 
 
cc)
Satz 3 wird gestrichen.
 
d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„4.
die Übertragung von unverzinsten Beiträgen auf eine andere öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung), mit dem das Versorgungswerk ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat,“.
 
 
bb)
In Nummer 7 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 8 wird der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:
 
 
 
„9.
die Überschussverwendung und Verlustrücklage.“
 
 
dd)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Die Satzung kann Regelungen zur Erstattung von Beiträgen oder Kapitalabfindungen vorsehen.“
 
e)
Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Satzung, ihre Änderung und der Beschluss nach Absatz 7 Satz 2 müssen von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde nach § 27 Abs. 2 genehmigt werden.“
 
f)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Die Architektenkammer kann die Mitglieder anderer Architektenkammern oder anderer berufsständischer Versorgungseinrichtungen in das Versorgungswerk aufnehmen. Sie kann sich einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Geltungsbereich des Grundgesetzes anschließen oder zusammen mit einer oder mehreren berufsständischen Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen. Ein Anschluss an eine andere berufsständische Versorgungseinrichtung oder der Zusammenschluss mit einer solchen bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes.“
 
g)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 3 wird das Wort „unterbrochen“ durch das Wort „gehemmt“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 4 wird das Wort „Unterbrechung“ durch das Wort „Hemmung“ ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 5 wird die Angabe „209 bis 217“ durch die Angabe „203 bis 213“ ersetzt.
4.
§ 27 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Architektenkammer“ die Wörter „und die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk“ eingefügt.
 
b)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk beschränkt sich auf die Einhaltung der Vorschriften nach diesem Gesetz.“
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Versorgungswerk unterliegt der Versicherungsaufsicht nach dem Gesetz über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz – SächsVAG) vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487), in der jeweils geltenden Fassung.“
 
d)
Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.
5.
Nach § 32 wird folgender § 33 angefügt:
 
„§ 33
Übergangsvorschrift (zu § 26)
 
(1) Mitglieder der Architektenkammer, die am 25. November 2007 bereits das 45. Lebensjahr vollendet haben und von der Pflichtmitgliedschaft nach § 26 Abs. 1 Satz 2 in der am 28. Juni 2002 geltenden Fassung befreit waren, sind von der Pflichtmitgliedschaft ausgeschlossen. Mitglieder, die im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 25. November 2007 das 45. Lebensjahr vollendet haben und von der Pflichtmitgliedschaft nach § 26 Abs. 1 Satz 2 in der am 28. Juni 2002 geltenden Fassung befreit waren, sind von der Pflichtmitgliedschaft nicht ausgeschlossen, wenn sie die Aufnahme in das Versorgungswerk innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen und über die Änderung weiterer Gesetze beantragen. Berufsangehörige, die anlässlich der Gründung des Versorgungswerkes von der Pflichtmitgliedschaft befreit waren oder auf Antrag befreit wurden, sowie solche, die wegen der Teilnahme in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung befreit wurden, bleiben von der Pflichtteilnahme ausgenommen.
(2) Die Satzung des Versorgungswerkes kann für die bis 31. Dezember 2004 in das Versorgungswerk eingezahlten Beiträge Bestimmungen über die Erstattung an Personen, die keine Familienangehörigen sind, vorsehen.“

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes

Das Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz – SächsRAVG) vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1107) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 5 Nr. 4 wird das Wort „Haushaltplans“ durch das Wort „Wirtschaftsplans“ ersetzt.
 
b)
Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „Haushaltplans“ wird durch das Wort „Wirtschaftsplans“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Wörter „dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit“ werden durch die Wörter „der zuständigen Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 2 des Gesetzes über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz – SächsVAG) vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
2.
In § 5 Abs. 2 Satz 4 und 7 wird jeweils das Wort „Aufsichtsbehörde“ durch das Wort „Rechtsaufsichtsbehörde“ ersetzt.
3.
§ 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Mitglied des Versorgungswerkes wird, wer Mitglied der Rechtsanwaltskammer Sachsen wird. Mitglied des Versorgungswerkes kann werden, wer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Rechtsanwaltskammer Sachsen das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2012 kann die Satzung eine niedrigere als die in Satz 2 genannte Lebensaltersgrenze bestimmen. In den Fällen der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 1408/1971 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 392 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, gehen die dortigen Bestimmungen den jeweiligen Satzungsregelungen vor.“
4.
§ 8 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
5.
Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Satzung kann Bestimmungen darüber enthalten, welches Einkommen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist.“
6.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Wörter „und Anlage“ gestrichen.
 
b)
Die Angabe „und sind unter Beachtung der §§ 54 und 54a des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzulegen“ wird gestrichen.
7.
§ 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Rechtsaufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung der Vorschriften nach diesem Gesetz.“
 
b)
Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Versorgungswerk unterliegt der Versicherungsaufsicht nach dem Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetz.“

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Steuerberaterversorgungsgesetzes

Das Gesetz über das Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Steuerberaterversorgungsgesetz – SächsStBVG) vom 16. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 579), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 Nr. 6 wird das Wort „Versorgungswerken“ durch die Wörter „berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen“ ersetzt.
 
b)
In Satz 3 wird das Wort „Aufsichtsbehörden“ durch die Wörter „Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde nach § 2 des Gesetzes über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz – SächsVAG) vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2.
In § 4 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Aufsichtsbehörden“ durch die Wörter „Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde nach § 2 SächsVAG“ ersetzt.
3.
§ 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Wörter „und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“ werden gestrichen.
 
b)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Personen, die vom Versorgungswerk oder von einer anderen berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung auf eigenen Antrag von der Pflichtmitgliedschaft befreit wurden.“
4.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitgliedschaft bleibt auf Antrag als freiwillige Mitgliedschaft nach Maßgabe der Satzung bestehen.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „einem anderen Versorgungswerk“ durch die Wörter „einer anderen berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung (berufsständische Versorgungseinrichtung)“ und die Wörter „das andere Versorgungswerk“ durch die Wörter „die andere berufsständische Versorgungseinrichtung“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Maßgabe“ die Wörter „der Satzung und“ eingefügt.
 
 
cc)
Satz 2 wird gestrichen.
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „einem anderen Versorgungswerk“ durch die Wörter „einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird gestrichen.
 
d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „auf Antrag“ gestrichen.
 
 
bb)
Satz 2 wird gestrichen.
 
e)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Im Fall des Absatzes 5 sind die von dem ausgeschiedenen Pflichtmitglied an das Versorgungswerk gezahlten Beiträge, soweit sie nicht der Deckung der laufenden Kosten und der versicherungsmathematischen Risiken dienen, zuzüglich einer angemessenen Verzinsung auf das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen überzuleiten. Das Nähere bestimmt ein Überleitungsabkommen der beteiligten Versorgungswerke. Das Überleitungsabkommen muss bestimmen, dass die übergeleiteten Beiträge vom Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen so behandelt werden, als wären sie von Anfang an und unmittelbar an das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen geleistet worden. Die Überleitung findet nicht statt, wenn ihr das ausgeschiedene Pflichtmitglied innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden durch Erklärung gegenüber einem der beiden Versorgungswerke widerspricht. Endet die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen und wird Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk begründet, sind die an das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen übergeleiteten und gezahlten Beiträge auf das Versorgungswerk überzuleiten; Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend.“
5.
§ 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 4 wird das Komma durch einen Satzpunkt ersetzt.
 
b)
Die Nummern 5 bis 7 werden gestrichen.
6.
§ 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „durch einen Antrag gemäß § 9 Abs. 1 beim Versorgungswerk unterbrochen“ durch die Wörter „mit Zugang eines Antrags gemäß § 9 Abs. 1 beim Versorgungswerk gehemmt“ ersetzt.
 
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Hemmung der Verjährung endet sechs Monate nach Bestandskraft des die Ansprüche auf Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen oder den Leistungsanspruch festsetzenden Bescheides des Versorgungswerkes.“
 
c)
In Satz 3 wird die Angabe „§§ 209 bis 217“ durch die Angabe „§§ 204, 206 und 209 bis 211“ ersetzt.
7.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Wörter „und Anlage“ gestrichen.
 
b)
Die Angabe „und sind unter Beachtung der §§ 54 und 54a des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836, 3840), in der jeweils geltenden Fassung, anzulegen“ wird gestrichen.
8.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 wird der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:
 
 
„9.
die Überschussverwendung und die Verlustrücklage.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Aufsichtsbehörden“ durch die Wörter „Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde nach § 2 SächsVAG“ ersetzt.
9.
§ 18 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Rechtsaufsicht umfasst nicht die Aufsicht nach Satz 3. Das Versorgungswerk unterliegt der Aufsicht nach dem Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetz.“
10.
§ 19 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 19
Übergangsvorschrift
 

(1) § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht für Personen, die die in § 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 25. November 2007 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen erfüllt hatten und einen Antrag auf Pflichtmitgliedschaft innerhalb der in § 6 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 25. November 2007 geltenden Fassung bestimmten Frist nicht gestellt haben. § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt auch nicht für Personen, die die zur Begründung einer Pflichtmitgliedschaft auf Antrag in einer anderen berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung notwendigen Voraussetzungen erfüllt hatten und einen solchen Antrag innerhalb der dort geltenden Frist nicht gestellt haben.
(2) Wer vor dem 25. November 2007 Mitglied einer Steuerberaterkammer, aber nicht Mitglied des Versorgungswerkes oder einer anderen berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung war, wird bei späterer Begründung der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft befreit.“

Artikel 6
Neufassung von Gesetzen

(1) Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Architektengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Steuerberaterversorgungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

(3) Das Staatsministerium der Justiz kann den Wortlaut des Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

(4) Das Staatsministerium für Soziales kann den Wortlaut des Sächsischen Heilberufekammergesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 7
Schlussbestimmung

Die nach diesem Gesetz der Versicherungsaufsicht unterliegenden Versorgungswerke werden ermächtigt, in der Satzung die Umsetzung der Altersgrenze nach § 35 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu regeln.

Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 7. November 2007

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Der Staatsminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Albrecht Buttolo
Staatsminister

Der Staatsminister der Finanzen
Stanislaw Tillich

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2007 Nr. 13, S. 487
    Fsn-Nr.: 62-13A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. November 2007