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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sachverständigenrichtlinie

Vollzitat: Sachverständigenrichtlinie vom 20. September 2016 (SächsABl. S. 1274)

Richtlinie
des Sächsischen Oberbergamtes
zur Anerkennung von Sachverständigen
(Sachverständigenrichtlinie)

Vom 20. September 2016

Inhaltsübersicht

I
Geltungsbereich
II
Sachverständigenfachgebiete
III
Anerkennungsvoraussetzungen
IV
Antragstellung
V
Einzureichende Unterlagen
VI
Anerkennung
VII
Pflichten und Rechte der Sachverständigen
VIII
Beendigung/Beschränkung der Anerkennung
IX
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Anlage zu Ziffer VI Nummer 2

I
Geltungsbereich

1.
Diese Richtlinie gilt für die Anerkennung von Sachverständigen durch das Sächsische Oberbergamt, die aufgrund § 9 Absatz 1 der Sächsischen Bergverordnung vom 16. Juli 2009 (SächsGVBl. S. 489) die dort bezeichneten Aufgaben, insbesondere im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und sichere Führung der Betriebe sowie zur Vereinfachung oder Entlastung bei der Zulassung von Betriebsplänen, erfüllen.
2.
Sachverständige nach § 9 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Bergverordnung bedürfen keiner Anerkennung durch das Sächsische Oberbergamt. Soweit diese einen Antrag auf Anerkennung beim Sächsischen Oberbergamt stellen, findet diese Richtlinie Anwendung.
3.
Die Anerkennungsvoraussetzungen richten sich nach § 23a Absatz 5 der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1957) geändert worden ist. Für das Anerkennungsverfahren sind vorrangig die Vorschriften des § 23a der Allgemeinen Bundesbergverordnung und ergänzend die nachfolgenden Regelungen dieser Richtlinie zu beachten.
4.
Diese Richtlinie gilt nicht für durch den Unternehmer hinzugezogene außerbetriebliche Sachverständige nach § 2 Absatz 5 der Allgemeinen Bundesbergverordnung, die keiner Anerkennung bedürfen.

II
Sachverständigenfachgebiete

1.
Durch das Sächsische Oberbergamt werden anerkannt:
a)
Sachverständige für Geotechnik (§ 8 Absatz 2 der Sächsischen Bergverordnung),
b)
Sachverständige für überwachungsbedürftige Anlagen (§ 11 Absatz 2 bis 4 der Sächsischen Bergverordnung),
c)
Sachverständige für elektrische Anlagen in Grubenbauen (§ 20 Absatz 1 der Sächsischen Bergverordnung),
d)
Sachverständige für Bohranlagen (§ 25 der Sächsischen Bergverordnung),
e)
Sachverständige für Schacht- und Schrägförderanlagen (§ 28 Absatz 3, §§ 32, 33 Absatz 4, § 35 Absatz 4, § 36 der Sächsischen Bergverordnung),
f)
Sachverständige für Tagebaugroßgeräte (§ 38 der Sächsischen Bergverordnung),
g)
Sachverständige für schwimmende Geräte (§ 39 der Sächsischen Bergverordnung).
2.
Die Anerkennung als Sachverständiger kann sachlich beschränkt, zeitlich befristet und mit Auflagen verbunden werden.
3.
Das Sächsische Oberbergamt führt die Liste der anerkannten Sachverständigen.

III
Anerkennungsvoraussetzungen

1.
Eine Anerkennung als Sachverständiger des Sächsischen Oberbergamtes setzt voraus, dass keine Tatsachen bekannt sind, die den Bewerber für die Tätigkeit eines Sachverständigen als unzuverlässig erscheinen lassen und dass der Sachverständige
a)
für die vorgesehene Sachverständigentätigkeit geistig und körperlich geeignet ist,
b)
eine in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum anerkannte Abschlussprüfung in der für seine Sachverständigentätigkeit maßgeblichen Fachrichtung an einer Universität, Technischen Hochschule, Technischen Fachhochschule oder Technikerschule erfolgreich abgelegt oder in anderer Weise, insbesondere durch eine einschlägige, als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung, eine vergleichbare überdurchschnittliche Fachkunde erworben hat,
c)
die besondere fachliche Qualifikation für die konkret vorzunehmenden Tätigkeiten einschließlich der Kenntnisse der maßgeblichen Regeln der Technik und der einschlägigen Rechtsvorschriften nachgewiesen hat. Dies erfordert in der Regel den Nachweis einer mindestens fünfjährigen praktischen Tätigkeit in dem maßgeblichen Fachgebiet. Hiervon kann im Einzelfall, insbesondere bei Sachverständigen, die einer sachverständigen Stelle angehören, abgewichen werden, wenn die erforderliche fachliche Qualifikation dennoch gewährleistet ist.
d)
über die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen sowie, sofern erforderlich, über angemessen qualifiziertes und erfahrenes Personal verfügt und
e)
die Gewähr für unparteiisches und unabhängiges Wirken sowie für die Einhaltung der Pflichten eines anerkannten Sachverständigen bietet.
2.
Ein Sachverständiger, der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, kann nur anerkannt werden, wenn er die Anforderungen nach Nummer 1 erfüllt und zusätzlich nachweist, dass
a)
sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen nach Nummer 1 Buchstabe e nicht entgegensteht und dass er seine Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben kann,
b)
er bei seiner Tätigkeit als anerkannter Sachverständiger keinen Weisungen im Einzelfall unterliegt und seine Arbeitsergebnisse selbst unterschreiben kann und
c)
ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt.
3.
Der Sachverständige oder das Unternehmen, dem er angehört, hat den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die Sachverständigentätigkeit in angemessener Höhe und angemessenem Umfang nachzuweisen. Höhe und Umfang der Haftpflichtversicherung müssen den Risiken der jeweiligen Sachverständigentätigkeit entsprechen. Bei Sachverständigen oder Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kann der Nachweis auch durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einem innerhalb dieser Staaten zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen erbracht werden. Deckt die Haftpflichtversicherung nach Satz 3 nach Höhe und Umfang die Risiken der Sachverständigentätigkeit nur teilweise ab, so kann eine zusätzliche Sicherheit verlangt werden, die die nicht gedeckten Risiken absichert.

IV
Antragstellung

Der Antrag auf Anerkennung kann in schriftlicher oder elektronischer Form beim Sächsischen Oberbergamt gestellt werden und hat genaue Angaben zum Umfang der vorgesehenen Sachverständigentätigkeit zu enthalten. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, abgewickelt werden. Hat das Sächsische Oberbergamt nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den Antrag entschieden und wurde die Frist durch das Sächsische Oberbergamt nicht verlängert, gilt die Anerkennung als erteilt; die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Genehmigungsfiktion sind entsprechend anzuwenden.

V
Einzureichende Unterlagen

1.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
a)
ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde oder Bestätigung der Meldebehörde, dass ein derartiges Führungszeugnis beantragt wurde,
b)
ein tabellarischer Lebenslauf mit beruflichem Werdegang,
c)
eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über den erfolgreichen Abschluss in der für seine Sachverständigentätigkeit maßgeblichen Fachrichtung an einer Universität, Technischen Hochschule, Technischen Fachhochschule oder Technikerschule in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum oder ein Nachweis der erworbenen überdurchschnittlichen Fachkunde gemäß Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b,
d)
ein schriftlicher Nachweis (Referenzliste) der unter Ziffer III Nummer 1 Buchstabe c geforderten praktischen Tätigkeit,
e)
eine schriftliche Erklärung, dass die unter Ziffer III Nummer 2 Buchstabe d und e geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, sowie
f)
bei Bewerbern, die in Unternehmen, denen sie angehören, als Sachverständige tätig werden sollen, eine Erklärung des Unternehmens, dass die Voraussetzungen nach Ziffer III Nummer 2 Buchstabe a bis c erfüllt sind und dass der Bewerber unabhängig von dem Management ist, das in irgendeiner Weise für einen Teil oder Aspekt zuständig ist oder war, der Gegenstand der Prüfungen durch den Sachverständigen sein soll.
2.
Das Sächsische Oberbergamt prüft die Vollständigkeit des Antrags und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen nach. Ist der Antrag vollständig, teilt das Sächsische Oberbergamt dies dem Antragsteller mit. Dies gilt ebenfalls für die Verlängerung der Frist gemäß § 23a Absatz 5 Satz 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung.
3.
Zur Überprüfung der besonderen Sachkunde kann das Sächsische Oberbergamt insbesondere Referenzen einholen, sich vom Bewerber erarbeitete Gutachten vorlegen lassen und Stellungnahmen fachkundiger Dritter einholen.
4.
Bei Bewerbern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden die nach Nummer 1 Buchstabe a und c einzureichenden Unterlagen als ausreichend anerkannt, wenn sie im Herkunftsstaat ausgestellt wurden und einen vergleichbaren Inhalt haben. Werden im Herkunftsstaat Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a nicht ausgestellt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt des Bewerbers oder nach dem Recht des Herkunftsstaats vergleichbare Handlungen ersetzt werden.

VI
Anerkennung

1.
Das Sächsische Oberbergamt kann mit dem Bewerber ein Prüfungsgespräch durchführen, in dessen Ergebnis über die Anerkennung entschieden wird. Für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe a und c können auch Dritte hinzugezogen werden.
2.
Der Sachverständige erhält über seine Anerkennung eine Urkunde (Anlage). Die Urkunde gibt die Rechtsgrundlage an und bezeichnet den sachlichen Umfang und die zeitliche Geltung der Sachverständigentätigkeit.
3.
Die Anerkennung als Sachverständiger ist gebührenpflichtig.

VII
Pflichten und Rechte der Sachverständigen

1.
Sachverständige sind verpflichtet, ihre Sachverständigentätigkeit auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften unparteiisch und unabhängig, unter Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik des jeweiligen Sachverständigenbereichs, durchzuführen.
2.
Sachverständige sind verpflichtet, dem Sächsischen Oberbergamt unverzüglich Änderungen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Ziffer III schriftlich mitzuteilen.
3.
Die Sachverständigen sind berechtigt, die Bezeichnung „Vom Sächsischen Oberbergamt anerkannter Sachverständiger für (Angabe des Fachgebietes gemäß Urkunde)“ zu führen. Sie haben ihre Arbeitsergebnisse mit der Angabe „Vom Sächsischen Oberbergamt anerkannter Sachverständiger für (Angabe des Fachgebietes gemäß Urkunde)“ zu unterzeichnen.

VIII
Beendigung/Beschränkung der Anerkennung

1.
Die Anerkennung durch das Sächsische Oberbergamt erlischt durch Rücknahme, Widerruf, Verzicht oder mit Erledigung durch Zeitablauf.
2.
Nach erfolgter/m Rücknahme, Widerruf, Verzicht oder Erledigung ist der bisherige anerkannte Sachverständige verpflichtet, die Anerkennungsurkunde unverzüglich nach Bestandskraft der Entscheidung an das Sächsische Oberbergamt zurückzusenden. Im Falle der sachlichen Beschränkung erhält der anerkannte Sachverständige eine neue Anerkennungsurkunde, aus der die Beschränkung seiner Anerkennung hervorgeht.

IX
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 20. September 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sachverständigenrichtlinie vom 6. September 2009 außer Kraft.

Freiberg, den 20. September 2016

Sächsisches Oberbergamt
Prof. Dr. Cramer
Oberberghauptmann

Anlage Urkunde

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2016 Nr. 41, S. 1274
    Fsn-Nr.: 610-V16.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. September 2016

    Fassung gültig bis: 23. Januar 2019