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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Erstellung der Geschäftsübersicht über die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Erstellung der Geschäftsübersicht über die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 18. Dezember 2007 (SächsJMBl. SDr. 2008 S. S 69)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Erstellung der Geschäftsübersicht über die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(VwVGÜ)

Vom 18. Dezember 2007

I.

  1. In den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden die Geschäftszahlen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit statistisch erhoben.
  2. Die Erhebung wird nach der in der Anlage beigefügten bundeseinheitlichen Geschäftsübersicht (GÜ) vorgenommen. Die GÜ wird den Gerichten in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Die Erfassung ist in dem elektronischen Dokument vorzunehmen.
  3. Soweit die Erfassung der Verfahren entsprechend den Positionen der GÜ nicht in den Mustern und Listen der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften (VwVAktO) vom 23. Oktober 2006 (SächsJMBl. SDr. Nr. 4 S. 1) sowie in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Behandlung von Grundbuchsachen (VwVBGBS) vom 27. Dezember 2005 (SächsJMBl. 2006 S. 2) oder in anderen Registern vorgesehen ist, ist die statistische Erhebung der Daten sicherzustellen.
  4. Die GÜ ist von den Amtsgerichten für jedes Quartal und jedes Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) auszufüllen und elektronisch zu übermitteln. Die Präsidialamtsgerichte übersenden die GÜ bis zum 15. des dem Erhebungszeitraum folgenden Monats an das Oberlandesgericht Dresden. Die übrigen Amtsgerichte übersenden die GÜ bis zum 15. des dem Erhebungszeitraum folgenden Monats an das jeweils zuständige Landgericht. Die Landgerichte übersenden die Erfassungsbögen der Amtsgerichte bis zum 20. des dem Erhebungszeitraum folgenden Monats in elektronischer Form an das Oberlandesgericht Dresden. Bis spätestens zum letzten Werktag des dem Erhebungszeitraum folgenden Monats sind die Geschäftsübersichten der Amtsgerichte sowie eine Zusammenstellung der gesamten Geschäftszahlen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Freistaat Sachsen durch das Oberlandesgericht Dresden in elektronischer Form an das Staatsministerium der Justiz zu übermitteln.

II.

  1. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Erstellung der Geschäftsübersicht über die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (VwVGÜ) vom 15. Dezember 2006 (SächsJMBl. SDr. 2007 Nr. 1 S. 2) außer Kraft.

Dresden, den 18. Dezember 2007

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. SDr. 2008 Nr. 1, S. 69
    Fsn-Nr.: 300-V08.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2008

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2009