Gemeinsame Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft und
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft
(Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung – SächsWasserZuVO)

erlassen als Artikel 1 der Gemeinsamen Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung wasserrechtlicher Verordnungen

Vom 12. Juni 2014

Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Mai 2026

§ 1
Zuständigkeit der obersten Wasserbehörde

Die oberste Wasserbehörde ist zuständig für

1.
die Erstellung und Zugänglichmachung des Verfahrenshandbuchs nach § 11a Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,
2.
die Einstufung nach § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes, die Verlängerung von Fristen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 und § 47 Abs. 2 Satz 2 WHG und die Festlegung abweichender Bewirtschaftungsziele nach § 30 Satz 1 und § 47 Abs. 3 Satz 2 WHG,
3.
die Zuordnung einzelner Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete zu einer anderen Bewirtschaftungseinheit nach § 73 Abs. 3 Satz 2 WHG,
4.
den Informationsaustausch nach § 73 Abs. 4 Satz 1 und § 74 Abs. 5 Satz 1 WHG sowie die Koordinierung nach § 73 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 3, § 74 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 2 und § 75 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 WHG,
5.
die Festlegung von Teileinzugsgebieten, bestimmten Sektoren und Aspekten der Gewässerbewirtschaftung sowie Gewässertypen, für die nach § 83 Abs. 3 Satz 1 WHG Teilbewirtschaftungspläne ergänzend zu den Bewirtschaftungsplänen aufzustellen sind,
6.
die abschließende Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die Erstellung und Abstimmung von Beiträgen nach § 87 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, sowie die Veröffentlichung nach § 83 Absatz 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,1

§ 2
Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde

1Die obere Wasserbehörde ist zuständig für

1.
die Erteilung von Bewilligungen nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und damit in Zusammenhang stehende Entscheidungen und Aufgaben, insbesondere die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Gewässerbenutzung und deren Widerruf nach § 17 des Wasserhaushaltsgesetzes, der Widerruf der Bewilligung nach § 18 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, die Entgegennahme der Anzeige nach § 8 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes und des Verzichts nach § 11 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes sowie die Anordnung von Maßnahmen und Beschränkungen nach § 12 Absatz 1 und 2 sowie § 13 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes,
2.
die Erteilung von Erlaubnissen nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für das Einbringen und Einleiten radioaktiver Stoffe im Sinne von § 2 des Atomgesetzes und von § 3 des Strahlenschutzgesetzes in Gewässer und damit in Zusammenhang stehende Entscheidungen und Aufgaben, insbesondere
a)
die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Gewässerbenutzung und deren Widerruf nach § 17 des Wasserhaushaltsgesetzes,
b)
der Widerruf der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
c)
die Entgegennahme der Anzeige nach § 8 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes und des Verzichts nach § 11 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes sowie
d)
die Anordnung von Maßnahmen und Beschränkungen nach § 12 Absatz 1 und 2 sowie § 13 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes,
3.
die Erteilung des Einvernehmens nach § 19 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und die Antragstellung nach § 19 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes bei bergrechtlichen Betriebsplänen des Braunkohlebergbaus, soweit darin vorgesehene Benutzungen im Zusammenhang mit einem planfeststellungspflichtigen Verfahren nach Nummer 7 stehen,
4.
Anordnungen nach § 34 Abs. 2 WHG, soweit die obere Wasserbehörde für die Zulassung der Anlage zuständig ist,
5.
Entscheidungen nach § 42 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 31 Absatz 1 Nummer 6 Halbsatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes, Anordnungen nach § 40 Absatz 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder § 31 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes, jeweils wenn es sich um ein Gewässer in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen handelt, die Unterhaltungslast nach § 33 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes auf den Freistaat Sachsen übertragen oder eine Entscheidung nach § 36 des Sächsischen Wassergesetzes zulasten des Freistaates Sachsen getroffen werden soll,
6.
Genehmigungen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 WHG einschließlich deren Änderungen,
7.
a)
die Planfeststellung eines Gewässerausbaus oder von Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, nach § 68 Abs. 1 WHG,
 
b)
die Entscheidung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG, die Planfeststellung durch die Plangenehmigung zu ersetzen,
 
c)
die abschnittsweise Zulassung nach § 69 Abs. 1 WHG und die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 69 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 WHG,
 
d)
die Planfeststellung eines Flutungspolders einschließlich der Ausgleichsregelungen nach § 63 Abs. 2 SächsWG und
 
e)
die Entscheidung über die Ausbaupflicht nach § 62 Abs. 2 SächsWG, wenn es sich um ein Gewässer in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen handelt;
 
die obere Wasserbehörde ist Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde,
8.
die Plangenehmigung eines Gewässerausbaus nach § 68 Abs. 2 WHG im Zusammenhang mit der Errichtung, wesentlichen Umgestaltung oder Beseitigung von Anlagen nach § 67 Abs. 1 und 3 SächsWG,
9.
die Plangenehmigung nach § 68 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
 
a)
eines Gewässerausbaus, der der Beeinflussung des Hochwasserabflusses dient, an Gewässern in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen oder
 
b)
von Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, an der Bundeswasserstraße Elbe oder Gewässern in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen,
jeweils wenn die Maßnahmen zur Schadensbeseitigung oder nachhaltigen Sicherung der Schadensbeseitigung nach extremen, großräumigen Hochwasserereignissen notwendig sind und die Angelegenheit daher zur einheitlichen Bearbeitung durch Erlass der obersten Wasserbehörde übertragen wird,
10.
die Aufstellung von Teilbewirtschaftungsplänen nach § 83 Abs. 3 Satz 1 WHG,
11.
die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 86 Abs. 4 WHG,
12.
die Duldungsanordnung nach § 91 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 97 des Sächsischen Wassergesetzes sowie die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 99 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes, jeweils soweit die Datenermittlung der Erfüllung der Aufgaben nach § 89 des Sächsischen Wassergesetzes oder der Durchführung der Überwachungsprogramme nach § 9 der Oberflächengewässerverordnung und § 9 der Grundwasserverordnung dient,
13.
Anordnungen nach § 92 Satz 1, § 93 Satz 1 sowie § 94 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach den §§ 95 bis 97, § 98 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie § 99 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes, jeweils soweit die obere Wasserbehörde für die Zulassung der betreffenden Anlagen oder Handlungen zuständig ist,
14.
die Aufgaben nach § 100 WHG in Verbindung mit § 106 SächsWG hinsichtlich der Errichtung, des Betriebs und der Unterhaltung von Anlagen nach § 67 Abs. 1 und 3 SächsWG und der damit verbundenen Gewässerbenutzung sowie die Anordnung der Überprüfung von Anlagen oder Anlagenteilen nach § 68 Abs. 5 SächsWG,
15.
die Aufgaben nach § 100 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach § 100 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 106 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes,
 
a)
soweit die obere Wasserbehörde für die Zulassung der Anlagen oder von Handlungen zuständig ist, von denen oder von deren Fehlen die Gefahr ausgeht,
 
b)
bezüglich aller Abwassereinleitungen für die Probenentnahme, die Probenanalyse und die Erfassung von Messwerten für die staatliche Überwachung der Abwassereinleitungen nach § 6 der Abwasserverordnung und nach § 4 Absatz 4 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes oder nach einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 8 des Wasserhaushaltsgesetzes,
16.
die Aufgaben nach der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die Genehmigung nach den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die Entgegennahme der Anzeige nach § 53 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes von Indirekteinleitungen, die aus Anlagen im Sinne von § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, stammen, soweit für die Genehmigung dieser Anlagen die Landesdirektion Sachsen nach der Sächsischen Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 28. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 593), in der jeweils geltenden Fassung zuständig ist,
17.
die Entscheidung nach § 3 Abs. 8 SächsWG, wenn es sich um die Bundeswasserstraße Elbe oder ein Gewässer in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen handelt,
18.
die Anordnung von Maßnahmen und die Bestimmung von Fristen zur Anpassung vorhandener Gewässerbenutzungen und Anlagen nach § 7 Satz 2 SächsWG, soweit die obere Wasserbehörde für die Zulassung der Benutzung oder der Anlagen zuständig ist,
19.
die Aufgaben nach § 17 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Sächsischen Wassergesetzes,
20.
die Entscheidung über die von der Duldungspflicht bezüglich des Landens und Befestigens von Schiffen und Flößen auszunehmenden Strecken an schiffbaren Gewässern nach § 18 Abs. 1 Satz 1 SächsWG,
21.
die Genehmigung der Außerbetriebsetzung einer Stauanlage nach § 20 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes und die Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Satz 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes sowie die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Ablassen einer Stauanlage nach § 22 Satz 1 und 2 des Sächsischen Wassergesetzes, jeweils soweit es sich um eine Anlage nach § 68 Absatz 1 Satz 2 oder § 80 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Sächsischen Wassergesetzes handelt,
22.
Anordnungen nach § 21 Abs. 2 und 3 und § 107 Abs. 4 SächsWG, soweit die obere Wasserbehörde für die Zulassung der Anlagen oder Handlungen zuständig ist, zu deren Überwachung die Anordnung dient,
23.
Entscheidungen über Anlagen nach § 26 SächsWG, sofern diese einer Gewässerbenutzung dienen oder Teil einer Anlage nach § 67 Abs. 1 und 3 SächsWG sind, für deren Zulassung die obere Wasserbehörde zuständig ist, ausgenommen der nach § 26 Abs. 11 Satz 1 SächsWG übertragenen Vorhaben,
24.
die Entscheidung über die Übertragung der Unterhaltungslast nach § 33 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes, die Zuweisung oder Aufteilung der Unterhaltung sowie die Bestimmung von Kostenbeiträgen nach § 34 des Sächsischen Wassergesetzes und die Entscheidung in Streitfällen nach § 36 des Sächsischen Wassergesetzes, jeweils in Verbindung mit § 28 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes, jeweils wenn es sich um eine Ufermauer an einem Gewässer in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen handelt,
25.
die Entscheidung über die Übertragung der Unterhaltungslast nach § 33 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes, die Zuweisung oder Aufteilung der Unterhaltung sowie die Bestimmung von Kostenbeiträgen nach § 34 des Sächsischen Wassergesetzes und die Entscheidung in Streitfällen nach § 36 des Sächsischen Wassergesetzes, jeweils wenn es sich um ein Gewässer in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen handelt,
26.
die Erteilung des Einvernehmens über die Anerkennung von Heilquellen nach § 47 Abs. 2 Satz 2 SächsWG und für das Einvernehmen über den Widerruf der Anerkennung,
27.
Genehmigungen nach § 55 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes, die Aufgaben nach § 55 Absatz 6, § 57 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 4 sowie § 58 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes in Verbindung mit § 55 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung,
 
a)
wenn der Ent- oder Versorgungsbereich der Anlage über den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer unteren Wasserbehörde hinausreicht oder
 
b)
wenn die Anlage einer Gewässerbenutzung dient, für deren Zulassung die obere Wasserbehörde zuständig ist,
28.
die Entgegennahme von Anzeigen, Nachweisen und Mitteilungen nach § 57 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 des Sächsischen Wassergesetzes sowie Entscheidungen nach § 57 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Wassergesetzes für Anlagen nach § 68 Absatz 1 Satz 1 oder Anlagen nach § 79 Absatz 5 in Verbindung mit § 79 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes, jeweils soweit Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der Anlage dem Freistaat Sachsen obliegen,
29.
die Genehmigung von Vorhaben nach § 76 Abs. 3 Satz 1 SächsWG in Hochwasserentstehungsgebieten,
30.
die Bestimmung nach § 78 Abs. 3 SächsWG, dass die Vorschriften für öffentliche Hochwasserschutzanlagen für eine sonstige Anlage gelten,
31.
Entscheidungen nach § 80 Abs. 4 SächsWG, wenn es sich um die Bundeswasserstraße Elbe oder ein Gewässer in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen handelt,
32.
Entscheidungen nach § 81 Abs. 4 SächsWG, wenn es sich um die Bundeswasserstraße Elbe oder ein Gewässer in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen handelt,
33.
die Fachaufsicht nach § 84 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes und Anordnungen nach § 85 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes, um jeweils gleichartige Entscheidungen über den örtlichen Aufgabenbereich einer unteren Wasserbehörde hinaus zu treffen,
34.
die Mitwirkung im Rahmen der Beteiligung bei der Erarbeitung der Beiträge für die Entwürfe der Bewirtschaftungspläne und der Maßnahmenprogramme nach § 87 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes, jeweils soweit ihre Aufgaben betroffen sind,
35.
den Vollzug der Regelungen über die Wasserentnahmeabgabe nach den §§ 91 bis 91g SächsWG,
36.
die Aufgaben nach § 106 Abs. 2 bis 4 SächsWG, soweit die obere Wasserbehörde für die Zulassung der Anlage zuständig ist,
37.
Angelegenheiten, die in die sachliche Zuständigkeit einer unteren und der oberen Wasserbehörde fallen, soweit die Angelegenheit nicht im Einzelfall der unteren Wasserbehörde übertragen wird.

2In Angelegenheiten, die in die örtliche Zuständigkeit mehrerer unterer Wasserbehörden fallen, erklärt die obere Wasserbehörde eine dieser Behörden für zuständig. 3Die Entscheidungen der für zuständig erklärten unteren Wasserbehörde erfolgen im Benehmen mit den anderen Wasserbehörden. 4Abweichend von Satz 2 kann die obere Wasserbehörde im Einzelfall die Angelegenheit selbst übernehmen.2

§ 3
Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt,
Landwirtschaft und Geologie

Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist zuständig für

1.
die Aufgaben nach § 45k WHG und damit im Zusammenhang stehende Aufgaben,
2.
die Erarbeitung und Bereitstellung der fachlichen Grundlagen für
 
a)
die Bewertung des Hochwasserrisikos und die Bestimmung der Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko nach § 73 WHG,
 
b)
die Erstellung von Gefahrenkarten und Risikokarten nach § 74 WHG,
 
c)
die Aufstellung von Risikomanagementplänen nach § 75 WHG und
 
d)
die Überprüfung und Aktualisierung dieser Dokumente nach § 73 Abs. 6, § 74 Abs. 6 und § 75 Abs. 6 WHG
 
sowie die fachliche Koordinierung dieser Dokumente innerhalb der jeweiligen Bewirtschaftungseinheit und mit den Maßnahmenprogrammen nach § 82 WHG sowie den Bewirtschaftungsplänen nach § 83 WHG,
3.
die Auswertung der Stellungnahmen nach § 83 Abs. 4 Satz 2 WHG,
4.
die fachliche Überprüfung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nach § 84 Abs. 1 WHG und § 87 Abs. 1 SächsWG, soweit diese sich auf das Gebiet des Freistaates Sachsen beziehen, sowie die Erarbeitung der Beiträge für die Entwürfe der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme und die Abstimmung der Beiträge mit den zuständigen Behörden der benachbarten in der Flussgebietseinheit liegenden Länder bei der Aktualisierung nach § 84 Abs. 1 WHG und § 87 Abs. 1 SächsWG,
5.
die Anordnung von Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 Satz 1 SächsWG, wenn bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Gefährdungen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung festgestellt werden und ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Behörden nicht erreichbar ist,
6.
die Überwachungsmaßnahmen nach § 13 Absatz 1 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; es kann im Einzelfall Dritte mit der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen beauftragen,
7.
die Aufgaben nach der Oberflächengewässerverordnung unter Mitwirkung der jeweils zuständigen Wasserbehörde und sonstigen Behörden, soweit deren Zuständigkeiten berührt sind, wenn nicht nach § 4 Nr. 4 der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung zuständig ist,
8.
die Aufgaben nach der Grundwasserverordnung unter Mitwirkung der jeweils zuständigen Wasserbehörde und sonstigen Behörden, soweit deren Zuständigkeiten berührt sind, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 2 und 4 GrwV,
9.
die Prüfung und Bestätigung von hydrogeologischen Gutachten für die Festsetzung von Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebieten nach § 46 Abs. 2 Satz 2 auch in Verbindung mit § 47 Abs. 3 Satz 2 SächsWG,
10.
die Gültigerklärung nach § 55 Abs. 4 SächsWG,
11.
die landesweite Identifizierung potenzieller Hochwasserentstehungsgebiete und ihre Visualisierung in Karten als Grundlage für deren Festsetzung durch Rechtsverordnung nach § 76 Abs. 1 Satz 2 SächsWG,
12.
die Bereitstellung der in den Wasserbüchern enthaltenen Informationen nach § 88 Abs. 5 SächsWG,
13.
die Ermittlung, Sammlung und Aufbereitung von gewässerkundlichen und wasserwirtschaftlichen Daten nach § 89 SächsWG,
14.
die Bestellung von und die Aufsicht über ehrenamtliche Messnetzbeobachterinnen und Messnetzbeobachter nach § 94 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes,,
15.
die Aufsicht über Sachverständige und sachverständige Stellen, auf die Aufgaben nach § 111 Abs. 2 Nr. 1 SächsWG übertragen wurden,
16.
die Anerkennung von Prüflaboren nach § 112 Abs. 2 Satz 2 SächsWG und die Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 112 Abs. 3 Satz 2 SächsWG,
17.
die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen sowie die Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach den §§ 52 bis 61 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
18.
die Entgegennahme der Auskünfte und Unterlagen nach § 8 der Sächsischen Kommunalabwasserverordnung,
19.
für den Vollzug der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung im Hinblick auf
a)
die Festlegung, dass gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung für die Unterrichtungspflicht des Betreibers über die Ergebnisse der im Untersuchungsprogramm nach § 9 Absatz 1 der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung festgelegten Untersuchungen und über Trends, die im vorangegangenen Kalenderjahr erkennbar geworden sind, ein einheitliches elektronisches Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden ist,
b)
die Festlegung, dass gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung für die Datenübermittlungen im Rahmen der Dokumentation einheitliche Formate und elektronische Datenverarbeitungsverfahren zu verwenden sind,
c)
die Festlegung, dass gemäß § 16 Absatz 4 Satz 2 der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung über die Ergebnisse der Untersuchungen nach dem angepassten Untersuchungsprogramm ein einheitliches elektronisches Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden ist,
d)
die Anforderung und die Entgegennahme der Informationen gemäß § 19 Absatz 1 der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung und die Festlegung, dass gemäß § 19 Absatz 2 der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung die Daten über Bewertung der Trinkwassereinzugsgebiete und das Risikomanagement für die Trinkwassereinzugsgebiete auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und dass die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind, sowie
e)
die Übermittlung der Informationen nach Aufforderung in elektronischer Form über die Bewertung der Trinkwassereinzugsgebiete und das Risikomanagement an das Bundesministerium für Umwelt und Verbraucherschutz oder eine von diesem bestimmte Stelle gemäß § 19 Absatz 3 der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung,
20.
die Veröffentlichung und Aktualisierung der nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2020/741 erforderlichen Informationen sowie die Übermittlung der nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/741 erforderlichen Informationen an das Umweltbundesamt,
21.
die fachliche Unterstützung der obersten Wasserbehörde bei den Aufgaben nach § 1.3

§ 4
Zuständigkeit des Staatsbetriebes Landestalsperrenverwaltung

Der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung ist zuständig für

1.
die Erfüllung folgender Aufgaben, soweit dem Freistaat Sachsen nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Sächsischen Wassergesetzes die Unterhaltungslast obliegt oder er diese nach § 32 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes übernommen hat:
a)
die Erfüllung der Unterhaltungslast nach § 39 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und der Aufgaben nach § 31 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Wassergesetzes,
b)
der Abschluss von Verträgen über die Übertragung der Unterhaltungslast einschließlich der Zustimmung nach § 40 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
c)
die Festsetzung der Aufwendungen durch Leistungsbescheid nach § 42 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 35 des Sächsischen Wassergesetzes,
d)
die Geltendmachung des Beitrages zum Unterhaltungsaufwand des Freistaates Sachsen nach § 37 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes,
e)
die Erfüllung der Ausbaulast an Gewässern nach § 62 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes,
2.
im Rahmen des Hochwasserrisikomanagements
a)
die Bewertung des Hochwasserrisikos und die Bestimmung der Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
b)
die Erstellung von Gefahrenkarten und Risikokarten nach § 74 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
c)
die Aufstellung der sächsischen Hintergrunddokumente zu den Risikomanagementplänen der Flussgebietseinheiten nach § 75 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie
d)
die Überprüfung und Aktualisierung nach § 73 Absatz 6 Satz 1, § 74 Absatz 6 Satz 3 und § 75 Absatz 6 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
jeweils für den im Freistaat Sachsen liegenden Teil der Bundeswasserstraße Elbe und der Gewässer in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen,
3.
die Anordnung von Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 Satz 1 SächsWG, wenn bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Gefährdungen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung festgestellt werden und ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Behörden nicht erreichbar ist,
4.
die Aufstellung und Durchführung der Überwachungsprogramme nach § 9 OGewV sowie die Einstufung nach den §§ 5 und 6 OGewV für Oberflächenwasserkörper, die Standgewässer im Zuständigkeitsbereich des Staatsbetriebes Landestalsperrenverwaltung sind, im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
5.
die Umlegung der Aufwendungen für Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung nach § 69 Abs. 3 SächsWG, soweit es sich um Anlagen nach § 68 Abs. 1 Satz 2 SächsWG handelt,
6.
die Mitwirkung im Rahmen der Beteiligung bei der Erarbeitung der Beiträge für die Entwürfe der Bewirtschaftungspläne und der Maßnahmenprogramme nach § 87 Abs. 1 SächsWG, soweit seine Aufgaben betroffen sind,
7.
das Ersuchen zur Ausübung des Vorkaufsrechts des Freistaates Sachsen nach § 99a des Wasserhaushaltsgesetzes gegenüber dem Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement für Grundstücke, die für Hochwasserschutzmaßnahmen des Freistaates Sachsen benötigt werden.4

§ 4a
Zuständigkeit des Staatsbetriebes
Sächsisches Immobilien- und Baumanagement

Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement ist zuständig für die Ausübung des dem Freistaat Sachsen nach § 99a des Wasserhaushaltsgesetzes zustehenden Vorkaufsrechts.5

§ 5
Zuständigkeit der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes

Die obere Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes ist zuständig für die Erteilung des Einvernehmens bei der Festsetzung eines Heilquellenschutzgebietes nach § 47 Abs. 3 Satz 1 SächsWG.

§ 6
Zuständigkeit aufgrund engen Sachzusammenhanges

Die nach den §§ 1 bis 5 oder nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Sächsischen Wassergesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch zuständige Wasserbehörde, Verwaltungsbehörde, Behörde oder Stelle für solche Aufgaben, die im engen sachlichen Zusammenhang mit den vorgenannten Aufgaben stehen.

Änderungsvorschriften

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung

vom 22. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 90)

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung

vom 10. Dezember 2019 (SächsGVBl. S. 782)

Änderung der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung

Art. 4 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 144)

Änderung der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung

Art. 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)

Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung

Art. 1 der Verordnung vom 5. Mai 2026 (SächsGVBl. S. 175)