Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung
Vom 5. Mai 2026
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft verordnet aufgrund des § 110 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung
Die Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung vom 12. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 363, S. 484), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird durch folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- die Erstellung und Zugänglichmachung des Verfahrenshandbuchs nach § 11a Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,“.
- b)
- Nummer 6 wird durch folgende Nummer 6 ersetzt:
- „6.
- die abschließende Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die Erstellung und Abstimmung von Beiträgen nach § 87 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, sowie die Veröffentlichung nach § 83 Absatz 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,“.
- 2.
- § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Nummern 1 bis 3 ersetzt:
- „1.
- die Erteilung von Bewilligungen nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und damit in Zusammenhang stehende Entscheidungen und Aufgaben, insbesondere die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Gewässerbenutzung und deren Widerruf nach § 17 des Wasserhaushaltsgesetzes, der Widerruf der Bewilligung nach § 18 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, die Entgegennahme der Anzeige nach § 8 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes und des Verzichts nach § 11 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes sowie die Anordnung von Maßnahmen und Beschränkungen nach § 12 Absatz 1 und 2 sowie § 13 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes,
- 2.
- die Erteilung von Erlaubnissen nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für das Einbringen und Einleiten radioaktiver Stoffe im Sinne von § 2 des Atomgesetzes und von § 3 des Strahlenschutzgesetzes in Gewässer und damit in Zusammenhang stehende Entscheidungen und Aufgaben, insbesondere
- a)
- die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Gewässerbenutzung und deren Widerruf nach § 17 des Wasserhaushaltsgesetzes,
- b)
- der Widerruf der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
- c)
- die Entgegennahme der Anzeige nach § 8 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes und des Verzichts nach § 11 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes sowie
- d)
- die Anordnung von Maßnahmen und Beschränkungen nach § 12 Absatz 1 und 2 sowie § 13 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes,
- 3.
- die Erteilung des Einvernehmens nach § 19 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und die Antragstellung nach § 19 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes bei bergrechtlichen Betriebsplänen des Braunkohlebergbaus, soweit darin vorgesehene Benutzungen im Zusammenhang mit einem planfeststellungspflichtigen Verfahren nach Nummer 7 stehen,“.
- b)
- Nummer 5 wird durch folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- Entscheidungen nach § 42 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 31 Absatz 1 Nummer 6 Halbsatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes, Anordnungen nach § 40 Absatz 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder § 31 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes, jeweils wenn es sich um ein Gewässer in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen handelt, die Unterhaltungslast nach § 33 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes auf den Freistaat Sachsen übertragen oder eine Entscheidung nach § 36 des Sächsischen Wassergesetzes zulasten des Freistaates Sachsen getroffen werden soll,“.
- c)
- Nummer 9 wird durch folgende Nummer 9 ersetzt:
- „9.
- die Plangenehmigung nach § 68 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
- a)
- eines Gewässerausbaus, der der Beeinflussung des Hochwasserabflusses dient, an Gewässern in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen oder
- b)
- von Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, an der Bundeswasserstraße Elbe oder Gewässern in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen,
- jeweils wenn die Maßnahmen zur Schadensbeseitigung oder nachhaltigen Sicherung der Schadensbeseitigung nach extremen, großräumigen Hochwasserereignissen notwendig sind und die Angelegenheit daher zur einheitlichen Bearbeitung durch Erlass der obersten Wasserbehörde übertragen wird,“.
- d)
- Nummer 12 wird durch folgende Nummer 12 ersetzt:
- „12.
- die Duldungsanordnung nach § 91 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 97 des Sächsischen Wassergesetzes sowie die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 99 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes, jeweils soweit die Datenermittlung der Erfüllung der Aufgaben nach § 89 des Sächsischen Wassergesetzes oder der Durchführung der Überwachungsprogramme nach § 9 der Oberflächengewässerverordnung und § 9 der Grundwasserverordnung dient,“.
- e)
- Nummer 13 wird durch folgende Nummer 13 ersetzt:
- „13.
- Anordnungen nach § 92 Satz 1, § 93 Satz 1 sowie § 94 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach den §§ 95 bis 97, § 98 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie § 99 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes, jeweils soweit die obere Wasserbehörde für die Zulassung der betreffenden Anlagen oder Handlungen zuständig ist,“.
- f)
- Nummer 15 wird durch folgende Nummer 15 ersetzt:
- „15.
- die Aufgaben nach § 100 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach § 100 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 106 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes,
- a)
- soweit die obere Wasserbehörde für die Zulassung der Anlagen oder von Handlungen zuständig ist, von denen oder von deren Fehlen die Gefahr ausgeht,
- b)
- bezüglich aller Abwassereinleitungen für die Probenentnahme, die Probenanalyse und die Erfassung von Messwerten für die staatliche Überwachung der Abwassereinleitungen nach § 6 der Abwasserverordnung und nach § 4 Absatz 4 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes oder nach einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 8 des Wasserhaushaltsgesetzes,“.
- g)
- Nummer 16 wird durch folgende Nummer 16 ersetzt:
- „16.
- die Aufgaben nach der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die Genehmigung nach den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die Entgegennahme der Anzeige nach § 53 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes von Indirekteinleitungen, die aus Anlagen im Sinne von § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, stammen, soweit für die Genehmigung dieser Anlagen die Landesdirektion Sachsen nach der Sächsischen Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 28. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 593), in der jeweils geltenden Fassung zuständig ist,“.
- h)
- Nummer 19 wird durch folgende Nummer 19 ersetzt:
- „19.
- die Aufgaben nach § 17 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Sächsischen Wassergesetzes,“.
- i)
- Nummer 21 wird durch folgende Nummer 21 ersetzt:
- „21.
- die Genehmigung der Außerbetriebsetzung einer Stauanlage nach § 20 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes und die Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Satz 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes sowie die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Ablassen einer Stauanlage nach § 22 Satz 1 und 2 des Sächsischen Wassergesetzes, jeweils soweit es sich um eine Anlage nach § 68 Absatz 1 Satz 2 oder § 80 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Sächsischen Wassergesetzes handelt,“.
- j)
- Nummer 24 wird durch folgende Nummer 24 ersetzt:
- „24.
- die Entscheidung über die Übertragung der Unterhaltungslast nach § 33 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes, die Zuweisung oder Aufteilung der Unterhaltung sowie die Bestimmung von Kostenbeiträgen nach § 34 des Sächsischen Wassergesetzes und die Entscheidung in Streitfällen nach § 36 des Sächsischen Wassergesetzes, jeweils in Verbindung mit § 28 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes, jeweils wenn es sich um eine Ufermauer an einem Gewässer in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen handelt,“.
- k)
- Nummer 25 wird durch folgende Nummer 25 ersetzt:
- „25.
- die Entscheidung über die Übertragung der Unterhaltungslast nach § 33 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes, die Zuweisung oder Aufteilung der Unterhaltung sowie die Bestimmung von Kostenbeiträgen nach § 34 des Sächsischen Wassergesetzes und die Entscheidung in Streitfällen nach § 36 des Sächsischen Wassergesetzes, jeweils wenn es sich um ein Gewässer in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen handelt,“.
- l)
- Nummer 27 wird durch folgende Nummer 27 ersetzt:
- „27.
- Genehmigungen nach § 55 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes, die Aufgaben nach § 55 Absatz 6, § 57 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 4 sowie § 58 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes in Verbindung mit § 55 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung,
- a)
- wenn der Ent- oder Versorgungsbereich der Anlage über den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer unteren Wasserbehörde hinausreicht oder
- b)
- wenn die Anlage einer Gewässerbenutzung dient, für deren Zulassung die obere Wasserbehörde zuständig ist,“.
- m)
- Nummer 28 wird durch folgende Nummer 28 ersetzt:
- „28.
- die Entgegennahme von Anzeigen, Nachweisen und Mitteilungen nach § 57 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 des Sächsischen Wassergesetzes sowie Entscheidungen nach § 57 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Wassergesetzes für Anlagen nach § 68 Absatz 1 Satz 1 oder Anlagen nach § 79 Absatz 5 in Verbindung mit § 79 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes, jeweils soweit Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der Anlage dem Freistaat Sachsen obliegen,“.
- n)
- Nummer 33 wird durch folgende Nummer 33 ersetzt:
- „33.
- die Fachaufsicht nach § 84 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes und Anordnungen nach § 85 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes, um jeweils gleichartige Entscheidungen über den örtlichen Aufgabenbereich einer unteren Wasserbehörde hinaus zu treffen,“.
- o)
- Nummer 34 wird durch folgende Nummer 34 ersetzt:
- „34.
- die Mitwirkung im Rahmen der Beteiligung bei der Erarbeitung der Beiträge für die Entwürfe der Bewirtschaftungspläne und der Maßnahmenprogramme nach § 87 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes, jeweils soweit ihre Aufgaben betroffen sind,“.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 6 wird durch folgende Nummer 6 ersetzt:
- „6.
- die Überwachungsmaßnahmen nach § 13 Absatz 1 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; es kann im Einzelfall Dritte mit der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen beauftragen,“.
- b)
- Nummer 14 wird durch folgende Nummer 14 ersetzt:
- „14.
- die Bestellung von und die Aufsicht über ehrenamtliche Messnetzbeobachterinnen und Messnetzbeobachter nach § 94 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes,“.
- c)
- Nummer 17 wird durch folgende Nummer 17 ersetzt:
- „17.
- die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen sowie die Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach den §§ 52 bis 61 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“.
- d)
- Nummer 18 wird durch folgende Nummer 18 ersetzt:
- „18.
- die Entgegennahme der Auskünfte und Unterlagen nach § 8 der Sächsischen Kommunalabwasserverordnung,“.
- e)
- Nach Nummer 18 werden folgende Nummern 19 und 20 eingefügt:
- „19.
- für den Vollzug der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung im Hinblick auf
- a)
- die Festlegung, dass gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung für die Unterrichtungspflicht des Betreibers über die Ergebnisse der im Untersuchungsprogramm nach § 9 Absatz 1 der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung festgelegten Untersuchungen und über Trends, die im vorangegangenen Kalenderjahr erkennbar geworden sind, ein einheitliches elektronisches Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden ist,
- b)
- die Festlegung, dass gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung für die Datenübermittlungen im Rahmen der Dokumentation einheitliche Formate und elektronische Datenverarbeitungsverfahren zu verwenden sind,
- c)
- die Festlegung, dass gemäß § 16 Absatz 4 Satz 2 der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung über die Ergebnisse der Untersuchungen nach dem angepassten Untersuchungsprogramm ein einheitliches elektronisches Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden ist,
- d)
- die Anforderung und die Entgegennahme der Informationen gemäß § 19 Absatz 1 der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung und die Festlegung, dass gemäß § 19 Absatz 2 der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung die Daten über Bewertung der Trinkwassereinzugsgebiete und das Risikomanagement für die Trinkwassereinzugsgebiete auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und dass die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind, sowie
- e)
- die Übermittlung der Informationen nach Aufforderung in elektronischer Form über die Bewertung der Trinkwassereinzugsgebiete und das Risikomanagement an das Bundesministerium für Umwelt und Verbraucherschutz oder eine von diesem bestimmte Stelle gemäß § 19 Absatz 3 der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung,
- 20.
- die Veröffentlichung und Aktualisierung der nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2020/741 erforderlichen Informationen sowie die Übermittlung der nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/741 erforderlichen Informationen an das Umweltbundesamt,“.
- f)
- Die bisherige Nummer 19 wird zu Nummer 21.
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird durch folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- die Erfüllung folgender Aufgaben, soweit dem Freistaat Sachsen nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Sächsischen Wassergesetzes die Unterhaltungslast obliegt oder er diese nach § 32 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes übernommen hat:
- a)
- die Erfüllung der Unterhaltungslast nach § 39 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und der Aufgaben nach § 31 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Wassergesetzes,
- b)
- der Abschluss von Verträgen über die Übertragung der Unterhaltungslast einschließlich der Zustimmung nach § 40 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
- c)
- die Festsetzung der Aufwendungen durch Leistungsbescheid nach § 42 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 35 des Sächsischen Wassergesetzes,
- d)
- die Geltendmachung des Beitrages zum Unterhaltungsaufwand des Freistaates Sachsen nach § 37 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes,
- e)
- die Erfüllung der Ausbaulast an Gewässern nach § 62 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes,“.
- b)
- Nummer 2 wird durch folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- im Rahmen des Hochwasserrisikomanagements
- a)
- die Bewertung des Hochwasserrisikos und die Bestimmung der Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
- b)
- die Erstellung von Gefahrenkarten und Risikokarten nach § 74 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
- c)
- die Aufstellung der sächsischen Hintergrunddokumente zu den Risikomanagementplänen der Flussgebietseinheiten nach § 75 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie
- d)
- die Überprüfung und Aktualisierung nach § 73 Absatz 6 Satz 1, § 74 Absatz 6 Satz 3 und § 75 Absatz 6 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
- jeweils für den im Freistaat Sachsen liegenden Teil der Bundeswasserstraße Elbe und der Gewässer in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen,“.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 5. Mai 2026
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Georg-Ludwig von Breitenbuch
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 32)
