Viertes Gesetz
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
(Viertes Dienstrechtsänderungsgesetz – 4. DRÄndG)

Vom 6. Juli 2023

Der Sächsische Landtag hat am 5. Juli 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ab dem 1. Dezember 2022 erhöhen sich
1.
um 2,8 Prozent
a)
die Grundgehaltssätze,
b)
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5,
c)
die Amtszulagen,
d)
die Leistungsbezüge für Professoren und hauptberufliche Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 36 an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist,
e)
die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen, sowie
2.
die Anwärtergrundbeträge um jeweils 50 Euro
der jeweils bis zum 30. November 2022 geltenden Monatsbeträge.“
2.
§ 38 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Besoldungsdurchschnitt wird für das Jahr 2022 im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 100 844 Euro sowie im Fachhochschulbereich auf 86 739 Euro und für das Jahr 2023 im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 103 427 Euro sowie im Fachhochschulbereich auf 88 961 Euro festgesetzt.“
3.
Die Anlagen 5 bis 10 erhalten die aus dem Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes

§ 80 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent erhöht.“

Artikel 3
Weitere Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe zu § 86 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 86a
Übergangsregelung zum Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit“.
b)
Nach der Angabe zu § 86a wird die folgende Angabe eingefügt:
„Unterabschnitt 2
Nachzahlungen aus Anlass der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020“
c)
Die Angaben zu den §§ 87 bis 88a werden durch folgende Angaben ersetzt:
„§ 87
Nachzahlungen wegen des Beschlusses zu Aktenzeichen 2 BvL 4/18 für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2023
§ 87a
Weitere Nachzahlungen wegen des Beschlusses zu Aktenzeichen 2 BvL 4/18 für die Jahre 2012, 2013, 2021 und 2023
§ 87b
Nachzahlungen wegen des Beschlusses zu Aktenzeichen 2 BvL 6/17, 2 BvL 7/17 und 2 BvL 8/17 für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2022
§ 88
Überleitung und Überleitungszulage“.
d)
Die bisherigen Angaben zu den Unterabschnitten 2 und 3 in Abschnitt 5 werden die Angaben zu den Unterabschnitten 3 und 4.
2.
In § 19 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „Besoldungsgruppen A 4 und“ durch das Wort „Besoldungsgruppe“ ersetzt.
3.
In § 25 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „A 4“ durch die Angabe „A 5“ ersetzt.
4.
Dem § 63 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Beamte in Ämtern der Besoldungsordnungen A und B, die ärztliche Aufgaben im öffentlichen Gesundheitsdienst in den in §§ 2 und 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Behörden wahrnehmen, können zur Steigerung der Attraktivität ihrer Tätigkeit einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag (Gesundheitsdienstzuschlag) erhalten. Der Gesundheitsdienstzuschlag beträgt monatlich bis zu 500 Euro, im Falle von Leitungsaufgaben bis zu 800 Euro. Er kann für höchstens drei Monate rückwirkend gewährt werden. Der Gesundheitsdienstzuschlag entfällt bei einem Wechsel des Dienstpostens, wenn für den neuen Dienstposten die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen. Der Gesundheitsdienstzuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach Absatz 1 gewährt. Die Entscheidung über die Gewährung des Gesundheitsdienstzuschlags trifft die oberste Dienstbehörde. Der Gesundheitsdienstzuschlag darf frühestens ab 1. August 2023 und längstens bis zum 31. Dezember 2026 gewährt werden.“
5.
Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
a)
Die §§ 87 und 88 werden aufgehoben.
b)
Der § 88a wird § 86a.
c)
Nach § 86a wird folgender Unterabschnitt 2 eingefügt:
„Unterabschnitt 2
Nachzahlungen aus Anlass der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020
§ 87
Nachzahlungen wegen des Beschlusses zu Aktenzeichen 2 BvL 4/18
für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2023
(1) Im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2019 vorhandene Beamte und Richter erhalten monatliche Nachzahlungen, soweit
1.
sie ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation für die betreffenden Haushaltsjahre geltend gemacht haben,
2.
über den geltend gemachten Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist,
3.
ein Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach § 80 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, bestand und
4.
der jeweils berücksichtigungsfähige Angehörige im Zeitraum der Nachzahlung privat krankenversichert war.
Für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner besteht der Anspruch nur für die Kalenderjahre, in denen deren Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes oder vergleichbare ausländische Einkünfte im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre jeweils vor dem Kalenderjahr der Nachzahlung 18 000 Euro nicht überstiegen hat. War ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger bei mehreren beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig, wird die Nachzahlung nur demjenigen gewährt, der die Beihilfe für den berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhalten hat oder erhalten hätte. § 12 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Anwärter.
(2) Die monatlichen Nachzahlungen betragen
Monatliche Nachzahlungen
im Kalenderjahr für den berücksichtigungs­fähigen Ehegatten/Lebenspartner je berücksichtigungs­fähiges Kind
im Kalenderjahr für den berücksichtigungs­fähigen Ehegatten/Lebenspartner je berücksichtigungs­fähiges Kind
2011 243,56 Euro 34,89 Euro
2012 251,51 Euro 36,13 Euro
2013 259,37 Euro 37,67 Euro
2014 269,19 Euro 38,56 Euro
2015 273,77 Euro 40,12 Euro
2016 280,90 Euro 43,05 Euro
2017 300,81 Euro 45,65 Euro
2018 319,11 Euro 45,67 Euro
2019 318,70 Euro 47,11 Euro
(3) Im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2023 vorhandene Beamte und Richter erhalten monatliche Nachzahlungen, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie Satz 2 und 3 erfüllen. Die monatlichen Nachzahlungen betragen
Monatliche Nachzahlungen
im Kalenderjahr für den berücksichtigungs­fähigen Ehegatten/Lebenspartner je berücksichtigungs­fähiges Kind
im Kalenderjahr für den berücksichtigungs­fähigen Ehegatten/Lebenspartner je berücksichtigungs­fähiges Kind
2020 330,39 Euro 47,25 Euro
2021 357,32 Euro 48,46 Euro
2022 366,28 Euro 49,60 Euro
2023 373,78 Euro 50,55 Euro
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anwärter.
(4) Bei Dienstherrenwechsel im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2023 richtet sich der Anspruch gegen den Dienstherrn, zu dem das Beamten- oder Richterverhältnis am ersten Tag des jeweiligen Kalendermonats bestanden hat.
(5) § 5 Absatz 3, die §§ 8 und 10 Absatz 1 sowie § 11 Absatz 1 finden auf die monatlichen Nachzahlungen keine Anwendung.
§ 87a
Weitere Nachzahlungen wegen des Beschlusses zu Aktenzeichen 2 BvL 4/18
für die Jahre 2012, 2013, 2021 und 2023
(1) Im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 und 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 vorhandene Beamte und Richter erhalten monatliche Nachzahlungen, soweit
1.
sie ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 geltend gemacht haben,
2.
über den geltend gemachten Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist und
3.
in diesem Zeitraum Anspruch auf den Familienzuschlag für ihr erstes und zweites zu berücksichtigende Kind bestand.
Satz 1 gilt nicht für Anwärter.
(2) Die monatlichen Nachzahlungen betragen jeweils für das erste und zweite im Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind:
Monatliche Nachzahlungen
im Kalenderjahr Monatsbetrag
im Kalenderjahr Monatsbetrag
2012   9,76 Euro
2013 27,80 Euro
(3) Im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 und 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 vorhandene Beamte und Richter erhalten jeweils für das erste und zweite im Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind monatliche Nachzahlungen. Die monatlichen Nachzahlungen betragen
Monatliche Nachzahlungen
im Kalenderjahr Monatsbetrag
im Kalenderjahr Monatsbetrag
2021 25,33 Euro
2023 86,72 Euro
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anwärter.
(4) Die §§ 5, 8 und 10 Absatz 1 sowie § 11 Absatz 1, § 42 und § 43 finden auf die monatlichen Nachzahlungen entsprechend Anwendung.
§ 87b
Nachzahlungen wegen des Beschlusses zu Aktenzeichen 2 BvL 6/17, 2 BvL 7/17 und 2 BvL 8/17 für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2022
(1) Im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2019 vorhandene Beamte und Richter erhalten monatliche Nachzahlungen, soweit
1.
sie ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation für ihr drittes oder jedes weitere im Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind für die betreffenden Haushaltsjahre geltend gemacht haben,
2.
über den geltend gemachten Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist und
3.
in diesem Zeitraum Anspruch auf den Familienzuschlag für diese Kinder bestand.
Satz 1 gilt nicht für Anwärter.
(2) Die monatlichen Nachzahlungen betragen jeweils für das dritte und jedes weitere im Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind:
Monatliche Nachzahlungen
im Kalenderjahr Monatsbetrag
im Kalenderjahr Monatsbetrag
2011 47 Euro
2012 49 Euro
2013 55 Euro
2014 27 Euro
2015 25 Euro
2016 25 Euro
2017 31 Euro
2018 28 Euro
2019 33 Euro
(3) Im Zeitraum vom 1 Januar 2020 bis 31. Dezember 2022 vorhandene Beamte und Richter erhalten jeweils für das dritte und jedes weitere im Familienzuschlag zu berücksichtigendes Kind monatliche Nachzahlungen. Die monatlichen Nachzahlungen betragen
Monatliche Nachzahlungen
im Kalenderjahr Monatsbetrag
im Kalenderjahr Monatsbetrag
2020 76 Euro
2021 90 Euro
2022 93 Euro

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anwärter.

(4) Die §§ 5, 8 und 10 Absatz 1 sowie § 11 Absatz 1, § 42 und § 43 finden auf die monatlichen Nachzahlungen entsprechend Anwendung.
§ 88
Überleitung und Überleitungszulage
(1) Die am 31. Juli 2023 vorhandenen Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 4 übertragen war, werden zum Folgetag in das der jeweiligen Laufbahn entsprechende Amt der Besoldungsgruppe A 5 übergeleitet.
(2) Im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 vorhandene Beamte, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 4 übertragen war, erhalten für diesen Zeitraum eine ruhegehaltfähige Überleitungszulage. Die Überleitungszulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem bisherigen Grundgehalt nebst Amtszulage der Besoldungsgruppe A 4 und dem entsprechenden Grundgehalt nebst Amtszulage der Besoldungsgruppe A 5 gewährt. § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 finden auf die Überleitungszulage keine Anwendung.“
d)
Die bisherigen Unterabschnitte 2 und 3 werden die Unterabschnitte 3 und 4.
6.
Die Anlage 1 Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
Der Abschnitt „Besoldungsgruppe A 4“ wird aufgehoben.
b)
In der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 6 wird die Angabe „A 4 bis“ durch die Angabe „A 5 und“ ersetzt.
7.
Die Anlagen 5 und 9 erhalten die aus dem Anhang 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
8.
Die Anlagen 6 und 7 erhalten die aus dem Anhang 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 4
Weitere Änderung des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 80e die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 80f
Nachzahlungen wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020, Aktenzeichen 2 BvL 4/18, für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2023
§ 80g
Weitere Nachzahlungen wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020, Aktenzeichen 2 BvL 4/18, für die Jahre 2012, 2013, 2021 und 2023
§ 80h
Nachzahlungen wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020, Aktenzeichen 2 BvL 6/17, 2 BvL 7/17 und 2 BvL 8/17, für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2022“.
2.
Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zweijahresfrist kommt bei Ämterhöherstufungen mit gesetzlicher Überleitung nicht zur Anwendung.“
3.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 66,47 Prozent der Summe aus dem in der Nummer 1 der Anlage genannten Betrag und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2; ein zustehender Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 erhöht sich um die in der Nummer 2 der Anlage genannten Beträge.“
b)
Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„anstelle der Mindestversorgung nach Absatz 3 Satz 2 ist bei der Berechnung ein Betrag von 65 Prozent aus der Summe heranzuziehen, die sich aus dem in der Nummer 1 der Anlage genannten Betrag und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ergibt.“
4.
§ 39 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Es darf nicht hinter 76,47 Prozent der Summe aus dem in der Nummer 1 der Anlage genannten Betrag und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zurückbleiben; ein zustehender Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 erhöht sich um die in der Nummer 2 der Anlage genannten Beträge.“
5.
§ 72 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 werden die Wörter „jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4“ jeweils durch die Wörter „Summe aus dem in der Nummer 1 der Anlage genannten Betrag und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
b)
Folgender Satz wird angefügt:
„Soweit der Berechnung der Höchstgrenze der Betrag nach Nummer 1 der Anlage zugrunde gelegt wird, erhöht sich der Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 um die in der Nummer 2 der Anlage genannten Beträge“.
6.
Dem § 80 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der in Nummer 1 der Anlage genannte Betrag nimmt an allgemeinen Anpassungen nach Satz 1 teil.“
7.
Nach § 80e werden die folgenden §§ 80f bis 80h eingefügt:
 
„§ 80f
Nachzahlungen wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom
4. Mai 2020, Aktenzeichen 2 BvL 4/18, für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2023
(1) Im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2019 vorhandene Ruhestandsbeamte oder Unterhaltsbeitragsempfänger nach § 82 Absatz 4 erhalten monatliche Nachzahlungen gemäß § 87 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, soweit
1.
sie ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation für die betreffenden Haushaltsjahre geltend gemacht haben,
2.
über den geltend gemachten Anspruch noch nicht abschließend entschieden ist,
3.
ein Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach § 80 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, bestand und
4.
der jeweils berücksichtigungsfähige Angehörige im Zeitraum der Nachzahlung privat krankenversichert war.
Für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner besteht der Anspruch nur für die Kalenderjahre, in denen deren Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes oder vergleichbare ausländische Einkünfte im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre jeweils vor dem Kalenderjahr der Nachzahlung 18 000 Euro nicht überstiegen hat. War ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger bei mehreren beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig, wird die Nachzahlung nur demjenigen gewährt, der die Beihilfe für den berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhalten hat oder erhalten hätte.
(2) Im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2023 vorhandene Ruhestandsbeamte oder Unterhaltsbeitragsempfänger nach § 82 Absatz 4 erhalten monatliche Nachzahlungen für ihren berücksichtigungsfähigen Ehegatten und Lebenspartner sowie je berücksichtigungsfähiges Kind nach § 87 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie Satz 2 und 3 erfüllen.
(3) Die Nachzahlungen an Beamte und Richter nach § 87 des Sächsischen Besoldungsgesetzes und die Nachzahlungen nach Absatz 1 und 2 unterliegen nicht den Ruhens- und Kürzungsbestimmungen des Unterabschnitts 9. Nachzahlungen aus einem Beamten- und Richterverhältnis nach § 87 des Sächsischen Besoldungsgesetzes schließen die Nachzahlung für den gleichen Zeitraum nach Absatz 1 und 2 aus. Beim Zusammentreffen von mehreren Versorgungsbezügen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes richtet sich der Anspruch gegen den Dienstherrn, der den neuen Versorgungsbezug nach § 73 Absatz 1 Satz 1 gewährt.
 
§ 80g
Weitere Nachzahlungen wegen des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020, Aktenzeichen 2 BvL 4/18,
für die Jahre 2012, 2013, 2021 und 2023
(1) Im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 und 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 vorhandene Ruhestandsbeamte oder Unterhaltsbeitragsempfänger nach § 82 Absatz 4 erhalten monatliche Nachzahlungen nach § 87a Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, soweit
1.
sie ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 geltend gemacht haben,
2.
über den geltend gemachten Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist und
3.
in diesem Zeitraum Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 Satz 1 für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind bestand.
(2) Im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 und 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 vorhandene Ruhestandsbeamte und Unterhaltsbeitragsempfänger nach § 82 Absatz 4 erhalten jeweils für das erste und zweite im Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigende Kind monatliche Nachzahlungen nach § 87a Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes.
(3) Die Nachzahlungen an Beamte und Richter nach § 87a des Sächsischen Besoldungsgesetzes und die Nachzahlungen nach Absatz 1 und 2 unterliegen nicht den Ruhens- und Kürzungsbestimmungen des Unterabschnitts 9. Nachzahlungen aus einem Beamten- und Richterverhältnis nach § 87a des Sächsischen Besoldungsgesetzes schließen die Nachzahlung für den gleichen Zeitraum nach Absatz 1 und 2 aus. Beim Zusammentreffen von mehreren Versorgungsbezügen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes richtet sich der Anspruch gegen den Dienstherrn, der den neuen Versorgungsbezug nach § 73 Absatz 1 Satz 1 gewährt.
 
§ 80h
Nachzahlungen wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts
vom 4. Mai 2020, Aktenzeichen 2 BvL 6/17, 2 BvL 7/17 und 2 BvL 8/17,
für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2022
(1) Im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2019 vorhandene Versorgungsempfänger erhalten monatliche Nachzahlungen gemäß § 87b Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, soweit
1.
sie ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation für ihr drittes oder jedes weitere im Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind für die betreffenden Haushaltsjahre geltend gemacht haben,
2.
über den geltend gemachten Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist und
3.
in diesem Zeitraum Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 für diese Kinder bestand und für diesen Anspruchszeitraum keine Nachzahlungen nach § 87b des Sächsischen Besoldungsgesetzes zustehen.
(2) Im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022 vorhandene Versorgungsempfänger erhalten monatliche Nachzahlungen gemäß § 87b Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 erfüllt sind.
(3) Die Nachzahlungen an Beamte und Richter nach § 87b des Sächsischen Besoldungsgesetzes und die Nachzahlungen nach Absatz 1 und Absatz 2 unterliegen nicht den Ruhens- und Kürzungsbestimmungen des Unterabschnitts 9. Beim Zusammentreffen von mehreren Versorgungsbezügen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes richtet sich der Anspruch gegen den Dienstherrn, der den neuen Versorgungsbezug nach § 73 Absatz 1 Satz 1 gewährt.“
8.
Die Anlage aus dem Anhang 4 zu diesem Gesetz wird angefügt.

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 80 folgende Angaben eingefügt:
„§ 80a
Pauschale Beihilfe
§ 80b
Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung“.
2.
§ 80 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beihilfeberechtigt sind:
1.
Beamtinnen und Beamte, wenn und solange sie Besoldung erhalten,
2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, wenn und solange sie
a)
Ruhegehalt,
b)
einen Unterhaltsbeitrag
aa)
als frühere Beamtinnen und Beamte,
bb)
als Hinterbliebene von früheren Beamtinnen und Beamten oder
cc)
nach § 42 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes,
c)
Witwengeld,
d)
Waisengeld oder
e)
Übergangsgeld
erhalten.“
bb)
Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6.
für frühere Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, solange sie Anwärterbezüge nach § 69 des Sächsischen Besoldungsgesetzes erhalten.“
c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 21 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349)“ durch die Wörter „Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467)“ ersetzt.
d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Beihilfeberechtigte haben auch Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner (berücksichtigungsfähige Erwachsene) und die im Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach § 40 Absatz 2 oder Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes oder § 55 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes berücksichtigungsfähigen Kinder (berücksichtigungsfähige Kinder) der beihilfeberechtigten Person. Ein Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen der berücksichtigungsfähigen Erwachsenen besteht nur, soweit die Summe aus dem Gesamtbetrag ihrer jeweiligen Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes und vergleichbarer ausländischer Einkünfte in den drei Kalenderjahren vor der Leistungserbringung durchschnittlich 18 000 Euro nicht übersteigt. Der Höchstbetrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Grundgehaltssätze nach § 19 des Sächsischen Besoldungsgesetzes. Bei der Berechnung ist der sich ergebende Bruchteil eines Cents unter 0,5 abzurunden und darüber aufzurunden. Die Erhöhung tritt mit Wirkung zum 1. Januar des zweiten Jahres ein, das dem Jahr der Erhöhung des Grundgehaltes folgt, und ist erstmalig für Leistungserbringungen im Jahr 2024 zu Grunde zu legen. Das Staatsministerium der Finanzen kann den jeweils maßgeblichen Betrag bekanntgeben. Ist ein Kind bei mehreren beihilfeberechtigten Personen im Sinne von Satz 2 berücksichtigungsfähig, erhält nur die beihilfeberechtigte Person die Beihilfe, die den Familienzuschlag für das Kind erhält. Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5, wenn die beihilfeberechtigte Person vor Beginn der Freistellung den Familienzuschlag erhalten hat oder erhalten hätte. Die Sätze 8 und 9 gelten für am 31. Dezember 2023 vorhandene Kinder erst ab dem 1. Januar 2025.“
e)
In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Angehörigen“ durch die Wörter „berücksichtigungsfähigen Personen“ ersetzt.
f)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Die Eigenbeteiligungen entfallen auf Antrag der beihilfeberechtigten Person, soweit die Beträge 2 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes übersteigen (Belastungsgrenze).“
g)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Die Beihilfe wird als Prozentsatz (Bemessungssatz) der erstattungsfähigen Aufwendungen gewährt. Der Bemessungssatz beträgt:
Bemessungssatz
Nr. Buchstabe Grundlage Bemessungssatz
1. für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
a) wenn kein Kind berücksichtigungsfähig ist oder wenn Anspruch auf Heilfürsorge nach § 135 besteht 50 Prozent
b) wenn ein Kind berücksichtigungsfähig ist und kein Anspruch auf Heilfürsorge nach § 135 besteht 70 Prozent
c) wenn zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind und kein Anspruch auf Heilfürsorge nach § 135 besteht 90 Prozent
2. für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
a) wenn weniger als zwei Kinder berücksichtigungsfähig sind 70 Prozent
b) wenn zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind 90 Prozent
3. für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe e 70 Prozent
4. für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
a) wenn Buchstabe b keine Anwendung findet, als
aa) Witwen oder Witwer 70 Prozent
bb) Waisen 80 Prozent
b) die als Witwen, Witwer oder Waisen einen Unterhaltsbeitrag nach § 45 oder § 82 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes beziehen; bei Witwen oder Witwern gilt dies nur, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 3 und 4 vorliegen, wobei die der Hinterbliebenenversorgung zu Grunde liegenden Versorgungsbezüge nicht beim Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind 90 Prozent
5. für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc 90 Prozent
6. für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c
a) wenn Buchstabe b keine Anwendung findet 70 Prozent
b) wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 3 und 4 vorliegen, wobei die der Hinterbliebenenversorgung zu Grunde liegenden Versorgungsbezüge nicht beim Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind 90 Prozent
7. für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d 90 Prozent
8. für berücksichtigungsfähige Erwachsene
a) von Beihilfeberechtigten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, wenn sie keinen Unterhaltsbeitrag nach § 41 oder § 82 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes beziehen 70 Prozent
b) in allen anderen Fällen 90 Prozent
9. für berücksichtigungsfähige Kinder
a) von Beihilfeberechtigten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, wenn sie keinen Unterhaltsbeitrag nach § 41 oder § 82 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes beziehen 80 Prozent
b) in allen anderen Fällen 90 Prozent
Bei mehreren Beihilfeberechtigten nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz nur bei einer beihilfeberechtigten Person 70 Prozent und bei mehreren Beihilfeberechtigten nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz nur bei einer beihilfeberechtigten Person 90 Prozent. Er vermindert sich bei Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern nicht, wenn nach dem 31. Dezember 2023 Kinder berücksichtigungsfähig sind. Bei am 31. Dezember 2023 vorhandenen Beihilfeberechtigten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, denen nach § 80 Absatz 7 Satz 3 Halbsatz 2, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, ein Bemessungssatz von 70 Prozent zustand oder im Falle einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zugestanden hätte, wenn keine Beihilfeberechtigung nach Absatz 2 Satz 2 bestand, beträgt der Bemessungssatz 70 Prozent. In den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 6 Buchstabe b und Nummer 8 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz 70 Prozent für
1.
am 1. Januar 2024 vorhandene Witwen und Witwer und
2.
Witwen und Witwer, deren Versorgungsfall nach dem 1. Januar 2024 eingetreten ist, sowie berücksichtigungsfähige Erwachsene, wenn sie nach § 5 Absatz 1 Nummer 11, 11a oder 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, auch wenn sie einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gestellt haben.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 7 beträgt der Bemessungssatz für am 1. Januar 2024 vorhandene Waisen 80 Prozent.“
h)
Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Bei Aufwendungen in Pflegefällen im Sinne der §§ 28 und 28a des Elften Buches Sozialgesetzbuch beträgt der Bemessungssatz abweichend von Absatz 7
Bemessungssatz
Nr. Buchstabe Grundlage Bemessungssatz
1. für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
a) wenn weniger als zwei Kinder berücksichtigungsfähig sind 50 Prozent
b) wenn zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind 70 Prozent
2. für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c oder e 70 Prozent
3. für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb als
a) Witwen oder Witwer 70 Prozent
b) Waisen 80 Prozent
4. für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc oder Buchstabe d 80 Prozent
5. für berücksichtigungsfähige Erwachsene 70 Prozent
6. für berücksichtigungsfähige Kinder 80 Prozent
Bei mehreren Beihilfeberechtigten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz nur bei einer beihilfeberechtigten Person 70 Prozent und vermindert sich bei Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern nicht, wenn nach dem 31. Dezember 2012 zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind. Für Personen, die nach § 28 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der Pflegeversicherung zur Hälfte erhalten, beträgt der Bemessungssatz bezüglich dieser Aufwendungen 50 Prozent. Soweit in den Fällen des Satzes 3 die erstattungsfähigen Aufwendungen die jeweiligen Höchstbeträge nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch übersteigen, ist Satz 1 anzuwenden.“
i)
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Darin können unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge insbesondere Bestimmungen getroffen werden
1.
hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Beihilfe
a)
über Ausnahmen von Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 für berücksichtigungsfähige Kinder,
b)
über die Anhebung des Bemessungssatzes in besonderen Fällen,
c)
welche beihilfeberechtigte Person den Bemessungssatz nach Absatz 7 Satz 3 und Absatz 8 Satz 2 erhält,
d)
über die Gewährung von Pauschalen in Pflegefällen, wobei sich deren Höhe am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientieren muss,
e)
über den Wegfall der Eigenbeteiligungen,
f)
über die Absenkung der Belastungsgrenze nach Absatz 6 Satz 4,
g)
über die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen,
h)
über die Übernahme von Regelungen aus Verträgen, die zwischen privaten Krankenversicherungsunternehmen oder den gesetzlichen Krankenkassen oder deren Verbänden und Leistungserbringern abgeschlossen worden sind,
i)
über die Übernahme der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach den §§ 91 und 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschlossenen Richtlinien,
j)
über die Beschränkung oder den Ausschluss von Beihilfe zu Aufwendungen, die in Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union entstanden sind,
k)
in Todesfällen,
2.
hinsichtlich des Verfahrens der Beihilfegewährung
a)
über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Beihilfe,
b)
über die Verwendung von Antragsvordrucken, wobei die Festsetzungsstelle die in der Rechtsverordnung geregelten Antragsvordrucke unter Beachtung datenschutzrechtlicher Belange anpassen kann, insbesondere, soweit dies für die elektronische Erfassung, Bearbeitung und Speicherung von Anträgen erforderlich ist,
c)
über die Feststellung der Belastungsgrenze,
d)
über die Antragstellung mittels technischer Verfahren und die elektronische Erfassung, Bearbeitung und Speicherung von Anträgen und Belegen,
e)
über die Verwendung einer elektronischen Gesundheitskarte entsprechend § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wobei der Zugriff der Beihilfestellen auf Daten, die für die Bearbeitung der konkreten Abrechnung notwendig sind, zu beschränken ist,
f)
über die Beteiligung von Sachverständigen und sonstigen Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit beantragter Maßnahmen oder einzelner Aufwendungen einschließlich der Übermittlung erforderlicher Daten,
g)
über eine unmittelbare Beihilfegewährung an Dritte.
Unabhängig von den Bestimmungen in der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist Beihilfe mindestens in angemessener Höhe zu leisten. Das Staatsministerium der Finanzen kann durch Verwaltungsvorschrift für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ab Erlass der Verwaltungsvorschrift die in der Rechtsverordnung nach Satz 1 festgelegten Ausschlüsse aufheben und die darin bestimmten Obergrenzen anheben, um die Angemessenheit der Beihilfe sicherzustellen. Ausschlüsse und Obergrenzen sind insbesondere unangemessen, wenn sie zur Folge haben, dass das Leistungsniveau des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Elften Buches Sozialgesetzbuch unterschritten wird. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 darf Regelungen dieses Gesetzes wiederholen, wenn dies zum besseren Verständnis der dort in Ausgestaltung der Absätze 1 bis 8 getroffenen Regelungen erforderlich ist.“
j)
Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.
3.
Nach § 80 werden folgende § 80a und § 80b eingefügt:
 
„§ 80a
Pauschale Beihilfe
(1) Auf Antrag wird anstelle der Beihilfe nach § 80 Absatz 1 Satz 1 eine pauschale Beihilfe gewährt, wenn Beihilfeberechtigte freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder vollständig in einer privaten Krankenversicherung versichert sind und ihren Verzicht auf Beihilfe nach § 80 Absatz 1 Satz 1 erklären. Der Antrag auf Gewährung der pauschalen Beihilfe und der Verzicht auf die Beihilfe nach § 80 Absatz 1 Satz 1 sind unwiderruflich und in Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei der Festsetzungsstelle für die Beihilfe einzureichen. Die pauschale Beihilfe wird ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Eingang des Antrags bei der Festsetzungsstelle für die Beihilfe folgt, gewährt, soweit kein späterer Zeitpunkt angegeben wird. Sie wird monatlich gezahlt.
(2) Der Anspruch auf Beihilfe zu Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen oder privaten Pflegeversicherung besteht, bleibt unbeschadet eines Verzichts nach Absatz 1 Satz 1 bestehen.
(3) Die pauschale Beihilfe bemisst sich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, bei der beihilfeberechtigten Person beschränkt auf den auf die Besoldung oder die Versorgungsbezüge entfallenden Beitragsanteil, soweit sich die Höhe des Beitrages nach der Höhe des Einkommens bestimmt. Bei vollständiger Versicherung in einer privaten Krankenversicherung bemisst sich die pauschale Beihilfe höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif. Beitragsrückerstattungen für nicht in Anspruch genommene Leistungen in der Krankenversicherung bleiben bei der Berechnung der pauschalen Beihilfe unberücksichtigt.
(4) Beiträge eines Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung oder ein Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung auf Grund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses sind auf die pauschale Beihilfe anzurechnen.
(5) Änderungen der Höhe des an die Krankenversicherung zu entrichtenden Beitrags sind durch die Beihilfeberechtigten unverzüglich mitzuteilen.
(6) Bei einem Wechsel aus der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in ein Versicherungsverhältnis in der privaten Krankenversicherung oder umgekehrt oder bei Änderung des Krankenversicherungsumfangs wird die pauschale Beihilfe höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt.
(7) Beihilfeberechtigten, die sich nach Absatz 1 für eine pauschale Beihilfe entschieden haben, wird auch für ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen anstelle der Beihilfe nach § 80 Absatz 1 Satz 1 bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Absatz 4 eine pauschale Beihilfe gewährt. Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass eine pauschale Beihilfe auch bei einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt werden kann. Die Bewilligung und Zahlung der pauschalen Beihilfe für berücksichtigungsfähige Erwachsene erfolgt jeweils so lang unter dem Vorbehalt des Widerrufes und der Rückforderung, bis das Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Absatz 4 vollständig nachgewiesen ist.
(8) Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Heilfürsorge nach § 135 kann anstelle der Beihilfe nach § 80 Absatz 1 Satz 1 für ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Absatz 4 eine pauschale Beihilfe gewährt werden. Absatz 1 bis 7 gilt entsprechend.
(9) Das Nähere hinsichtlich des Verfahrens der Beihilfegewährung regelt das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung.
 
§ 80b
Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung
Beihilfeberechtigten, die keine pauschale Beihilfe nach § 80a erhalten, wird monatlich der Beitrag für die beihilfekonforme private Krankenversicherung ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Absatz 4 erstattet. Die Erstattung wird nur einmal gewährt, wobei die Erstattung aus einem aktiven Dienstverhältnis einer Erstattung aufgrund eines Versorgungsanspruchs vorgeht. Die Erstattung erfolgt in Höhe des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, höchstens jedoch in Höhe von 104,00 Euro monatlich für den berücksichtigungsfähigen Erwachsenen und 21,45 Euro monatlich für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Der Erstattungsbetrag wird monatlich gezahlt. Änderungen der Höhe des an die Krankenversicherung zu entrichtenden Beitrags sind durch die Beihilfeberechtigten unverzüglich mitzuteilen.“
4.
§ 112 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 112
Beihilfeakten
(1) Unterlagen über Beihilfe sind stets als Teilakte (Beihilfeakte) zu führen. Zur Beihilfeakte gehören
1.
Anträge und Formblätter sowie Bescheide und sonstige Schreiben der Festsetzungsstelle im Verwaltungsverfahren,
2.
Unterlagen, aus denen keine Art der Erkrankung ersichtlich ist, Versicherungsnachweise, Steuerbescheide, Sterbeurkunden, Schwerbehindertenausweise und Erklärungen, die zum Nachweis von personenbezogenen, medizinischen und sonstigen Grunddaten dienen, wenn deren Kenntnis bei der Bearbeitung von Folgeanträgen erforderlich ist (Dauerbelege) und
3.
Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, die dem Nachweis der Antrags- und Anspruchsvoraussetzungen dienen (Beihilfebelege).
Die Beihilfeakte ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie ist in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit zu bearbeiten; Zugang haben nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit.
(2) Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke und Zwecke der Rechnungsprüfung nur verarbeitet werden, wenn
1.
die Beihilfeberechtigten und die bei der Beihilfegewährung berücksichtigungsfähigen Personen im Einzelfall einwilligen,
2.
die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder
3.
soweit es aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist.
(3) Personenbezogene Daten in Beilhilfebelegen dürfen nach Abschluss der Bearbeitung nur verarbeitet werden, wenn dies für folgende Zwecke erforderlich ist:
1.
zur Prüfung der Anfragen der betroffenen beihilfeberechtigten Person,
2.
zur Prüfung von Mehrfacherstattungen,
3.
für Zwecke der Rechnungsprüfung oder
4.
zur Prüfung der Erstattungsleistungen bei Bestehen tatsächlicher Anhaltspunkte, dass Antragstellerinnen oder Antragstellern Aufwendungen erstattet wurden, die nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden sind.
Die Einhaltung der Zugriffsbeschränkung ist durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen.
(4) Die erforderlichen personenbezogenen Daten aus Arzneimittelverschreibungen im Sinne des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen an die Treuhänder ausschließlich zum Zweck der Prüfung gemäß § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel übermittelt werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.“
5.
§ 117 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Unterlagen über Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugskosten, Reisekosten und zum Trennungsgeld sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Ist aus Unterlagen nach Satz 1 die Art einer Erkrankung ersichtlich, sind sie unverzüglich zurückzugeben, zu vernichten oder bei elektronischer Speicherung zu löschen, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.
(3) Unterlagen über Beihilfe, Heilfürsorge und Heilverfahren sind längstens fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die für die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs eingereichten Unterlagen erstmals bei der zuständigen Stelle eingegangen sind, aufzubewahren. Ist die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs nach fünf Jahren noch nicht abgeschlossen, sind diese Unterlagen bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können Unterlagen im Sinne des § 112 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 solange aufbewahrt werden, wie sie zur Bearbeitung von Folgeanträgen erforderlich sind, längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren nach deren Eingang bei der zuständigen Stelle. Werden bei der zuständigen Stelle eingereichte Unterlagen im Sinne des § 112 Absatz 1 Satz 2 in elektronischer Form gespeichert, sind Papierbelege spätestens nach Abschluss der Bearbeitung zu vernichten. Arzneimittelverschreibungen im Sinne von § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel sind so lange aufzubewahren, bis sie für eine Prüfung durch Treuhänder gemäß § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren nach deren Eingang bei der zuständigen Stelle.“
b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
6.
§ 118 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden. In Beihilfeangelegenheiten dürfen beamtenrechtliche Entscheidungen vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, wenn weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Die Festsetzungsstelle für die Beihilfe kann bei der elektronischen Datenverarbeitung für Zwecke der Rechnungsprüfung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Ein Risikomanagementsystem muss
1.
durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger bereitstellen,
2.
die Prüfung der bereitgestellten Fälle sicherstellen,
3.
die Möglichkeit bieten, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können,
4.
die regelmäßige Überprüfung des Risikomanagementsystems auf seine Zielerfüllung ermöglichen.
Einzelheiten des Risikomanagementsystems dürfen nicht veröffentlicht werden. Wird ein Risikomanagementsystem in Beihilfeangelegenheiten eingesetzt, können abweichend von Satz 2 auch beamtenrechtliche Entscheidungen mit Ermessens- oder Beurteilungsspielraum vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dem Antrag der beihilfeberechtigten Person vollständig entsprochen wird.“
7.
Dem § 118a Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Abweichend davon ist eine Auftragserteilung im staatlichen Bereich auch an nichtöffentliche Stellen zulässig, wenn sie als unterstützende Dienstleistung im Rahmen der überwiegend automatisierten Erledigung von Beihilfeangelegenheiten zur Realisierung erheblich wirtschaftlicherer Arbeitsabläufe bei der automatisierten Bearbeitung von Teilprozessen in der Beihilfe erforderlich ist. Eine Auftragserteilung an eine nichtöffentliche Stelle setzt voraus, dass die bei ihr zur Verarbeitung von Personalaktendaten befugten Personen nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Sicherstellung des Datenschutzes verpflichtet werden. Eine Auftragserteilung an eine nichtöffentliche Stelle ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmer seinen Unternehmenssitz in der Europäischen Union hat und die Datenverarbeitung im Inland stattfindet. Der nichtöffentliche Auftragnehmer hat die Kontrolle der oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu dulden. Die Erteilung eines Datenverarbeitungsunterauftrags durch den nichtöffentlichen Auftragnehmer bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. In diesem Falle gelten die Sätze 3 bis 6 entsprechend.“

Artikel 6
Sächsisches Besoldungsgesetz
(SächsBesG)

Artikel 7
Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
(SächsBeamtVG)

Artikel 8
Folgeänderungen

(1) Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 142) geändert worden ist“ durch die Angabe „6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510)“ ersetzt.
2.
In § 70 Absatz 2 werden nach dem Wort „Besoldungsgesetzes“ die Wörter „vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
3.
In § 87 Satz 2 wird die Angabe „§ 91“ durch die Angabe „§ 84 Absatz 1“ ersetzt.
4.
In § 95 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 60“ durch die Angabe „§ 57“ ersetzt.

(2) In § 4 Absatz 2 Nummer 3 des Sächsischen Umzugskostengesetzes vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 685) geändert worden ist, wird die Angabe „18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005)“ durch die Wörter „6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist,“ ersetzt.

(3) Das Sächsische Ministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Satzteil nach Buchstabe c wird die Angabe „18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005)“ durch die Wörter „6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist“ ersetzt.
2.
In § 12 Absatz 5 wird die Angabe „18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045)“ durch die Angabe „6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510)“ ersetzt.

(4) § 5 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446, 451) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 65“ durch die Angabe „§ 63“ und die Wörter „18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist“ werden durch die Wörter „6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist“ ersetzt.
2.
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist“ durch die Angabe „6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510)“ ersetzt.

(5) Das Sächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2018 (SächsGVBl. S. 570), das durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 11 Satz 1 werden die Wörter „18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist“ durch die Angabe „6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510)“ ersetzt.
2.
§ 80 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 28“ durch die Angabe „§ 26“ und die Wörter „18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist“ werden durch die Wörter „6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist“ ersetzt.
bb)
In Nummer 1a wird die Angabe „§ 27“ durch die Angabe „§ 25“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Nummer 8 wird die Angabe „§ 68“ durch die Angabe „§ 66“ und die Angabe „§ 69“ durch die Angabe „§ 67“ ersetzt.

(6) In § 17 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, werden die Wörter „18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist“ durch die Wörter „6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist“ ersetzt.

(7) Das Sächsische Disziplinargesetz vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045)“ durch die Angabe „6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510)“ ersetzt.
2.
In § 21 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005)“ durch die Wörter „6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist“ ersetzt.

(8) In § 41 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Februar 2023 (SächsGVBl. S. 62) geändert worden ist, werden die Wörter „18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390) geändert worden ist“ durch die Wörter „6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist“ ersetzt.

(9) In § 66 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das durch Artikel 8 Absatz 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, werden die Wörter „18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 450) geändert worden ist“ durch die Wörter „6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist,“ ersetzt.

(10) Das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 106), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Kommunale Versorgungsverband gewährt ferner nach Maßgabe dieses Gesetzes Beihilfen gemäß § 80 und § 80a des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467), in der jeweils geltenden Fassung, erstattet die Beiträge zur Krankenversicherung gemäß § 80b des Sächsischen Beamtengesetzes für Versorgungsempfänger und nimmt die übrigen in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben wahr.“
2.
In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 348) geändert worden ist“ durch die Angabe „6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510)“ ersetzt.

(11) In § 46 Absatz 4 des Sächsischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes vom 18. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 177, 495), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist, werden die Wörter „18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 348) geändert worden ist“ durch die Angabe „6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510)“ ersetzt.

(12) In § 23 Absatz 2 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 702) geändert worden ist, wird die Angabe „18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045)“ durch die Angabe „6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510)“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung des
Sächsischen Richtergesetzes

Das Sächsische Richtergesetz vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446, 451), das durch Artikel 8 Absatz 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Geburtsjahrgänge 1962 bis 1964“ gestrichen.
2.
In § 64 Satz 1 werden die Wörter „der Geburtsjahrgänge 1962 bis 1964“ gestrichen.

Artikel 10
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes zum Jahr 2025

§ 63 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476) wird wie folgt gefasst:

„§ 63
Zuschlag bei Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand

In den Fällen von § 47 des Sächsischen Beamtengesetzes und § 5 Absatz 2 Satz 2 oder § 64 Satz 1 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446, 451), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhalten Personen, die in einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit stehen, bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ab Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Kalendermonats einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag, wenn aus dem laufenden Beamten- oder Richterverhältnis keine Versorgungsbezüge gewährt werden. Der Zuschlag beträgt monatlich 20 Prozent der Dienstbezüge nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 sowie der Amtszulagen. Der Zuschlag wird längstens bis zum 31. Dezember 2031 gewährt.“

Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anders bestimmt ist. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, und
2.
das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist.

(2) Die Artikel 1 und 2 treten mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 in Kraft.

(3) Artikel 3 Nummer 8 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

(4) Artikel 3 Nummer 1 bis 7 und Artikel 4 treten am 1. August 2023 in Kraft.

(5) Die Artikel 9 und 10 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

Dresden, den 6. Juli 2023

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow

Anhänge

Änderungsvorschriften