Historische Fassung war gültig vom 01.01.2018 bis 31.12.2018

Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (SächsGKV)

Vom 22. Juli 2004

Aufgrund von Artikel 47 des Gesetzes zur Modernisierung der Sächsischen Verwaltung und zur Vereinfachung von Verwaltungsgesetzen vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 163) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen in der ab 23. Mai 2004 geltenden Fassung bekannt gemacht.

Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 16. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 74),
2.
den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 2 des Artikel 2 des Gesetzes über Versorgungsrücklagen im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen und zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen vom 17. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 46, 48),
3.
den teils am 23. Mai 2004 und teils am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 39 des eingangs genannten Gesetzes.

Dresden, den 22. Juli 2004

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

Gesetz
über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
(SächsGKV)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2018

Erster Teil
Aufbau und Rechtsstellung

§ 1
Rechtsstellung und Sitz

(1) Der Kommunale Versorgungsverband Sachsen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Er besitzt das Recht, Beamte zu haben.

(2) Sitz des Kommunalen Versorgungsverbands ist Dresden.

§ 2
Aufgaben

(1) Der Kommunale Versorgungsverband gleicht die Lasten seiner Mitglieder aus, die durch die Versorgung von Beschäftigten und deren Hinterbliebenen sowie die Gewährung der Beihilfen entstehen.

(2) Dem Kommunalen Versorgungsverband obliegt nach Maßgabe dieses Gesetzes die Gewährung von Versorgungsbezügen an Beamte und ausnahmsweise auch an Angestellte der Mitglieder, soweit die Beamten und Angestellten Angehörige des Kommunalen Versorgungsverbands sind. Der Kommunale Versorgungsverband gewährt ferner nach Maßgabe dieses Gesetzes Beihilfen gemäß § 80 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das durch das Gesetz vom 4. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 347) geändert worden ist, und nimmt die übrigen in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben wahr.

(3) Der Kommunale Versorgungsverband kann auf Antrag die Aufgaben nach Absatz 2 auch für Nichtmitglieder erfüllen.2

§ 3
Satzungen

(1) Der Kommunale Versorgungsverband kann seine Angelegenheiten durch Satzungen regeln, soweit Gesetze oder Rechtsverordnungen keine Vorschriften enthalten.

(2) Satzungen werden vom Verwaltungsrat beschlossen. Sie sind durch den Direktor auszufertigen und im Amtlichen Anzeiger zum Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen. Sie treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn sie keinen anderen Zeitpunkt bestimmen. Satzungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich nach ihrem Erlass im vollen Wortlaut anzuzeigen.

(3) § 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.3

Zweiter Teil
Mitglieder und Angehörige

1. Abschnitt:
Mitglieder

§ 4
Pflichtmitglieder

Pflichtmitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands sind

1.
die Gemeinden,
2.
die Verwaltungsverbände,
3.
die Landkreise,
4.
die Zweckverbände,
5.
die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung,
6.
die öffentlich-rechtlichen Sparkassen,
7.
der Kommunale Sozialverband Sachsen,
8.
die Unfallkasse Sachsen.4

§ 5
Freiwillige Mitglieder

(1) Als freiwillige Mitglieder können vom Kommunalen Versorgungsverband auf Antrag aufgenommen werden

1.
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die im Freistaat Sachsen ihren Sitz haben,
2.
juristische Personen des Privatrechts, denen ausschließlich oder mehrheitlich Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands angehören oder die von diesen maßgeblich beeinflusst werden.

Die Aufnahme kann von der Erfüllung von Bedingungen, insbesondere von der Zahlung eines Ausgleichsbetrages, abhängig gemacht werden.

(2) Die Mitgliedschaft kann auch allein zum Zwecke der Übernahme der Gewährung von Beihilfen nach § 13 beantragt werden.

(3) Ein freiwilliges Mitglied kann die Mitgliedschaft zum Ende eines Haushaltsjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündigen. Dem Kommunalen Versorgungsverband steht dieses Recht ohne eine Kündigungsfrist zu, wenn ein freiwilliges Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kommunalen Versorgungsverband nicht nachkommt oder die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 nicht mehr erfüllt. Die Mitgliedschaft endet auch, wenn das Mitglied aufgelöst oder in eine andere juristische Person übergeführt wird.

2. Abschnitt:
Angehörige

§ 6
Allgemeines

(1) Folgende dienst- oder arbeitsfähige Bedienstete der Mitglieder sind Angehörige des Kommunalen Versorgungsverbands:

1.
die hauptamtlichen Beamten auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe,
2.
die Angestellten und Dienstverpflichteten, wenn ihnen Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesichert ist,
3.
die nach einer Dienstordnung im Sinne der Sozialversicherungsgesetze beschäftigten Angestellten, soweit sie nicht im Vorbereitungs- oder Anwärterdienst stehen.

Einer Beschäftigung beim Mitglied steht es gleich, wenn der Angehörige vom Mitglied beurlaubt, entsandt oder zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet ist oder die Rechte des Angehörigen aufgrund einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Bundestag, in einem Landtag oder in der Bundes- oder einer Landesregierung oder wegen der Ausübung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs ruhen.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Bediensteten bleiben Angehörige, wenn sie nach dem Ausscheiden Anspruch auf Versorgung oder Anspruch oder Anwartschaft auf Betriebsrente nach § 2 des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aus dem Beschäftigungsverhältnis bei einem Mitglied haben; dem Anspruch auf Versorgung steht gleich der Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenengeld nach den Bestimmungen des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 348) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen werden mit Beginn der Anspruchsberechtigung Angehörige. Anspruchsberechtigte eines neu aufgenommenen Mitglieds können als Angehörige aufgenommen werden.5

§ 7
Beginn und Anmeldung

(1) Die in § 6 Abs. 1 bezeichneten Bediensteten werden mit dem Eintritt in die versorgungsberechtigende Tätigkeit bei einem Mitglied Angehörige des Kommunalen Versorgungsverbands. In den Fällen des § 5 Abs. 1 und des § 6 Abs. 2 Satz 3 werden sie frühestens mit der Aufnahme des Mitglieds Angehörige.

(2) Die in § 6 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen sind vom Mitglied unverzüglich beim Kommunalen Versorgungsverband anzumelden. Das Nähere regelt die Satzung.6

§ 8
Beendigung

(1) Die Angehörigeneigenschaft der Angehörigen endet,

1.
wenn sie aus der versorgungsberechtigenden Tätigkeit bei einem Mitglied ausscheiden; § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 bleibt unberührt,
2.
wenn sie infolge Umbildung von Körperschaften in den Dienst eines Dienstherrn übernommen werden, der nicht Mitglied des Kommunalen Versorgungsverbands ist,
3.
wenn das Mitglied, bei dem sie beschäftigt sind oder zuletzt beschäftigt waren, aus dem Kommunalen Versorgungsverband ausscheidet.

Satz 1 Nr. 3 findet auf die in § 6 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen keine Anwendung.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 hat das ausscheidende Mitglied einen vom Kommunalen Versorgungsverband festzusetzenden, angemessenen Ausgleichsbetrag zu zahlen.7

Dritter Teil
Leistungen und Erstattungen; weitere Aufgaben

§ 9
Allgemeines

Der Kommunale Versorgungsverband gewährt den Angehörigen die Leistungen nach diesem Gesetz im Namen des Mitglieds. Insoweit trifft er auch im Namen des Mitglieds die notwendigen Entscheidungen und vertritt das Mitglied in Rechtsstreitigkeiten. Der Kommunale Versorgungsverband entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit aufgrund von Kannvorschriften im Einvernehmen mit dem Mitglied. Satz 2 gilt nicht für die Untersuchung und Entscheidung über die Anerkennung von Dienstunfällen.

§ 10
Versorgungsleistungen

(1) Der Kommunale Versorgungsverband gewährt den Angehörigen Versorgung oder Alters- und Hinterbliebenengeld nach den beamtenrechtlichen Vorschriften oder den diesen entsprechenden Regelungen mit Ausnahme

1.
der für den Sterbemonat zu zahlenden Bezüge,
2.
der Erstattung von Sachschäden und des Schadenausgleichs in besonderen Fällen,
3.
des Übergangsgeldes,
4.
des Ausgleichs bei besonderen Altersgrenzen.

Der Kommunale Versorgungsverband gewährt den leitenden Angestellten und Dienstverpflichteten der öffentlich-rechtlichen Sparkassen die Versorgung oder Alters- und Hinterbliebenengeld auch, wenn diese auf einem Anstellungsvertrag beruht, der den Empfehlungen des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbands nach § 20 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht.

(2) Bei der Versetzung eines Angehörigen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist vom Kommunalen Versorgungsverband bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Angehörige ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden kann, das Ruhegehalt nur zu tragen, wenn die dauernde Dienstunfähigkeit nachgewiesen wird und keine Möglichkeit besteht, den Angehörigen zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand anderweitig zu verwenden; § 52 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das durch das Gesetz vom 4. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. Das Nähere regelt die Satzung.8

§ 11
Leistungen bei Dienstunfällen

Leistungen, die sich aus Entscheidungen eines Mitglieds über die Anerkennung von Dienstunfällen ergeben, übernimmt der Kommunale Versorgungsverband nur, wenn er diesen Entscheidungen zustimmt.

§ 12
Versorgungsleistungen an Angestellte

(1) Versorgungsleistungen für die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Angehörigen werden außer im Falle des Todes des Angehörigen nur gewährt, wenn das Dienstverhältnis durch Umstände beendet wird, die bei einem Beamten auf Lebenszeit nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zum Eintritt in den Ruhestand führen.

(2) Versorgungsleistungen werden auch gewährt für

1.
die Angestellten, leitenden Angestellten und Dienstverpflichteten der Pflichtmitglieder, sofern sie auf Zeit für eine Dauer von mindestens fünf Jahren angestellt und für ein Unternehmen des Pflichtmitglieds tätig sind, das als Eigenbetrieb oder in der Rechtsform des privaten Rechts nach § 95 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 der Sächsischen Gemeindeordnung geführt wird,
2.
die Geschäftsführer der kommunalen Landesverbände und ihre Stellvertreter, sofern sie auf Zeit für eine Dauer von mindestens sieben Jahren angestellt sind,
3.
die nach den Vorschriften des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe auf Zeit angestellten leitenden Angestellten und Dienstverpflichteten der öffentlich-rechtlichen Sparkassen,
4.
den Direktor der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung, sofern er in einem zeitlich befristeten privatrechtlichen Vertragsverhältnis, das eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet, angestellt ist sowie
5.
den Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands, sofern er in einem zeitlich befristeten privatrechtlichen Vertragsverhältnis, das eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet, angestellt ist,

wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen Beamte auf Zeit Versorgungsbezüge erhalten.9

§ 13
Beihilfen

Der Kommunale Versorgungsverband gewährt Beihilfen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder den diesen entsprechenden Regelungen

1.
an die Beschäftigten der Mitglieder,
2.
an die Versorgungsempfänger der Mitglieder.10

§ 14
Weitere Pflichtaufgaben

Dem Kommunalen Versorgungsverband obliegt

1.
die Gewährung von Unfallfürsorge an
 
a)
Ehrenbeamte,
 
b)
ehrenamtlich Tätige, die dieselben Rechte wie Ehrenbeamte haben,
 
c)
Beamte auf Widerruf und dienstordnungsmäßige Angestellte im Vorbereitungs- und Anwärterdienst,
 
d)
frühere Beamte und dienstordnungsmäßige Angestellte der Mitglieder sowie an die Hinterbliebenen dieser Personen,
2.
die Gewährung der Unfallfürsorge an Angehörige nach § 6 Abs. 1, die für einen kommunalen Landesverband oder für einen anderen Verband, der überwiegend von Mitgliedern des Kommunalen Versorgungsverbands getragen wird, tätig sind, soweit ihnen für ihre Tätigkeit Unfallfürsorge nach den beamtenrechtlichen Vorschriften durch Satzung zugesichert wurde, sowie an die Hinterbliebenen dieser Angehörigen,
3.
die Durchführung der Nachversicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für ausscheidende Angehörige ab Beginn der Angehörigeneigenschaft; dies gilt auch für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für dienstordnungsmäßige Angestellte im Vorbereitungs- und Anwärterdienst, wobei sich die Leistungen auf die Zeit der Ausbildung während der Mitgliedschaft ihres Dienstherrn beim Kommunalen Versorgungsverband beschränken,
4.
die Erstattung der Aufwendungen der Versicherungsträger nach den §§ 225 und 290 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
die Gewährung von Heilfürsorge für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes,
6.
die Gewährung der Betriebsrente nach § 2 des Betriebsrentengesetzes an Angehörige,
7.
die Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte,
8.
die Anforderung von Versorgungslastenbeteiligungen.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 gilt § 10 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend.11

§ 15
Freiwillige Aufgaben

Dem Kommunalen Versorgungsverband obliegen, soweit die Satzung dies bestimmt,

1.
die Erstattung von Bezügen an Mitglieder für Angehörige, die durch Krankheit an der Ausübung des Dienstes gehindert sind,
2.
Dienstleistungen für die Mitglieder, soweit sie im Zusammenhang mit den Aufgaben des Verbands stehen,
3.
die Gewährung von Bezügen an die Bediensteten der Mitglieder, soweit die Mitglieder diese beantragen und der Kommunale Versorgungsverband dem zustimmt.

§ 16
Erstattungen

(1) Gewährt ein Mitglied Leistungen, die nach diesem Gesetz der Kommunale Versorgungsverband zu tragen hätte, so sind ihm diese vom Kommunalen Versorgungsverband innerhalb eines Monats nach der Anforderung zu erstatten.

(2) Gewährt der Kommunale Versorgungsverband Leistungen, die er nicht zu tragen hat, so sind ihm diese vom Mitglied innerhalb eines Monats nach der Anforderung zu erstatten.

(3) Versorgungsbezüge oder Teile davon, die Mitgliedern von Dritten für Angehörige des Kommunalen Versorgungsverbands erstattet werden, erhält der Kommunale Versorgungsverband. Dies gilt auch für die Kapitalbeträge, die in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes zur Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge an die Mitglieder bezahlt werden. Für die Festsetzung dieser Kapitalbeträge gilt § 9 Satz 2 entsprechend. Versorgungsbezüge oder Teile davon, die von einem Mitglied einem Dritten für Angehörige oder frühere Angehörige aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen zu erstatten sind, trägt der Kommunale Versorgungsverband.12

Vierter Teil
Verfassung und Verwaltung

1. Abschnitt:
Organe

§ 17
Organe

Organe des Kommunalen Versorgungsverbands sind der Verwaltungsrat und der Direktor.

2. Abschnitt:
Verwaltungsrat

§ 18
Rechtsstellung und Aufgaben

(1) Der Verwaltungsrat ist das Hauptorgan des Kommunalen Versorgungsverbands. Er beschließt über alle Angelegenheiten des Kommunalen Versorgungsverbands, soweit nicht der Direktor kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Verwaltungsrat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Er kann Grundsätze für die Verwaltung des Kommunalen Versorgungsverbands festlegen und überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse. Er beschließt insbesondere über Anträge auf Erfüllung von Aufgaben für Nichtmitglieder nach § 2 Abs. 3, die Aufnahme freiwilliger Mitglieder nach § 5 sowie über die Anträge zur Gewährung von Bezügen an die Beschäftigten der Mitglieder nach § 15. § 33 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die Ernennung und Entlassung des Direktors. Er entscheidet ferner im Einvernehmen mit dem Direktor über die Ernennung und Entlassung der Beamten sowie über die Einstellung und Entlassung der Arbeitnehmer; das gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Arbeitnehmer sowie für die Festsetzung der Vergütung oder des Lohnes, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht; kommt es zu keinem Einvernehmen, so entscheidet der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden allein. Der Direktor ist zuständig, soweit der Verwaltungsrat ihm die Entscheidung überträgt. Die Entscheidung über Angelegenheiten nach § 18 Abs. 1 Satz 4 kann nicht dem Direktor übertragen werden.

(3) Der Verwaltungsrat kann sich vom Direktor jederzeit über alle Angelegenheiten des Kommunalen Versorgungsverbands unterrichten lassen. Er kann vom Direktor verlangen, dass ihm oder den von ihm bestimmten Mitgliedern des Verwaltungsrats Akteneinsicht gewährt wird.13

§ 19
Zusammensetzung

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und zwölf weiteren Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder werden vom Staatsministerium des Innern aus den Organen und den Beamten der Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbandes berufen, und zwar zwölf Mitglieder auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände sowie ein Mitglied auf Vorschlag der Sparkassen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu berufen.

(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat bei dessen erstem Zusammentreten aus seiner Mitte gewählt.14

§ 20
Amtszeit und Ergänzung

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und die Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren, längstens auf die Dauer ihres Hauptamts, berufen. Bis zum Zusammentreten des neugebildeten Verwaltungsrats führt der bisherige Verwaltungsrat die Geschäfte weiter.

(2) Scheiden Mitglieder oder Stellvertreter im Laufe der Amtszeit aus, so werden für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder oder Stellvertreter nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 berufen.

§ 21
Rechtsstellung der Mitglieder

Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die für die Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften mit Ausnahme des § 17 der Sächsischen Gemeindeordnung entsprechend; solange sie das Amt innehaben, sind sie zur Ausübung der Tätigkeit verpflichtet. Die Vorschriften über den Ausschluss wegen Befangenheit gelten nicht, wenn die Entscheidung Verpflichtungen der Mitglieder betrifft, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zum Kommunalen Versorgungsverband ergeben und für alle ihm angehörenden Mitglieder nach gleichen Grundsätzen festgesetzt werden.15

§ 22
Geschäftsgang

(1) Auf den Geschäftsgang des Verwaltungsrats finden § 36 Absatz 2, 3 und 5 sowie §§ 38 bis 43 und 47 der Sächsischen Gemeindeordnung entsprechende Anwendung.

(2) Der Verwaltungsrat kann Sachverständige mit beratender Stimme zu den Sitzungen zuziehen.

(3) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats muss Beschlüssen des Verwaltungsrats widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie gesetzwidrig sind. Er kann widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für den Kommunalen Versorgungsverband nachteilig sind. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Er muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach der Beschlussfassung, gegenüber den Mitgliedern des Verwaltungsrats ausgesprochen werden. Wenn die Angelegenheit nicht in der gleichen Sitzung bereinigt werden kann, ist spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung eine weitere Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist. Ist nach Ansicht des Vorsitzenden des Verwaltungsrats der neue Beschluss gesetzwidrig, muss er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeiführen.

(4) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Verwaltungsrats aufgeschoben werden kann, entscheidet der Vorsitzende des Verwaltungsrats an Stelle des Verwaltungsrats. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Verwaltungsrats unverzüglich mitzuteilen.16

3. Abschnitt:
Direktor

§ 23
Rechtsstellung

(1) Der Direktor ist Leiter der Verwaltung. Er vertritt den Kommunalen Versorgungsverband. Der Direktor muss zuverlässig und fachlich geeignet sein.

(2) Der Direktor ist Beamter auf Zeit. Die Amtszeit beträgt sieben Jahre. Sie beginnt mit dem Amtsantritt. Im Falle der Wiederbestellung schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Die disziplinarrechtlichen Aufgaben des Dienstvorgesetzten, des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde nimmt das Staatsministerium des Innern, die übrigen Aufgaben des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde sowie die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle der Vorsitzende des Verwaltungsrats wahr.

(3) Der Direktor kann auch in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis angestellt werden, das eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet. Das Vertragsverhältnis ist auf sieben Jahre zu befristen. Bei allen Rechtshandlungen, die dieses Vertragsverhältnis betreffen, wird der Kommunale Versorgungsverband durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

(4) Ein Beamter des Kommunalen Versorgungsverbands ist vom Verwaltungsrat zum ständigen allgemeinen Stellvertreter des Direktors zu bestellen. Er muss Beamter auf Lebenszeit sein.17

§ 24
Aufgaben

(1) Der Direktor bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrats vor, nimmt an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teil und vollzieht die Beschlüsse.

(2) Der Direktor erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz sowie vom Verwaltungsrat oder Verwaltungsausschuss übertragenen Aufgaben. Der Direktor ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich.

(3) Der Direktor ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beschäftigten des Kommunalen Versorgungsverbands.

§ 25
Beauftragung, Vollmacht, Verpflichtungserklärungen

Für die Beauftragung, die rechtsgeschäftliche Vollmacht und die Abgabe von Verpflichtungserklärungen gelten die §§ 59 und 60 der Sächsischen Gemeindeordnung entsprechend.18

4. Abschnitt:
Beschäftigte

§ 26
Beschäftigte

Der Kommunale Versorgungsverband ist verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen geeigneten Beamten und Arbeitnehmer einzustellen. § 63 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.19

Fünfter Teil
Finanzwirtschaft

§ 27
Wirtschaftsführung

(1) Auf die Wirtschaftsführung des Kommunalen Versorgungsverbands finden die für die Wirtschaft der Landkreise geltenden Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über die Publizität des Entwurfs der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans sowie des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das Staatsministerium des Innern kann aus Gründen des öffentlichen Wohls von der Verpflichtung zur Anwendung des § 72 Absatz 3 und 5 der Sächsischen Gemeindeordnung freistellen. Das Staatsministerium des Innern kann von der Verpflichtung zur Anwendung des § 80 der Sächsischen Gemeindeordnung freistellen, wenn die Finanzplanung weder für die Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt wird. Den Mitgliedern ist ein Bericht über die wichtigsten Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres mit einer Vermögensübersicht zuzuleiten.

(2) Das Vermögen ist so anzulegen, dass Wertbeständigkeit, Liquidität und möglichst ein hoher Ertrag gesichert sind. Auf eine angemessene Mischung und Streuung ist zu achten. Die Anlagegrundsätze sind in der Satzung zu bestimmen.

(3) Der Kommunale Versorgungsverband bildet für seine Mitglieder und für seinen eigenen Bereich Rückstellungen für die Pensionsverpflichtungen und die Beihilfeverpflichtungen für Versorgungsempfänger auf Grund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen; nicht zu berücksichtigen sind die Angehörigen der in § 4 Nr. 6 genannten Mitglieder. Die Pensionsrückstellung ist mit dem versicherungsmathematischen Barwert nach dem Teilwertverfahren der bis zum Abschlussstichtag erworbenen Versorgungsanwartschaft, nach Eintritt des Versicherungsfalles mit dem versicherungsmathematischen Barwert der künftigen Versorgungsleistungen und unter Berücksichtigung biometrischer Rechnungsgrundlagen für Invaliditäts- und Sterbewahrscheinlichkeiten anzusetzen. Der zu verwendende Rechnungszinsfuß richtet sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Der Kommunale Versorgungsverband wendet bei der Bestimmung des Finanzbedarfs für Versorgungsverpflichtungen und für Beihilfen für Versorgungsempfänger das Kapitaldeckungsverfahren an. Im Jahresabschluss ist zum Stand der Kapitalisierung sowie zum voraussichtlichen Kapitalisierungszeitraum zu berichten.20

§ 28
Umlage und Erstattung

(1) Der Kommunale Versorgungsverband erhebt zur Deckung seines allgemeinen Finanzbedarfs von den Mitgliedern mit Ausnahme der in § 4 Nr. 6 genannten Pflichtmitgliedern eine Umlage nach Maßgabe der Satzung.

(2) Die Umlage nach Absatz 1 wird innerhalb einer Umlagegemeinschaft von den Mitgliedern im gleichen Vomhundertsatz erhoben. Bemessungsgrundlagen sind

1.
die zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die jährlichen Sonderzahlungen im Haushaltsjahr der bei dem Mitglied beschäftigten Angehörigen,
2.
die den Angehörigen im vorangegangenen Haushaltsjahr bezahlten Versorgungsbezüge.

Für Angehörige, die bei der erstmaligen Erlangung der Versorgungsberechtigung das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben, kann ein angemessener Zuschlag zu der sich aus Satz 2 Nr. 1 ergebenden Umlage erhoben werden, sofern dies die Satzung bestimmt.

(3) Der Kommunale Versorgungsverband erhebt zur Deckung seines Aufwands für Leistungen nach § 13 Nr. 1 nach Maßgabe der Satzung eine besondere Umlage. Bemessungsgrundlage hierfür ist die Zahl der Anspruchsberechtigten. Die Umlage wird für alle Anspruchsberechtigten innerhalb der Umlagegruppe in gleichen Beträgen erhoben.

(4) Das Nähere ist in der Satzung zu regeln. Die Satzung hat Bestimmungen zu treffen über den Stichtag für die Ermittlung der bei dem Mitglied beschäftigten Angehörigen (Absatz 2 Satz 2 Nr. 1) und der vorhandenen Anspruchsberechtigten (Absatz 3 Satz 2). Durch Satzung können auch Regelungen getroffen werden über eine Pauschalierung der Bemessungsgrundlagen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 für die einzelnen Besoldungsgruppen. Ferner können durch Satzung Regelungen getroffen werden über den Wegfall oder die Ermäßigung der Umlage nach Absatz 1 für Angehörige mit Teilzeitbeschäftigung, für beurlaubte Angehörige oder für solche, deren Rechte als Angehörige vorübergehend ruhen. Für die besondere Umlage nach Absatz 3 können durch Satzung Umlagegruppen mit unterschiedlicher Umlage unter Berücksichtigung des zu erwartenden unterschiedlichen Aufwands gebildet werden.

(5) Die Höhe der Umlagen ist in der Haushaltssatzung festzusetzen.

(6) Nach Maßgabe der Satzung können Mitglieder über die allgemeine Umlage hinaus Sonderzahlungen auf künftige Verpflichtungen leisten.

(7) Der Kommunale Versorgungsverband lässt sich zur Deckung seines allgemeinen Finanzbedarfs von den Pflichtmitgliedern nach § 4 Nr. 6 den auf sie entfallenden Anteil erstatten. Das Nähere zum Erstattungsverfahren, insbesondere die Fälligkeit und die Vorauszahlung der Erstattungsbeträge, regelt die Satzung. Für diese Pflichtmitglieder finden § 8 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 2, die §§ 11, 12 und 15 Nr. 1 keine Anwendung.21

§ 29
Auskunftspflicht

(1) Die Mitglieder haben dem Kommunalen Versorgungsverband alle Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Durchführung der dem Kommunalen Versorgungsverband obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Feststellung des Bestehens eines Mitgliedschafts- oder Angehörigenverhältnisses oder der Beihilfeberechtigung sowie von Art und Umfang der hieraus folgenden Rechte und Pflichten, erforderlich sind. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Kommt ein Mitglied diesen Verpflichtungen nicht nach, so können nach Maßgabe der Satzung ungeachtet der Festsetzungsfristen die rückständigen Umlagen in vollem Umfang sowie ein Verspätungszuschlag auch über § 152 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung hinaus erhoben werden. Der Kommunale Versorgungsverband kann ferner nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge bis zu der in § 240 der Abgabenordnung bestimmten Höhe festsetzen und Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen. Das Nähere wird durch die Satzung bestimmt.22

§ 30
Zahlung der Umlage

(1) Die Umlage ist innerhalb eines Monats nach der Anforderung zu zahlen.

(2) Auf die Umlage können Vorauszahlungen angefordert werden. Sie sind bis zu dem in ihrer Anforderung festgesetzten Zeitpunkt zu zahlen.

Sechster Teil
Aufsicht

§ 31
Aufsicht

Der Kommunale Versorgungsverband unterliegt der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums des Innern. Die für die Rechtsaufsicht über die Gemeinden maßgebenden Bestimmungen gelten entsprechend.

Siebter Teil
Sonderkasse

§ 32
Allgemeines

(1) Der Kommunale Versorgungsverband bildet für die neben der gesetzlichen Rentenversicherung gewährte zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmer eine rechtlich unselbstständige Sonderkasse unter dem Namen „Zusatzversorgungskasse“. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Der Zweite, Dritte und Fünfte Teil dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden. Auf die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der Zusatzversorgungskasse finden die für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Vorschriften über das Stammkapital sowie der Auslegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts, entsprechende Anwendung. Die für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften über den Jahresabschluss und den Lagebericht finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und vorzulegen sind. Der Jahresabschluss ist innerhalb von elf Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres festzustellen. Den Mitgliedern ist ein Bericht über die wichtigsten Ergebnisse des abgelaufenen Wirtschaftsjahres mit einer Vermögensübersicht zuzuleiten.

(3) Die Zusatzversorgungskasse unterliegt der Versicherungsaufsicht. Die §§ 2, 3 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 4 und 5, §§ 5 und 8 des Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487), in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung.

(4) Die Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Freistaat Sachsen von der seiner Aufsicht unterstellten Zusatzversorgungskasse zu erstatten. Die Höhe der Gebühren soll neun Zehntel der Kosten betragen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde setzt die Höhe der Gebühren jährlich durch Bescheid fest.23

§ 33
Verwaltungsausschuss der Zusatzversorgungskasse

(1) Für die Angelegenheiten der Sonderkasse ist vom Verwaltungsrat des Kommunalen Versorgungsverbands ein Verwaltungsausschuss der Zusatzversorgungskasse zu bilden. Dieser entscheidet über den Erlass der Satzung für die Sonderkasse, bei organisatorischen Fragen im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat; er entscheidet ferner über die in dieser Satzung näher zu bezeichnenden Angelegenheiten.

(2) Der Verwaltungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats als Vorsitzendem und zwölf weiteren Mitgliedern. Diese werden je zur Hälfte aus den Organen oder sonstigen kraft Gesetzes oder Satzung vertretungsberechtigten Bediensteten der Mitglieder der Sonderkasse und aus dem Kreis der Versicherten berufen. Das Nähere regelt die Satzung.

(3) Die §§ 20 bis 22 und § 24 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.24

Achter Teil
Sondervermögen nach § 20 des Sächsischen Besoldungsgesetzes25

§ 34
Allgemeines

(1) Der Kommunale Versorgungsverband Sachsen bildet nach § 20 Abs. 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der jeweils geltenden Fassung, für seine Mitglieder und seine Besoldungs- und Versorgungsempfänger ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen unter dem Namen „Versorgungsrücklage“. Dieses ist von dem übrigen Vermögen des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen, dessen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

(2) Die sich nach § 20 Abs. 2 SächsBesG durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsausgaben und des Alters- und Hinterbliebenengeldes des laufenden Jahres und der Vorjahre ergebenden Beträge sind jährlich, spätestens im Januar des Folgejahres, dem Sondervermögen zuzuführen. Die Höhe der durch den Kommunalen Versorgungsverband dem Sondervermögen zuzuführenden Beträge wird unter Anwendung einer vom Staatsministerium der Finanzen festzulegenden Berechnungsformel ermittelt.

(3) Das Sondervermögen ist erst nach Abschluss der Zuführung der Mittel gemäß § 20 Abs. 2 SächsBesG und nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben nach Maßgabe einer vom Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassenden Rechtsverordnung zu verwenden.26

§ 35
(aufgehoben)27

§ 36
Verwaltungsausschuss für die Angelegenheiten des Sondervermögens nach § 20 des Sächsischen Besoldungsgesetzes

(1) Für die Angelegenheiten des Sondervermögens (Versorgungsrücklage) ist vom Verwaltungsrat des Kommunalen Versorgungsverbands ein Verwaltungsausschuss für die Angelegenheiten der Versorgungsrücklage zu bilden. Dieser erlässt eine Satzung nach § 37 über die Versorgungsrücklage, bei organisatorischen Fragen im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat.

(2) Der Verwaltungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats als Vorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern.

(3) Die §§ 20 bis 22 und § 24 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.28

§ 37
Satzung

Das Nähere regelt eine Satzung. Diese muss zumindest Regelungen enthalten über

1.
die Aufgaben des Verwaltungsausschusses,
2.
das Vorschlags- und Berufungsverfahren für die Mitglieder des Verwaltungsausschusses und
3.
die Zuführung der Mittel nach § 20 SächsBesG.29

Neunter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften30

§ 37a
Übergangsbestimmungen

(1) Beim Ausscheiden der AOK PLUS als Rechtsnachfolgerin der AOK Sachsen aus der Pflichtmitgliedschaft beim Kommunalen Versorgungsverband findet § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 auf die in § 6 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen der AOK PLUS Anwendung. Der Kommunale Versorgungsverband erstattet der AOK PLUS ihren Anteil an der Sicherheitsrücklage, der Versorgungsrücklage und dem weiteren Vermögen. Zur Absicherung des Nachhaftungsrisikos des Kommunalen Versorgungsverbandes ist von der AOK PLUS für die ab dem 1. Januar 2010 bis zu ihrem Ausscheiden zeitanteilig erworbenen Anwartschaften ihrer Angehörigen an den Kommunalen Versorgungsverband eine Sicherungsleistung bis längstens 31. Dezember 2049 zu erbringen. Die Höhe der nach Satz 2 zu erstattenden Beträge sowie der Barwert der in Satz 3 genannten Anwartschaften werden zum Zeitpunkt des Ausscheidens der AOK PLUS durch ein versicherungsmathematisches Gutachten bestimmt. Das Gutachten ist spätestens nach Ablauf von fünf Jahren zu aktualisieren. Das Nähere zur Absicherung des Nachhaftungsrisikos wird zwischen der AOK PLUS und dem Kommunalen Versorgungsverband vereinbart.

(2) Die AOK PLUS hat die anlässlich des Ausscheidens aus der Pflichtmitgliedschaft vom Kommunalen Versorgungsverband auszukehrenden Mittel in geeigneter Weise gegen das Risiko ihrer Zahlungsunfähigkeit zugunsten der bisher über den Kommunalen Versorgungsverband versorgten und versorgungsberechtigten Angehörigen im Sinne des § 6 abzusichern. Als geeignete Sicherungsmittel im Sinne des Satzes 1 gelten insbesondere Treuhand-, Versicherungs- und schuldrechtliche Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodelle mit ausreichender Sicherung gegen Kündigung. Die AOK PLUS hat dem Kommunalen Versorgungsverband und dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz die zur Sicherung ergriffenen Maßnahmen vor Auskehr der Mittel schriftlich nachzuweisen. Die Übertragung der Mittel erfolgt unmittelbar in das gesicherte Modell.31

§ 38
In-Kraft-Treten und Schlussvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

(2) Am Tage vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandene Versorgungsempfänger der Pflichtmitglieder werden mit Wirkung vom 1. Januar 1993 Angehörige im Sinne von § 6 Abs. 2.

(3) § 6 Abs. 1 Nr. 4 in der bis zum 22. Mai 2004 geltenden Fassung findet nur auf Angestellte, leitende Angestellte und Dienstverpflichtete Anwendung, die die Versorgungszusage beim Mitglied nach dem 31. Dezember 1995 erstmals erlangt haben. Dies gilt nicht für die am 31. Dezember 1995 vorhandenen Angehörigen der freiwilligen Mitglieder ohne Dienstherrenfähigkeit. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab dem 23. Mai 2004 geltenden Fassung findet nur auf Angestellte, leitende Angestellte und Dienstverpflichtete Anwendung, die die Versorgungszusage beim Mitglied nach dem 23. Mai 2004 geltenden Fassung erstmals erlangt haben.32