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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung berufliche Gymnasien

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung berufliche Gymnasien vom 25. März 2002 (SächsGVBl. S. 125)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt  am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 12, der am 1. August 2002 in Kraft tritt. Bei der Abiturprüfung im Schuljahr 2001/2002 finden § 44 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2 und 3 sowie § 51 Abs. 2 Satz 2 keine Anwendung; enthält die besondere Lernleistung fachpraktische Anteile oder erwächst sie aus der Teilnahme an einem Leistungswettbewerb, so gehen bei dieser Abiturprüfung fachpraktischer Anteil oder Wettbewerbsergebnis, schriftliche Leistung und mündliche Leistung zu gleichen Teilen in die Gesamtbewertung ein.

Dresden, den 25. März 2002

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 5, S. 125

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. April 2002

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2024