Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schulordnung berufliche Gymnasien
Vom 25. März 2002
Es wird verordnet aufgrund von
- 1.
- § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), welches zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist,
- 2.
- § 19 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), welches zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 515, 2001 S. 97) geändert worden ist:
Artikel 1
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über berufliche Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung berufliche Gymnasien – BGySO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1998 (SächsGVBl. 1999 S. 16, 130) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Angabe zu § 20 wird die Angabe „ , Einsichtnahme“ gestrichen.
- b)
- In der Angabe zu § 52 wird die Angabe „Rücktritt,“ gestrichen.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Nr. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Berufsschule“ die Worte „oder Berufsfachschule“ eingefügt.
- b)
- Absatz 3 Nr. 3 Satz 2 wird gestrichen.
- c)
- Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Schulleiter kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen - 1.
- bei besonderen, vom Schüler nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere längerer Krankheit,
- 2.
- wenn der Schüler ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableistet oder abgeleistet hat oder
- 3.
- wenn der Schüler innerhalb der letzten drei Jahre vor der Aufnahme zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen einen Auslandsaufenthalt von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten absolviert hat.“
- 3.
- § 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. eine Erklärung darüber, dass dem Schüler nicht bereits die Zulassung zur Abiturprüfung verwehrt worden ist und er nicht bereits an der Abiturprüfung zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife teilgenommen hat;“. - b)
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wie folgt gefasst:
„4. in den Fällen des § 4 Abs. 5 oder 6 eine schriftliche Erklärung über das Vorliegen der dort genannten besonderen Umstände.“ - 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 wird das Wort „Härtefälle“ durch das Wort „Fälle“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort „Berufsschulzeugnisses“ durch die Worte „Abschlusszeugnisses der Berufsschule oder Berufsfachschule“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Nr. 3 Satz 1 wird das Wort „Härtefalls“ durch das Wort „Falles“ ersetzt.
- d)
- In Absatz 4 wird das Wort „im“ durch das Wort „in“ ersetzt.
- 5.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
- „§ 7
Verweildauer - Die Verweildauer am beruflichen Gymnasium beträgt drei Jahre. Sie kann überschritten werden
- 1.
- bei Wiederholung der Klassenstufe 11 gemäß § 31,
- 2.
- bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 oder 13 oder der Kurshalbjahre 12/II und 13/I gemäß § 55 und
- 3.
- auf Antrag in besonderen Härtefällen mit Genehmigung des Regionalschulamtes.“
- 6.
- § 10 Abs. 3 wird aufgehoben.
- 7.
- § 11 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
- 8.
- In § 13 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „LehrerS“ durch das Wort „Lehrers“ ersetzt.
- 9.
- § 15 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Schüler, die in der fortgeführten Fremdsprache nicht sechs Jahre kontinuierlichen Unterricht nachweisen und diese Fremdsprache weder als erstes noch als drittes Prüfungsfach gewählt haben, nehmen an der schriftlichen Abiturprüfung in dieser Fremdsprache als Grundkursfach teil.“ - 10.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird die Angabe „ , Einsichtnahme“ gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 wird das Wort „darauffolgenden“ durch das Wort „übernächsten“ ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 11.
- § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Worte „betreffenden Lehrer“ durch die Worte „Klassenlehrer oder Tutor“ ersetzt.
- b)
- In Satz 3 werden die Worte „Der betreffende Lehrer“ durch das Wort „Dieser“ ersetzt.
- 12.
- In § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 wird das Wort „Betriebswirtschaftslehre“ durch das Wort „Rechnungswesen“ ersetzt.
- 13.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „selbständigen“ durch das Wort „selbstständigen“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 werden die Worte „der obersten Schulaufsichtsbehörde“ durch die Worte „des Regionalschulamtes“ ersetzt.
- 14.
- In § 33 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Funktion“ durch das Wort „Aufgabe“ ersetzt.
- 15.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird der überflüssige Bindestrich im Wort „Gemein-schaftskunde“ gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b wird das Wort „Wirtschaftlichem“ gestrichen.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „ , nicht unter § 11 Abs. 1 genannte“ gestrichen.
- 16.
- § 36 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. in einem der Fächer Bildende Kunst, Literatur oder Musik zwei Grundkurse;“. - 17.
- § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird der überflüssige Bindestrich im Wort „Leis-tungskurse“ gestrichen.
- b)
- In Satz 3 Nr. 4 wird das Wort „Wirtschaftlichem“ gestrichen.
- 18.
- In § 38 Abs. 1 Satz 4 wird nach dem Wort „können“ die Angabe „mit Ausnahme der Fächer Bildende Kunst, Literatur und Musik“ eingefügt.
- 19.
- In § 39 Abs. 1 wird das Wort „der“ gestrichen.
- 20.
- § 42 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Abiturprüfungsbereich besteht aus den Ergebnissen der Abiturprüfung, den Leistungen in den Abiturprüfungsfächern im Kurshalbjahr 13/II und gegebenenfalls dem Ergebnis der besonderen Lernleistung.“ - b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ohne Einbringung einer besonderen Lernleistung wird der Abiturprüfungsbereich wie folgt in die Gesamtqualifikation eingebracht: - 1.
- Summe der in den Prüfungen gemäß § 43 erreichten Punkte in vierfacher Wertung und
- 2.
- Summe der in den Prüfungsfächern im Kurshalbjahr 13/II erreichten Punkte in einfacher Wertung.“
- c)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Bei Einbringung einer besonderen Lernleistung wird der Abiturprüfungsbereich wie folgt in die Gesamtqualifikation eingebracht: - 1.
- Summe der in den Prüfungen gemäß § 43 erreichten Punkte in dreifacher Wertung,
- 2.
- Summe der in den Prüfungsfächern im Kurshalbjahr 13/II erreichten Punkte in einfacher Wertung und
- 3.
- für die besondere Lernleistung erreichte Punkte in vierfacher Wertung.“
- d)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert: Die Worte „der einfachen“ werden durch die Worte „in einfacher“ ersetzt.
- e)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
- f)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert: Nach dem Wort „Fach“ wird die Angabe „des schriftlichen Abiturprüfungsteils einschließlich der mündlichen Prüfung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.
- 21.
- § 43 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „seine Abiturprüfungsfächer“ durch die Worte „sein drittes und viertes Abiturprüfungsfach“ ersetzt.
- b)
- Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
- c)
- Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.
- d)
- In Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
- e)
- In Absatz 6 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
- f)
- Absatz 7 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- Für die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft gilt:
- a)
- Geschichte/Gemeinschaftskunde oder eine Naturwissenschaft können drittes oder viertes Prüfungsfach sein.
- b)
- Informatik kann nur viertes Prüfungsfach sein.
- c)
- Wirtschaftsgeographie kann nicht Prüfungsfach sein.“
- 22.
- § 44 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Will ein Schüler eine besondere Lernleistung einbringen, hat er dies dem Tutor spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts der Jahrgangsstufe 13 schriftlich und unwiderruflich mitzuteilen.“ - b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Kolloquium“ die Angabe „ , das in der Regel 45 Minuten je Schüler dauert,“ eingefügt.
- c)
- Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die §§ 46, 47 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kursfachlehrers der Betreuer der besonderen Lernleistung tritt. In den Fachausschuss für das Kolloquium kann zusätzlich ein weiterer Lehrer mit Stimmrecht berufen werden; in diesem Fall hat der Protokollant kein Stimmrecht.“ - d)
- Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 7 angefügt:
„(4) § 53 gilt entsprechend. Liegt eine auf die Dokumentation bezogene Täuschungshandlung vor, gilt auch das Kolloquium als mit 0 Punkten bewertet.
(5) Für die Dokumentation gilt § 49 Abs. 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kursfachlehrers der Betreuer der besonderen Lernleistung tritt.
(6) Für das Kolloquium gelten § 48 Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 und Abs. 4, § 50 Abs. 2, 5 und hinsichtlich der Teilnahme von Zuhörern an der Beratung, Festsetzung und Mitteilung des Ergebnisses § 50 Abs. 6 sowie §§ 51, 52 entsprechend.
(7) Bei der Bewertung der besonderen Lernleistung zählt die Dokumentation zweifach und das Kolloquium einfach. Fachpraktische Anteile werden bei der Bewertung der Dokumentation im Verhältnis ihrer Bedeutung berücksichtigt. Für die Ermittlung der Note der besonderen Lernleistung gilt die Anlage 2 zu § 50 Abs. 7 entsprechend.“ - 23.
- § 45 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Ergebnisse der schriftlichen Prüfung die Mindestqualifikation“ durch die Worte „bis dahin erbrachten Leistungen die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife“ ersetzt.
- b)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Werden die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 2 oder die Teilnahmevoraussetzungen gemäß Absatz 3 Satz 2 nicht erfüllt, wird die Allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt.“ - 24.
- § 46 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „der oberen Schulaufsichtsbehörde“ durch die Worte „des Regionalschulamtes“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Nr. 6 werden die Worte „sowie bei ordnungswidrigem Verhalten im Zusammenhang mit Prüfungen“ gestrichen.
- c)
- In Absatz 2 Nr. 7 werden die Worte „die zuständige Schulaufsichtsbehörde“ durch die Worte „das Regionalschulamt“ ersetzt.
- d)
- In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „der oberen Schulaufsichtsbehörde“ durch die Angabe „dem Regionalschulamt, das über den Ausschluss entscheidet“ ersetzt.
- e)
- Absatz 5 Satz 3 wird gestrichen.
- f)
- In Absatz 7 werden die Worte „der oberen Schulaufsichtsbehörde“ durch die Worte „des Regionalschulamtes“ ersetzt.
- g)
- In Absatz 8 wird das Wort „Verhandlungen“ durch das Wort „Sitzungen“ ersetzt.
- 25.
- § 47 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitglieder des Fachausschusses sollen die Lehrbefähigung für das Prüfungsfach haben.“ - b)
- In Absatz 4 werden die Worte „der oberen Schulaufsichtsbehörde“ durch die Worte „des Regionalschulamtes“ ersetzt.
- 26.
- In § 48 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Prüfungsteilnehmers“ die Angabe „ , die Namen und Dienststellen der aus dienstlichem Interesse teilnehmenden Zuhörer, etwaige Genehmigungen und Einverständnisse nach § 50 Abs. 6“ eingefügt.
- 27.
- § 49 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird der überflüssige Bindestrich im Wort „Zweitkorrektor“ gestrichen.
- b)
- Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ein vom Prüfungsausschuss bestimmter Drittkorrektor setzt die endgültige Punktzahl im Rahmen der Bewertungen des Erst- und Zweitkorrektors fest, wenn - 1.
- die Abweichung mehr als drei Punkte beträgt oder
- 2.
- der Erstkorrektor oder der Zweitkorrektor die Leistung mit 0 Punkten bewertet hat.“
- c)
- In Absatz 4 wird das Wort „Schülern“ durch das Wort „Prüfungsteilnehmern“ ersetzt.
- 28.
- § 50 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Jeder Prüfungsteilnehmer wird in dem von ihm gewählten Fach von einem Fachausschuss mündlich geprüft.“ - b)
- In Absatz 2 wird das Wort „Schülern“ durch das Wort „Prüfungsteilnehmern“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Sie besteht zu etwa gleichen Teilen aus dem Vortrag des Prüfungsteilnehmers und einem Prüfungsgespräch.“ - d)
- In Absatz 3 wird der bisherige Satz 2 wie folgt gefasst:
„Die Aufgaben für den Vortrag werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich vorgelegt.“ - e)
- In Absatz 3 wird der bisherige Satz 4 gestrichen.
- f)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) An der mündlichen Prüfung einschließlich der Beratung, Festsetzung und Mitteilung des Ergebnisses können als Zuhörer Bedienstete der Schulaufsichtsbehörden und bei berechtigtem dienstlichen oder wissenschaftlichen Interesse mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses andere Personen teilnehmen. Die Teilnahme von mehr als zwei Zuhörern bedarf des Einverständnisses des Prüfungsteilnehmers.“ - g)
- In Absatz 7 wird das Wort „Schüler“ durch das Wort „Prüfungsteilnehmer“ ersetzt.
- 29.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Schüler“ durch das Wort „Prüfungsteilnehmer“ ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers legt das Regionalschulamt Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Prüfung fest, die die Belange des behinderten Prüfungsteilnehmers berücksichtigen, jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ nicht verändern. Der Antrag soll spätestens drei Monate vor der ersten schriftlichen Prüfungsarbeit gestellt werden.“ - c)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 30.
- § 52 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird die Angabe „Rücktritt,“ gestrichen.
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Schüler“ jeweils durch das Wort „Prüfungsteilnehmer“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Schüler“ durch das Wort „Prüfungsteilnehmer“ ersetzt.
- d)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „von Schülern“ gestrichen.
- e)
- In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Schüler“ durch das Wort „Prüfungsteilnehmer“ ersetzt.
- f)
- In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Schüler“ durch das Wort „Prüfungsteilnehmer“ ersetzt.
- g)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Stellt der Prüfungsausschuss einen wichtigen Grund für das Versäumnis fest, kann der Prüfungsteilnehmer die Abiturprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung am Nachprüfungstermin nachholen. Versäumt er auch diesen Termin aus wichtigem Grund, kann er die Abiturprüfung im folgenden Jahr nach Wiederholung der Jahrgangsstufe 13 nachholen. Stellt der Prüfungsausschuss einen außergewöhnlichen Härtefall fest, kann der Prüfungsteilnehmer die Abiturprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung ohne vollständige Wiederholung der Jahrgangsstufe 13 an einem weiteren Nachprüfungstermin nachholen.“ - 31.
- § 53 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Schüler“ durch das Wort „Prüfungsteilnehmer“ ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Liegt eine Täuschungshandlung vor, ist wie folgt zu verfahren: - 1.
- Eine noch nicht beendete Prüfung wird abgebrochen. Die Entscheidung trifft bei einer schriftlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei einer mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Fachausschusses.
- 2.
- Die Prüfungsleistung ist mit 0 Punkten zu bewerten.
- 3.
- In schweren Fällen kann das Regionalschulamt den Prüfungsteilnehmer von der Abiturprüfung ausschließen.“
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei Verdacht auf Vorliegen einer Täuschungshandlung setzt der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses fort.“ - d)
- In Absatz 4 werden die Worte „die obere Schulaufsichtsbehörde“ durch die Worte „das Regionalschulamt“ ersetzt.
- e)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Behindert ein Prüfungsteilnehmer eine Prüfung so, dass es nicht möglich ist, diese ordnungsgemäß durchzuführen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Absatz 2 Nr. 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Prüfungsausschuss feststellt, dass ein schuldhaftes Handeln nicht vorliegt.“ - 32.
- § 54 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Prüfungsausschuss stellt in der Schlusssitzung die Prüfungsergebnisse und die Gesamtqualifikation fest und entscheidet über die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife.“ - b)
- In Absatz 2 wird das Wort „Schüler“ durch das Wort „Prüfungsteilnehmer“ ersetzt.
- 33.
- § 55 wird wie folgt gefasst:
- „§ 55
Wiederholung einer Jahrgangsstufe - (1) Sofern nicht bereits die Klassenstufe 11 wiederholt wurde, kann der Schüler die Jahrgangsstufe 12 einmal wiederholen, wenn
- 1.
- der Schüler dies beim Schulleiter beantragt oder
- 2.
- bereits am Ende der Jahrgangsstufe 12 feststeht, dass der Schüler die Zulassungsvoraussetzungen nach § 45 Abs. 2 nicht erfüllen wird.
- (2) Steht bereits am Ende des Kurshalbjahres 13/I fest oder ist zu erwarten, dass der Schüler die Zulassungsvoraussetzungen nach § 45 Abs. 2 nicht erfüllen wird, soll der Schulleiter dem Schüler auf Antrag gestatten, die Kurshalbjahre 12/II und 13/I einmal zu wiederholen, wenn nicht bereits die Klassenstufe 11 oder die Jahrgangsstufe 12 wiederholt wurde. Ist eine Wiederholung ausgeschlossen und steht am Ende des Kurshalbjahres 13/I fest, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach § 45 Abs. 2 nicht erfüllt werden, gilt dies als Nichtzuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife.
(3) Wurde die Allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt, soll der Schulleiter dem Schüler auf Antrag gestatten, die Jahrgangsstufe 13 einmal zu wiederholen. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Satz 2.“ - 34.
- In § 56 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Schulhalbjahres“ durch das Wort „Kurshalbjahres“ ersetzt.
- 35.
- § 57 wird wie folgt gefasst:
- „§ 57
Teilnehmer - Wer die Allgemeine Hochschulreife erwerben will, ohne Schüler eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums oder beruflichen Gymnasiums zu sein, kann die Abiturprüfung am beruflichen Gymnasium als außerordentlicher Teilnehmer (Schulfremder) ablegen.“
- 36.
- § 58 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden nach dem Wort „Gymnasiums“ die Worte „oder beruflichen Gymnasiums“ eingefügt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde“ durch die Worte „dem Regionalschulamt“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Die obere Schulaufsichtsbehörde“ durch die Worte „Das Regionalschulamt“ ersetzt.
- 37.
- In § 59 Abs. 2 wird die Angabe „gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2, Geschichte/Gemeinschaftskunde und eine“ durch die Angabe „ , Geschichte/Gemeinschaftskunde und einer“ ersetzt.
- 38.
- In § 62 wird das Wort „Zulassungsbedingungen“ durch das Wort „Zulassungsvoraussetzungen“ ersetzt.
- 39.
- In Anlage 2 werden die Worte „Kursleistung im Abschlusssemester“ durch die Angabe „Leistung im Kurshalbjahr 13/II“ ersetzt.
- 40.
- In Anlage 3 wird die Angabe „Kursleistung 13/II in einfacher Weise“ durch die Angabe „Leistung im Kurshalbjahr 13/II in einfacher Wertung“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 12, der am 1. August 2002 in Kraft tritt. Bei der Abiturprüfung im Schuljahr 2001/2002 finden § 44 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2 und 3 sowie § 51 Abs. 2 Satz 2 keine Anwendung; enthält die besondere Lernleistung fachpraktische Anteile oder erwächst sie aus der Teilnahme an einem Leistungswettbewerb, so gehen bei dieser Abiturprüfung fachpraktischer Anteil oder Wettbewerbsergebnis, schriftliche Leistung und mündliche Leistung zu gleichen Teilen in die Gesamtbewertung ein.
Dresden, den 25. März 2002
Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler