Eingangsformel
Artikel 1 Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über den Erlass von Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften (VwV Normerlass
Artikel 2 Änderung der VwV Veröffentlichungsblätter
Artikel 2
Änderung der VwV Veröffentlichungsblätter
Ziffer II Nummer 5 Buchstabe b der VwV Veröffentlichungsblätter vom 27. Oktober 2006 (SächsABl. S. 1003), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 13. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 802), wird wie folgt gefasst:
- „b)
- Sollen Rechtsverordnungen der Staatsregierung oder der Staatsministerien verkündet werden, ist im Zuleitungsschreiben durch das zuständige Staatsministerium mitzuteilen, dass durch das Staatsministerium der Justiz und für Europa das Prüfattest gemäß Nummer 5 Satz 2 der VwV Normerlass vom 5. Juli 2014 (SächsABl. S. 858), in der jeweils geltenden Fassung, erteilt wurde. Für den Fall der Nichterteilung des Prüfattests gelten die Regelungen in Nummer 6 Buchstabe a Satz 2 und 3 der VwV Normerlass im Hinblick auf die Verkündung entsprechend.“