Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen (Sächsische Emissionserklärungsverordnung – Abwasser – SächsAbwEmErklVO)
Artikel 2 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft
Artikel 2
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft
§ 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft (WasserZuVO) vom 7. Januar 2000 (SächsGVBl. S. 16), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. November 2001 (SächsGVBl. S. 736, 737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- Folgende Nummer 15 wird angefügt:
„15. das Erheben und Verarbeiten der mit der Emissionserklärung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen (Sächsische Emissionserklärungsverordnung – Abwasser – SächsAbwEmErklVO) vom 10. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 371) gemeldeten Daten sowie deren Weitergabe an die oberste Wasserbehörde.“