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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012

Vollzitat: Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387)

Artikel 23
Änderung des Sächsischen Berufsakademiegesetzes

Dem § 1 des Gesetzes über die Berufsakademien im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 376), wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Berufsakademie darf zur Finanzierung ihrer Ausgaben keine Kredite aufnehmen. Ausgenommen ist die Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten, die 10 Prozent der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Erträge nicht überschreiten dürfen und jeweils zum Jahresende ausgeglichen werden müssen. Im Übrigen ist die Gewährung von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen ausgeschlossen, ebenso die Beteiligung an oder die Gründung von Unternehmen.“

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2010 Nr. 16, S. 387
    Fsn-Nr.: 520-5:11A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2011