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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Universitätsklinika-Gesetz

Vollzitat: Universitätsklinika-Gesetz vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist

Gesetz
über das Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig und das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden
(Universitätsklinika-Gesetz – UKG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes über die Hochschulmedizin im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Hochschulmedizingesetz – SHMG)

Vom 6. Mai 1999

Rechtsbereinigt mit Stand vom 22. Juni 2023

§ 1
Errichtung, Rechtsnachfolge, Betriebsvermögen,
Gemeinnützigkeit, Dienstsiegel

(1) Als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts des Freistaates Sachsen werden errichtet:

1.
das Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig mit Sitz in Leipzig,
2.
das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden mit Sitz in Dresden.

(2) 1Das Universitätsklinikum tritt ein in die Rechte und Pflichten des jeweiligen bisherigen Universitätsklinikums, bestehend aus den Kliniken und Klinischen Instituten als Betriebseinheiten der Medizinischen Fakultät und den ihnen dienenden Einrichtungen sowie den Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe (einschließlich der Medizinischen Berufsfachschulen). 2Die in der Anlage aufgeführten theoretischen Institute verbleiben bei der Medizinischen Fakultät. 3Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre im Zuge der Entwicklung der medizinischen Wissenschaften erforderlich ist, kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einzelne Institute oder Kliniken durch Rechtsverordnung aus dem Universitätsklinikum in die Medizinische Fakultät oder aus der Medizinischen Fakultät in das Universitätsklinikum umgliedern. 4Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gehen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten des Freistaates Sachsen und der Universität auf das Universitätsklinikum über, soweit sie seinem Aufgabenbereich zuzurechnen waren.

(3) 1Das Betriebsvermögen wird mit den Buchwerten der von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Schlussbilanz zum 30. Juni 1999 vom Universitätsklinikum übernommen. 2Das Universitätsklinikum erhält für die Betriebsgrundstücke einschließlich Vorratsflächen unentgeltlich die Nutzungsbefugnis. 3Das Eigentum an Betriebsgrundstücken einschließlich der Vorratsflächen bleibt beim Freistaat Sachsen. 4Den weiteren Grundstücksbedarf des Universitätsklinikums wird der Freistaat Sachsen im Rahmen seiner Möglichkeiten decken. 5Das Universitätsklinikum kann eigenes Vermögen erwerben.

(4) Das Universitätsklinikum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. September 1998 (BGBl. II S. 2322).

(5) Das Universitätsklinikum führt ein Dienstsiegel mit dem Wappen der jeweiligen Universität und seinem Namen als Umschrift.

§ 2
Aufgaben

(1) 1Das Universitätsklinikum erfüllt die bisher der jeweiligen Universität in der Krankenversorgung, der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals und darüber hinaus im öffentlichen Gesundheitswesen obliegenden Aufgaben; es ist insoweit Träger der Krankenversorgung. 2Das Universitätsklinikum arbeitet eng mit der jeweiligen Universität zusammen und trifft Entscheidungen, die sich auf Forschung und Lehre auswirken, im Benehmen mit der Medizinischen Fakultät. 3Es wahrt die der Universität eingeräumte Freiheit in Forschung und Lehre und stellt sicher, dass die Mitglieder der Universität die durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 21 der Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgten Grundrechte und die Freiheiten nach § 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung, wahrnehmen können. 4Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, der Klinik- und Krankenhausschule im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wie bisher Räumlichkeiten zu denselben Bedingungen zu überlassen.

(2) 1Die Universität ist verpflichtet, die der klinischen Medizin zugeordneten Hochschullehrer und weiteres wissenschaftliches und nichtwissenschaftliches Personal, Sachmittel und Räumlichkeiten der Universität nach Bedarf dem jeweiligen Universitätsklinikum zum Zwecke der Krankenversorgung zur Verfügung zu stellen. 2Die der klinischen Medizin zugeordneten Hochschullehrer und das weitere wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Personal sind verpflichtet, an dem ihrer Universität zugeordneten Universitätsklinikum in der Krankenversorgung mitzuwirken. 3Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, das der jeweiligen Medizinischen Fakultät zugeordnete Personal zur Deckung seines nicht mit eigenem Personal gedeckten Bedarfs in der Krankenversorgung einzusetzen. 4Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus wird ermächtigt, diese Verpflichtung dem Grunde und dem Umfang nach gegenüber dem Universitätsklinikum und der Medizinischen Fakultät durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 zu regeln. 5Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, die Universität, der es zugeordnet ist, bei der Erfüllung ihres Auftrags in Forschung und Lehre durch die Bereitstellung von wissenschaftlichem und nichtwissenschaftlichem Personal, Sachmitteln und Räumlichkeiten zu unterstützen. 6Der Forschung, Lehre und Krankenversorgung dienende Einrichtungen des Universitätsklinikums sind von diesem als hoheitliche Aufgabe der Medizinischen Fakultät der Universität zur Verfügung zu stellen; entsprechend sind Einrichtungen der Medizinischen Fakultät der Universität von dieser dem Universitätsklinikum zur Verfügung zu stellen. 7Das Universitätsklinikum und die Universität regeln die Einzelheiten der Zusammenarbeit, zu der sie nach den Sätzen 1 bis 6 verpflichtet sind, durch einen öffentlich-rechtlichen Kooperationsvertrag. 8In diesem Kooperationsvertrag sind die jeweiligen Beiträge, die in Forschung, Lehre und Krankenversorgung erbracht werden, sowie die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen auf Selbstkostenbasis zu regeln. 9Darüber hinaus können in diesem Kooperationsvertrag auch Vereinbarungen über die Ziele der Struktur- und Entwicklungsplanung sowie das Zusammenwirken der Verwaltung der Universität und der Verwaltung des Universitätsklinikums auf Selbstkostenbasis abgeschlossen werden.

(3) 1Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Universitätsklinikum oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung dem Universitätsklinikum weitere Aufgaben zu übertragen, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben in Verbindung stehen. 2Durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung kann ferner eine Übertragung der Aufgaben nach § 12 Absatz 9 des Sächsischen Hochschulgesetzes erfolgen. 3Soweit dem Universitätsklinikum hierdurch Kosten entstehen, dürfen ihm weitere Aufgaben nur übertragen werden, wenn die zur Erfüllung erforderlichen Mittel bereitstehen.

(4) 1Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus wird ermächtigt, dem Universitätsklinikum durch Rechtsverordnung die gesamte Personal- und Wirtschaftsverwaltung auch für die in der Anlage aufgeführten theoretischen Institute zu übertragen. 2Die in der Rechtsverordnung nach Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 4 erfassten Leistungen dürfen nur zwischen dem Universitätsklinikum und der Medizinischen Fakultät der jeweiligen Universität vereinbart werden.

(5) 1Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Universitätsklinikum Dritter bedienen, an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. 2Das Universitätsklinikum soll sich an einem Unternehmen nur beteiligen oder ein solches nur gründen, wenn

1.
ein wichtiges Interesse des Universitätsklinikums vorliegt und sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,
2.
dies nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Universitätsklinikums steht,
3.
das wirtschaftliche Risiko für das Universitätsklinikum seiner Leistungsfähigkeit angemessen ist,
4.
die Einlagenverpflichtung und die Haftung des Universitätsklinikums auf einen bestimmten und seiner Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt ist und
5.
das Universitätsklinikum einen angemessenen Einfluss auf die Leitung des Unternehmens ausübt.

3Dabei ist ein Prüfrecht des Rechnungshofes gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 3 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) sicherzustellen. 4Die Beteiligung an oder die Gründung von Unternehmen bedarf der Einwilligung des Gewährträgers.

(6) 1Das Universitätsklinikum übt die Bauherrenfunktion aus. 2Hierzu gehören insbesondere die Planung und die Durchführung von Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen.1

§ 3
Gewährträgerschaft und Rechtsaufsicht

(1) Für die Verbindlichkeiten des Universitätsklinikums haftet der Freistaat Sachsen als Gewährträger unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen des Universitätsklinikums nicht zu erlangen ist.

(2) 1Das Universitätsklinikum steht unter der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. 2Aufsichtszuständigkeiten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) 1Die Gewährträgerschaft des Freistaates Sachsen wird durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und das Staatsministerium der Finanzen gemeinsam wahrgenommen. 2Entscheidungen nach Absatz 4 sollen binnen vier Wochen ab Zugang der Vorlage beim Gewährträger getroffen werden.

(4) Dem Gewährträger des Universitätsklinikums obliegt

1.
die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 5 und 6,
2.
die Entlastung des Aufsichtsrats,
3.
die Genehmigung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses,
4.
der Erlass und die Änderung der Satzung im Benehmen mit dem Aufsichtsrat,
5.
die Bestellung des Wirtschaftsprüfers.

(5) Die Satzung kann dem Gewährträger weitere Zuständigkeiten zuweisen.

§ 4
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) 1Wirtschaftsführung und Rechnungswesen des Universitätsklinikums richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. 2Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.

(2) 1Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. 2Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. 3Dieser besteht insbesondere aus dem Erfolgs- und dem Vermögensplan. 4Der Wirtschaftsplan ist im Laufe des Wirtschaftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen.

(3) 1Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften unter Berücksichtigung der ergänzenden Vorschriften der Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern (Krankenhaus-BuchführungsverordnungKHBV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 § 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1249) zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer geprüft. 2Die Prüfung erfolgt nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen nach § 53 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (HaushaltsgrundsätzegesetzHGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2512, 2519).

(4) 1Die §§ 1 bis 54, 56 bis 87 sowie 106 bis 110 SäHO finden keine Anwendung. 2Das Prüfungsrecht des Sächsischen Rechnungshofes nach den §§ 104 Abs. 1 Nr. 3 und 111 SäHO bleibt unberührt.

§ 5
Finanzierung

(1) Das Universitätsklinikum deckt seine Kosten mit den für seine Leistungen vereinbarten oder festgelegten Vergütungen, den Erstattungen gemäß Absatz 2 sowie den Zuweisungen nach Absatz 3.

(2) Die Medizinische Fakultät und das Universitätsklinikum erstatten einander entsprechend der Aufgabenverteilung die Kosten der erbrachten Leistungen und der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material nach Maßgabe der zu treffenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen.

(3) Der Freistaat Sachsen gewährt dem Universitätsklinikum Zuweisungen für Investitionen und sonstige nicht entgeltfähige betriebsnotwendige Kosten nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.

(4) 1Das Universitätsklinikum kann zur Deckung seiner Ausgaben insbesondere für Investitionen Kredite aufnehmen. 2Diese sind im Wirtschaftsplan auszuweisen.

(5) 1Kassenverstärkungskredite zur Erfüllung laufender Zahlungsverpflichtungen dürfen 10 Prozent der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Erträge nicht überschreiten und müssen spätestens sechs Monate nach Abschluss des Wirtschaftsjahres zurückgezahlt sein. 2Das Staatsministerium der Finanzen kann eine höhere Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten zulassen. 3Im Übrigen bedarf die Gewährung von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen der Einwilligung des Gewährträgers.2

§ 6
Findungskommission

1Die Findungskommission hat die Aufgabe, dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst Vorschläge für den Aufsichtsratsvorsitzenden und den Vorsitzenden der Gemeinsamen Konferenz sowie dem Aufsichtsrat Vorschläge für den Vorstand des Universitätsklinikums zu unterbreiten. 2Sie wird vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsminister der Finanzen und dem Staatsminister für Soziales berufen. 3Der Findungskommission gehören vier Personen an.3

§ 7
Gemeinsame Konferenz, Zusammenarbeit
mit der Medizinischen Fakultät sowie der Universität

1Universität, Universitätsklinikum und Medizinische Fakultät arbeiten eng zusammen und beteiligen sich gegenseitig an wesentlichen Entscheidungen.
2Sie haben die Aufgabe, die Pläne zur weiteren Entwicklung sowohl des Universitätsklinikums als auch der Medizinischen Fakultät und Universität miteinander abzustimmen. 3Entscheidungen, die Forschung und Lehre unmittelbar betreffen, insbesondere die Strukturpläne des Universitätsklinikums, bedürfen der Zustimmung des Dekanats der Medizinischen Fakultät. 4Kommt eine Einigung zwischen der Medizinischen Fakultät und dem Universitätsklinikum nicht zustande, entscheidet die Gemeinsame Konferenz. 5Ihr gehören der Dekan, der Prodekan oder die Prodekane sowie der Vorstand des Universitätsklinikums an, wobei Dekanat und Vorstand je eine Stimme haben. 6Der Kanzler der Universität hat das Recht zur Teilnahme. 7Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bestellt auf Vorschlag der Findungskommission im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat und im Benehmen mit dem Rektorat eine sachkundige Persönlichkeit zum Vorsitzenden.
8In Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung kann der Vorsitzende den Staatsminister für Wissenschaft und Kunst anrufen, der endgültig entscheidet. 9Näheres regelt die Satzung. 10Bei Fragen von wirtschaftlicher Bedeutung beteiligt der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst den Staatsminister der Finanzen.4

§ 8
Organe

1Organe des Universitätsklinikums sind der Aufsichtsrat und der Vorstand. 2Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Organe die §§ 76 bis 116 sowie 170 und 171 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 6a des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842, 1849), entsprechend.

§ 9
Aufsichtsrat

(1) 1Der Aufsichtsrat legt die betrieblichen Ziele des Universitätsklinikums fest und entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. 2Er hat dafür Sorge zu tragen, dass das Universitätsklinikum die ihm zur Gewährleistung von Forschung und Lehre sowie in der Krankenversorgung obliegenden Aufgaben erfüllt. 3Der Aufsichtsrat berät den Vorstand des Universitätsklinikums und überwacht dessen Geschäftsführung. 4Er kann die Geschäftsunterlagen des Universitätsklinikums einsehen und prüfen; er kann damit auch einzelne seiner Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben Sachverständige beauftragen. 5Ihm obliegt insbesondere die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes des Universitätsklinikums auf Vorschlag der Findungskommission nach Zustimmung durch den Gewährträger und deren Abberufung nach Zustimmung durch den Gewährträger. 6Er hat weiterhin ein Vorschlagsrecht zur Änderung der Satzung.
7Der Aufsichtsrat entscheidet über

1.
die Verwendung des Bilanzgewinnes aus der Krankenversorgung sowie den Verlustausgleich nach Maßgabe der Satzung,
2.
den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss,
3.
die Entlastung des Vorstandes des Universitätsklinikums,
4.
die Vergütung des Vorstandes des Universitätsklinikums.

(2) Der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehende Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen, insbesondere der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.

(3) 1Dem Aufsichtsrat gehören an

1.
der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst, der Staatsminister der Finanzen und der Staatsminister für Soziales oder ein Vertreter des jeweiligen Staatsministeriums,
2.
der Kanzler der Universität,
3.
ein Mitglied des Dekanats, welches von diesem gewählt wird; es muss einem klinischen Fach angehören,
4.
ein gewählter Vertreter aus dem Kreis der Beschäftigten des Universitätsklinikums,
5.
zwei unabhängige Persönlichkeiten aus der Medizin, die vom Rektorat vorgeschlagen und nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 bestellt worden sind,
6.
drei unabhängige Persönlichkeiten aus der Wirtschaft, die vom Hochschulrat der Universität vorgeschlagen und nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 bestellt worden sind.

2Der Vorsitzende wird aus dem Kreis der Mitglieder des Aufsichtsrats nach Vorschlägen der Findungskommission für die Dauer von drei Jahren vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bestellt. 3Er darf nicht der Staatsregierung angehören. 4Die Wiederbestellung ist möglich. 5Der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende wird vom Vorsitzenden vorgeschlagen und vom Aufsichtsrat bestellt.5

§ 10
Vorstand des Universitätsklinikums

(1) 1Der Vorstand leitet das Universitätsklinikum. 2Er wird für die Dauer von fünf Jahren bestellt.

(2) 1Der Vorstand bereitet die Beschlüsse des Aufsichtsrats vor und sorgt für ihre Umsetzung. 2Er berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig und unterrichtet ihn über wichtige Angelegenheiten und Vorkommnisse unverzüglich.

(3) Der Vorstand vertritt das Universitätsklinikum gerichtlich und außergerichtlich.

(4) 1Dem Vorstand gehören an

1.
das medizinische Vorstandsmitglied,
2.
das kaufmännische Vorstandsmitglied.

2Das medizinische Vorstandsmitglied muss approbierter Arzt und Professor der Medizin sein. 3Es ist Sprecher des Vorstandes.

(5) Die Satzung kann ein weiteres Vorstandsmitglied vorsehen.

(6) Der Dekan der Medizinischen Fakultät kann an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 11
Personal

(1) 1Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das sonstige Personal im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SHG) vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. August 1998 (SächsGVBl. S. 459) im Angestelltenverhältnis, die Arbeiter und die Auszubildenden beim bisherigen Universitätsklinikum mit Ausnahme der in der Anlage aufgeführten theoretischen Institute Arbeitnehmer und Auszubildende des Universitätsklinikums nach § 1 Abs. 1. 2Dieses tritt in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein. 3Das verbeamtete sonstige Personal des bisherigen Universitätsklinikums, mit Ausnahme des verbeamteten sonstigen Personals der in der Anlage aufgeführten theoretischen Institute, wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Universitätsklinikum zur Dienstleistung zugewiesen. 4Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter für das Personal nach Satz 1 und Vorgesetzter im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung, für das Personal nach Satz 3 im Rahmen der Zuweisung ist das kaufmännische Vorstandsmitglied.

(2) 1Das wissenschaftliche Personal im Sinne des § 48 Satz 1 SHG verbleibt bei der Hochschule. 2Gehört zu dessen Aufgaben nach den für das Dienstverhältnis geltenden Regelungen und der Funktionsbeschreibung der Stelle eine Tätigkeit in der Krankenversorgung, auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe (einschließlich der Medizinischen Berufsfachschulen), ist es verpflichtet, seine Dienste insoweit beim Universitätsklinikum zu erbringen. 3Soweit es sich um verbeamtetes wissenschaftliches Personal handelt, wird dieses dem Universitätsklinikum zur Dienstleistung in der Krankenversorgung, auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und in den Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe (einschließlich der Medizinischen Berufsfachschulen) zugewiesen. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für das Personal der in der Anlage aufgeführten theoretischen Institute. 5Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, das wissenschaftliche Personal im Sinne des § 48 Satz 1 SHG in der Krankenversorgung, auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe (einschließlich der Medizinischen Berufsfachschulen) zu beschäftigen. 6Die Kosten sind der Medizinischen Fakultät zu erstatten.

(3) 1Vorgesetzter der Professoren und des übrigen wissenschaftlichen Personals ist das medizinische Vorstandsmitglied, soweit sie mit Aufgaben der Krankenversorgung, sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe (einschließlich der Medizinischen Berufsfachschulen) befasst sind. 2Dies gilt nicht für das Personal der in der Anlage aufgeführten theoretischen Institute. 3Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann abweichend von § 82 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes Befugnisse, die dem Rektor als Dienstvorgesetzten des wissenschaftlichen Personals im Bereich der Krankenversorgung, auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und in den Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe, einschließlich der Medizinischen Berufsfachschulen, zustehen, auf das medizinische Vorstandsmitglied übertragen.

(4) 1Für das Personal nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 und 3 findet § 13 Abs. 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes (SächsPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung. 2Das Personal nach Absatz 1 Satz 3 ist auch an der Universität wahlberechtigt und in eines der beiden Gremien wählbar. 3Erfordert eine Maßnahme die Beteiligung des Personalrats sowohl der Universität als auch des Universitätsklinikums, verdoppeln sich die Fristen der §§ 76 und 79 SächsPersVG.

(5) 1Für die Beschäftigten des bisherigen Universitätsklinikums gilt das geltende Tarifrecht des öffentlichen Dienstes der neuen Bundesländer in der jeweils geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2002 weiter. 2Danach gilt das zu diesem Zeitpunkt gültige Tarifrecht des öffentlichen Dienstes der neuen Bundesländer bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages einzelvertraglich weiter. 3Das Universitätsklinikum kann zur Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Tarifverträge abschließen. 4Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch das bisherige Universitätsklinikum oder das neue Universitätsklinikum wegen der Umwandlung des Universitätsklinikums in eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist unwirksam.

(6) Bei einem unmittelbaren Wechsel eines Arbeitnehmers zwischen Universität und Universitätsklinikum sind die zurückgelegten Beschäftigungszeiten gegenseitig so anzurechnen, als ob sie bei der jeweiligen Einrichtung selbst zurückgelegt worden wären.

(7) Das Universitätsklinikum hat die sich aus den Absätzen 1 und 5 ergebenden rechtlichen Ansprüche des übergeleiteten Personals auch nach dem 31. Dezember 2002 auf eine Zusatzversorgung zu sichern.6

§ 12
Satzung

1Die Rechtsverhältnisse des Universitätsklinikums werden im Rahmen dieses Gesetzes durch eine im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichende Satzung geregelt. 2In der Satzung sind die Grundsätze für die Gliederung des Universitätsklinikums in medizinische und sonstige Einrichtungen, ihre Aufgaben, Nutzung und weitere Untergliederung gemäß den Belangen der Krankenversorgung unter Berücksichtigung der Erfordernisse von Forschung und Lehre festzulegen. 3Darüber hinaus bestimmt die Satzung insbesondere Näheres über

1.
die Vertretung des Universitätsklinikums,
2.
die Aufgaben, Zuständigkeiten, Zusammensetzung sowie Bestellung des Aufsichtsrats und des Vorstandes des Universitätsklinikums,
3.
die Errichtung, Änderung, Aufhebung und die Leitung der dem Universitätsklinikum angehörenden Einrichtungen.

4Die Gliederung des Universitätsklinikums ergibt sich aus der Anlage zur Satzung.

§ 13
Übergangsvorschriften

(1) Die Organe nach §§ 9 und 10 sind unverzüglich, spätestens bis zum 30. Juni 1999 zu bilden.

(2) 1Der Vertreter des Personals im Aufsichtsrat gem. 2§ 9 Abs. 3 Nr. 4 wird erstmals im Zeitpunkt der nächsten regelmäßigen Personalratswahl gewählt. 3Bis dahin wird er vom Personalrat benannt.

(3) 1Für Rechtshandlungen, die bei der Übertragung des Vermögens und der Übertragung der Rechte und Pflichten nach § 1 Abs. 2 erforderlich sind, werden Abgaben und Kosten des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben. 2Auslagen werden nicht erstattet.

(4) 1Der zuletzt in den jeweiligen Universitätsklinika der Universitäten Leipzig und Dresden gewählte Personalrat bleibt über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus bis zum Ablauf seiner Amtszeit im Amt. 2Bis dahin nimmt er die Geschäfte des Personalrats der Medizinischen Fakultät und des neu gebildeten Universitätsklinikums wahr. 3Bis zum Ablauf dieser Amtszeit gilt die Medizinische Fakultät als selbständige Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 SächsPersVG. 4Für diese Amtszeit findet § 32 SächsPersVG auf das neu gebildete Universitätsklinikum keine Anwendung.

Anlage
zu § 1 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 11 Abs. 2 Satz 4, § 11 Abs. 3 Satz 27

1.
Einrichtungen der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig
 
a)
Institut für Anatomie
 
b)
Institut für Arbeitsmedizin und Sozialmedizin
 
c)
Abteilung für Sozialmedizin
 
d)
Institut für Biochemie
 
e)
Carl-Ludwig-Institut für Physiologie
 
f)
Institut für Rechtsmedizin
 
g)
Karl-Sudhoff-Institut für Geschichte der Medizin und Naturwissenschaften
 
h)
Institut für Medizinische Informatik, Statistik und Epidemiologie
 
i)
Institut für Medizinische Physik und Biophysik
 
j)
Paul-Flechsig-Institut für Hirnforschung
 
k)
Institut für Pharmakologie und Toxikologie
 
l)
Institut für Klinische Pharmakologie.
2.
Einrichtungen der Medizinischen Fakultät Carl Gustav Carus der Technischen Universität Dresden
 
a)
Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin
 
b)
Institut für Anatomie
 
c)
Institut für Physiologische Chemie
 
d)
Institut für Physiologie
 
e)
Institut für Geschichte der Medizin
 
f)
Institut für Immunologie
 
g)
Institut für Medizinische Informatik und Biometrie
 
h)
Institut für Klinische Pharmakologie
 
i)
Institut für Pharmakologie und Toxikologie
 
j)
Institut für Rechtsmedizin
 
k)
Institut für Sport- und Rehabilitationsmedizin

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 8, S. 207
    Fsn-Nr.: 711-13

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Juni 2023