1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970)

Artikel 27
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 743), wird wie folgt geändert:

1.
§ 17 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457, 1458), mit Ausnahme von § 14 Abs. 2 bis 4, §§ 27, 28, 30, 38, 84 Abs. 3, § 85 und der Anlagen IV bis IX, sowie die aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnungen gelten als Landesrecht fort.“
2.
Nach § 17p wird folgender § 17q eingefügt:
 
§ 17q
Eingetragene Lebenspartnerschaft
 
(1) Die folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes, des Bundesbesoldungsgesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend für Lebenspartnerschaften im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122, 1159), in der jeweils geltenden Fassung:
 
1.
Bestimmungen, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,
 
2.
Bestimmungen, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,
 
3.
Bestimmungen, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,
 
4.
Bestimmungen, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner und
 
5.
Bestimmungen, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.
 
(2) Bei der Gewährung kinderbezogener Leistungen stehen Kinder des Lebenspartners, die Beamte oder Richter in ihren Haushalt aufgenommen haben, Kindern des Ehegatten gleich, wenn andere Beamte und Richter der Stufe 1 des Familienzuschlags bei sonst gleichem Sachverhalt Anspruch auf die kinderbezogenen Leistungen haben.
(3) Ein Anspruch auf die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Leistungen besteht nur, wenn die Berechtigten ihren Anspruch im jeweils laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht haben und über den geltend gemachten Anspruch nicht abschließend entschieden ist.“
3.
Nach dem neuen § 17q wird folgender § 17r eingefügt:
 
§ 17r
Strukturzulage
 
Beamte des einfachen und mittleren Dienstes bis Besoldungsgruppe A 9 erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Strukturzulage in Höhe von 33,90 EUR. Die Zulage nach Satz 1 nimmt nicht an Anpassungen der Besoldung teil.“
4.
In der Überschrift zu Abschnitt 4 wird die Angabe „ 2011/2012 “ durch die Angabe „ 2013/2014 “ ersetzt.
5.
Die §§ 18 bis 20 werden wie folgt gefasst:
 
§ 18
Erhöhung der Besoldung und
der Versorgungsbezüge 2013
 
(1) Um 2,65 Prozent werden erhöht
 
1.
die Grundgehaltssätze,
 
2.
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
 
3.
die Amtszulagen und die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsordnungen A und B),
 
4.
die Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 13 an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und
 
5.
die Überleitungszulage nach § 21a Abs. 1.
 
Die Anwärtergrundbeträge werden jeweils um 50 EUR erhöht.
(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 ist eine Anpassung der Besoldung im Sinne von § 14 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes; sie gilt entsprechend für die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile. § 14a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes findet auf die Anpassung der Besoldung keine Anwendung.
(3) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt ab dem 1. März 2013. Für Empfänger von Dienstbezügen der Besoldungsordnung A ab Besoldungsgruppe A 10 sowie der Besoldungsordnungen B, C, R und W gilt die Erhöhung ab dem 1. September 2013.
(4) Die ab dem 1. März 2013 und ab dem 1. September 2013 geltenden Beträge ergeben sich aus den Anlagen 2 bis 12. Für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 31. August 2013 gelten für die Besoldungsempfänger nach Absatz 3 Satz 2 die Beträge der Anlagen 13 bis 23 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 734) geändert worden ist, in der am 28. Februar 2013 geltenden Fassung.
(5) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach Absatz 1 entsprechend für die dort und die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile, soweit sie der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegen. Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine allgemeine Anpassung der Versorgung im Sinne von § 70 BeamtVG. Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden um 2,65 Prozent erhöht. Absatz 3 gilt entsprechend.
 
§ 19
Erhöhung der Besoldung und
der Versorgungsbezüge 2014
 
(1) Ab dem 1. April 2014 werden um 2,95 Prozent erhöht
 
1.
die Grundgehaltssätze,
 
2.
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
 
3.
die Amtszulagen und die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsordnungen A und B),
 
4.
die Anwärtergrundbeträge,
 
5.
die Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 13 an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und
 
6.
die Überleitungszulage nach § 21a Abs. 1.
 
Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine Anpassung der Besoldung im Sinne von § 14 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes; sie gilt entsprechend für die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile. § 14a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes findet auf die Anpassung der Besoldung keine Anwendung.
(2) Die ab dem 1. April 2014 geltenden Beträge ergeben sich aus den Anlagen 13 bis 23.
(3) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach Absatz 1 entsprechend für die dort und die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile, soweit sie der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegen. Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine allgemeine Anpassung der Versorgung im Sinne von § 70 BeamtVG.
(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden um 2,95 Prozent erhöht.
 
§ 20
Übergangsregelung aus Anlass der Erhöhung
der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2013
 
Soweit sich durch § 18 Abs. 5 nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften eine niedrigere Versorgung als bei Nichtanwendung des § 18 Abs. 5 ergibt, wird ein Ausgleich gewährt. Die Höhe des Ausgleichs bestimmt sich nach dem Unterschiedsbetrag, der sich durch Vergleich der Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechungsvorschriften bei Anwendung und Nichtanwendung von § 18 Abs. 5 berechnet, bei Anwendung des § 54 BeamtVG ist die Gesamtversorgung Vergleichsgrundlage.“
6.
§ 20a wird aufgehoben.
7.
Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
 
§ 21a
Übergangsregelung für Beamte und Versorgungs-
empfänger der Besoldungsgruppe W 2
 
(1) Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen in Ämtern der Besoldungsgruppe W 2, die im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2014 ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einem der in § 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Dienstherrn mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 gestanden haben, erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Überleitungszulage. Diese beträgt für jeden Kalendermonat im Zeitraum Januar 2013 bis März 2014 329,15 EUR. Die Überleitungszulage ist bei der Auszahlung um die für diesen Zeitraum gewährten Leistungsbezüge nach § 13 Abs. 1 zu vermindern. Sofern ein Dienstverhältnis im Sinne von Satz 1 erst nach dem 1. Januar 2013 begründet oder vor dem 31. März 2014 beendet wurde, wird die Überleitungszulage anteilig gewährt; dies gilt auch, soweit der Anspruch auf Dienstbezüge in dem in Satz 1 genannten Zeitraum nicht ununterbrochen bestanden hat.
(2) Bei am 31. März 2014 vorhandenen Versorgungsempfängern mit ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Besoldungsgruppe W 2 werden die der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um eine Überleitungszulage entsprechend Absatz 1 erhöht. Die bei Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsregelungen berechneten Höchstgrenzen sind um die im jeweiligen Monat ermittelte Überleitungszulage entsprechend zu erhöhen. Soweit der Versorgungsfall im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2014 eingetreten ist, wird die Überleitungszulage anteilig gewährt.“
8.
Die Anlagen 2 bis 23 erhalten die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2013 Nr. 18, S. 970
    Fsn-Nr.: 240-6A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2014