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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verfassung des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243), die durch das Gesetz vom 11. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 502) geändert worden ist

Artikel 28
[Berufsfreiheit]

(1) 1Beruf und Arbeitsplatz können frei gewählt werden, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. 2Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Erwerbsmäßige Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten.

(3) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

Marginalspalte

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 1992 Nr. 20, S. 243
Fsn-Nr.: 100-1

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 1. Januar 2014