1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verfassung des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243), die durch das Gesetz vom 11. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 502) geändert worden ist

Artikel 72
[Volksbegehren, Volksentscheid]

(1) 1Stimmt der Landtag dem unveränderten Volksantrag nicht binnen sechs Monaten zu, können die Antragsteller ein Volksbegehren mit dem Ziel in Gang setzen, einen Volksentscheid über den Antrag herbeizuführen. 2Dem Volksbegehren kann von den Antragstellern ein gegenüber dem Volksantrag veränderter Gesetzentwurf zugrunde gelegt werden. 3In diesem Falle findet Artikel 71 Absatz 2 entsprechende Anwendung.

(2) 1Ein Volksentscheid findet statt, wenn mindestens 450 000, jedoch nicht mehr als 15 vom Hundert, der Stimmberechtigten das Volksbegehren durch ihre Unterschrift unterstützen. 2Für die Unterstützung müssen mindestens sechs Monate zur Verfügung stehen. 3Der Landtag kann zum Volksentscheid einen eigenen Gesetzentwurf beifügen.

(3) 1Zwischen einem erfolgreich abgeschlossenen Volksbegehren und dem Volksentscheid muß eine Frist von mindestens drei und höchstens sechs Monaten liegen, die der öffentlichen Information und Diskussion über den Gegenstand des Volksentscheides dient. 2Diese Frist kann nur mit Einverständnis der Antragsteller unter- oder überschritten werden.

(4) 1Bei dem Volksentscheid wird mit Ja oder Nein gestimmt. 2Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Marginalspalte

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 1992 Nr. 20, S. 243
Fsn-Nr.: 100-1

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 1. Januar 2014