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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Wassergesetz

Vollzitat: Sächsisches Wassergesetz vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) geändert worden ist

§ 13
Vorübergehende Beschränkungen von Benutzungen

1Bei höherer Gewalt oder bei Störfällen, die zur Beeinträchtigung der Gewässer und ihrer Benutzungen führen können, kann die zuständige Wasserbehörde im Interesse des Wohls der Allgemeinheit Benutzungen vorübergehend beschränken oder untersagen oder Benutzungsbedingungenvorübergehend ändern. 2Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.