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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Strafvollzugsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Strafvollzugsgesetz vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist

§ 16
Verlegung und Überstellung

(1) Die Gefangenen können abweichend vom Vollstreckungsplan nach § 106 in eine andere Anstalt verlegt werden,

1.
wenn die Erreichung des Vollzugsziels hierdurch gefördert wird oder
2.
Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe dies erfordern.

(2) Der Verteidigerin oder dem Verteidiger wird die Verlegung unverzüglich mitgeteilt.

(3) Die Gefangenen dürfen aus wichtigem Grund in eine andere Anstalt überstellt werden.9

Marginalspalte

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 2013 Nr. 5, S. 250
Fsn-Nr.: 311-13

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 17. Februar 2024

Fassung gültig bis: 15. August 2025