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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Naturschutzgesetz

Vollzitat: Sächsisches Naturschutzgesetz vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 672) geändert worden ist

§ 19
Geschützte Landschaftsbestandteile
(zu § 29 BNatSchG)

(1) 1Die Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil erfolgt durch Satzung. 2Über § 29 Abs. 1 BNatSchG hinaus können geschützte Landschaftsbestandteile zur Erhaltung oder Verbesserung des Kleinklimas sowie zur Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundsystemen festgesetzt werden.

(2) 1Zu geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes können nicht erklärt werden:

1.
Bäume und Sträucher auf Deichen, Deichschutzstreifen, an Talsperren, Wasserspeichern und Hochwasserrückhaltebecken sowie Bäume im Wald,
2.
Bäume, Sträucher und Hecken in Kleingärten im Sinne von § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146, 2147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

2In der Satzung können weitere Ausnahmen oder Ausnahmegenehmigungstatbestände geregelt werden.

(3) 1Über den Antrag auf Beseitigung oder Veränderung eines geschützten Landschaftsbestandteiles entscheidet die Behörde innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages. 2Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. 3Das Genehmigungsverfahren ist kostenfrei. 4Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht für eine gleichzeitig erforderliche Befreiung nach § 67 BNatSchG und § 39 von artenschutzrechtlichen Vorschriften.

(4) 1Ist für ein Vorhaben, zu dessen Verwirklichung eine Genehmigung nach Absatz 3 erforderlich ist, eine andere Gestattung notwendig, ersetzt diese Gestattung die Genehmigung nach Absatz 3. 2Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach der Satzung vorliegen und die für den Vollzug der Satzung zuständige Behörde ihr Einvernehmen erteilt hat. 3Die Frist nach Absatz 3 Satz 1 gilt in diesen Fällen nicht.7