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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist

§ 2
Anwendungsbereich

(1) 1Stationäre Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die

1.
dem Zweck dienen, ältere Menschen, pflegebedürftige Volljährige oder volljährige Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen, Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten,
2.
in ihrem Bestand von Wechsel sowie Zahl der Bewohner unabhängig sind und
3.
entgeltlich betrieben werden.

2Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sind keine stationären Einrichtungen im Sinne des Satzes 1. 3Für stationäre Einrichtungen gelten vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 die Bestimmungen des Teils 2. 4Auf stationäre Einrichtungen oder Teile von stationären Einrichtungen im Sinne des Satzes 1, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen, sowie auf stationäre Hospize finden § 7 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 sowie § 8 keine Anwendung.
5Nehmen die Einrichtungen nach Satz 4 in der Regel mindestens sechs Bewohner auf, findet § 8 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Bewohnerfürsprecher bestellt werden muss. 6Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.

(2) 1Ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Wohnformen, die dem Zweck dienen, pflege- oder betreuungsbedürftigen Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und die Inanspruchnahme externer Pflege- oder Betreuungsleistungen gegen Entgelt zu ermöglichen. 2Dies gilt unabhängig davon, wer die Wohngemeinschaften initiiert und begleitet und ob sie in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind. 3Für ambulante betreute Wohngemeinschaften gelten nur die Bestimmungen der Teile 3, 4 und 5, mit Ausnahme des § 18, wenn

1.
die Selbstbestimmung der Bewohner gegebenenfalls durch vertretungsbefugte Dritte gewährleistet ist,
2.
die Bewohner oder deren gesetzliche Betreuungspersonen die Betreuungs- und Pflegedienste sowie Art und Umfang der Betreuungs- oder Pflegeleistungen frei wählen können,
3.
die Pflege- und Betreuungsdienste keine eigenen Büroräume in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft haben,
4.
die ambulant betreute Wohngemeinschaft baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbstständig ist, insbesondere kein Bestandteil einer stationären Einrichtung ist, und sich nicht mehr als zwei ambulante betreute Wohngemeinschaften der gleichen Initiatoren in unmittelbarer räumlicher Nähe und organisatorischem Verbund finden sowie
5.
nicht mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft wohnen.

4Andernfalls finden auf ambulant betreute Wohngemeinschaften die Bestimmungen des Teils 2 Anwendung.

(3) 1Betreute Wohngruppen im Sinne dieses Gesetzes sind gemeinschaftlich betreute Wohnformen für volljährige Menschen mit Behinderung, deren Hauptziele die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohner, die Gewährung ihrer Selbstbestimmung sowie die Unterstützung ihrer Eingliederung und Teilhabe am Leben der Gemeinschaft ist und in denen eine individuelle Betreuung gewährleistet ist. 2Für Betreute Wohngruppen gelten die Bestimmungen des Teils 2 nicht, wenn sie

1.
räumlich eigene Einheiten mit in der Regel bis zu zwölf Plätzen bilden,
2.
nur organisatorisch an eine zentrale Verwaltung angebunden, örtlich aber von ihr getrennt sind,
3.
Personen aufnehmen, die nicht in der Lage sind, allein und unabhängig von Betreuung zu wohnen, die aber nicht der permanenten persönlichen Anwesenheit von Betreuungskräften während des gesamten Tages und während der Nacht bedürfen, sowie
4.
Personen aufnehmen, die in der Lage sind, ihre Interessen und Bedürfnisse mitteilen zu können.

3Andernfalls finden auf Betreute Wohngruppen die Bestimmungen des Teils 2 Anwendung. 4Für Betreute Wohngruppen für Menschen mit seelischer Behinderung im Sinne der Sätze 1 und 2, die die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllen, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

(4) 1Dieses Gesetz ist nicht auf Betreutes Wohnen anzuwenden, wenn die Mieter oder Käufer vertraglich lediglich dazu verpflichtet sind, allgemeine Unterstützungsleistungen wie Notrufdienste, die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung von bestimmten Anbietern abzunehmen, und die darüber hinausgehenden Pflege- und Betreuungsleistungen von den Bewohnern frei wählbar sind.
2Betreutes Wohnen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohnform, bei der Vermieter oder Verkäufer von abgeschlossenen Wohnungen durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellen, dass den Mietern oder Käufern neben der Überlassung des Wohnraums allgemeine Unterstützungsleistungen angeboten werden.

(5) 1Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2In Einrichtungen zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. 3Dieses Gesetz gilt nicht für die Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke sowie für Heime nach § 13 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist.

(6) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Wohnformen, in denen verheiratete, verwandte oder in einer Partnerschaft lebende Personen in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.3

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Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 2012 Nr. 12, S. 397
Fsn-Nr.: 840-7

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 6. Juli 2019

Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
12. April 2024