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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Polizeigesetz des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Polizeigesetz des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist

§ 4
Maßnahmen gegenüber dem Verursacher

(1) Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch das Verhalten von Personen bedroht oder gestört, so hat die Polizei ihre Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen, der die Bedrohung oder die Störung verursacht hat.

(2) 1Ist die Bedrohung oder die Störung durch eine Person verursacht worden, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, so kann die Polizei ihre Maßnahmen auch gegenüber demjenigen treffen, dem die Sorge für diese Person obliegt. 2Ist für eine Person ein Betreuer bestellt, so kann die Polizei ihre Maßnahmen auch gegenüber dem Betreuer im Rahmen seines Aufgabenbereichs treffen.

(3) Ist die Bedrohung oder die Störung durch eine Person verursacht worden, die von einem anderen zu einer Verrichtung bestellt worden ist, so kann die Polizei ihre Maßnahmen auch gegenüber dem anderen treffen.

Unterabschnitt 1
Allgemeines

Unterabschnitt 2
Erhebung von Daten

Unterabschnitt 3
Sonstige Verarbeitung von Daten

Abschnitt 1
Gliederung und Aufgabenverteilung

Abschnitt 2
Die Polizeibehörden

Abschnitt 3
Der Polizeivollzugsdienst

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Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 1999 Nr. 16, S. 466
Fsn-Nr.: 22-1

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 31. Dezember 2013

Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
31. Dezember 2019