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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Vergütung von Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildung und Prüfung des höheren Dienstes

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Vergütung von Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildung und Prüfung des höheren Dienstes vom 9. Mai 2005 (SächsJMBl. S. 44), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 832)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Vergütung von Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildung und Prüfung des höheren Dienstes

Vom 9. Mai 2005

A.
Allgemeine Bestimmungen
I.
Einem Beamten oder Richter darf eine Vergütung nur gewährt werden, wenn ihm die Tätigkeit nicht im Hauptamt übertragen worden ist.
II.
Hochschullehrer erhalten auf Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift keine Vergütung.
B.
Vergütung für Prüfungstätigkeit
I.
Im Rahmen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung bemisst sich die Vergütung entsprechend Ziffer VI der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Vergütung nebenamtlicher Tätigkeiten in der Aus- und Fortbildung (VwV Lehrauftragsvergütung – Aus- und Fortbildung) vom 21. Oktober 2003 (SächsABl. S. 1038), in der jeweils geltenden Fassung.
II.
Im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung beträgt die Vergütung für
  1. die Erstellung von schriftlichen Prüfungsaufgaben mit Lösungsvorschlag als Grundbetrag 40 EUR und ergänzend je Bearbeiterstunde 47 EUR,
  2. die Begutachtung von schriftlichen Prüfungsaufgaben je Bearbeiterstunde 15 EUR,
  3. die Bewertung von schriftlichen Prüfungsarbeiten als Erst- oder Zweitkorrektor oder im Stichentscheid je Bearbeiterstunde 2,50 EUR,
  4. die Abnahme von mündlichen oder praktischen Prüfungen je Prüfungskandidat und angefangene 15 Minuten Prüfungsdauer 3,50 EUR,
  5. Stellungnahmen im Rahmen von Widerspruchs- und Klageverfahren 12 EUR.
III.
Für die inhaltliche und redaktionelle Überarbeitung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe einschließlich der Musterlösung und des Bewertungsschemas können bis zu 50 Prozent der Vergütungssätze nach Ziffer II Nr. 1 gewährt werden.
C.
Vergütung für Dozententätigkeit
 
Die Vergütung für Dozententätigkeit beträgt
 
1.
für jede Unterrichtsstunde im Rahmen der Referendarausbildung den in Ziffer IV der VwV Lehrauftragsvergütung – Aus- und Fortbildung vorgesehenen Betrag,
 
2.
im Rahmen der Klausurvergütung für
 
 
a)
die Auswahl und das Stellen einer Übungsaufgabe 37 EUR,
 
 
b)
die Bewertung einer Übungsklausur 8 EUR.
D.
Vergütung für die Tätigkeit als Gruppenleiter
I.
Für die Gruppenleitung der praktischen Studienzeiten für Studenten nach § 19 SächsJAPO beträgt die Vergütung je Kurs 415 EUR.
II.
Betreuen die einzelnen Gruppenleiter jeweils nur einen Teil des Kurses, steht ihnen für diesen Teil die anteilige Vergütung zu. Betreuen mehrere Gruppenleiter gemeinsam über den gesamten Zeitraum (ein Monat) einen Kurs, steht ihnen die Vergütung anteilig zu.
E.
Vergütung von Hilfstätigkeiten
I.
Für die Aufsicht bei den Staatsprüfungen oder während einer Übungsklausur beträgt die Vergütung je Stunde Bearbeitungszeit 4,50 EUR.
II.
Für den Offiziantendienst bei den Staatsprüfungen beträgt die Vergütung je Prüfungstag 9 EUR.
F.
Sonstige Bestimmungen
I.
Durch die Vergütungen werden alle mit der Tätigkeit verbundenen allgemeinen Aufwendungen abgegolten.
II.
Die zur Wahrnehmung der Tätigkeiten notwendigen Reisen werden als Dienstreisen nach den Vorschriften des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897), in der jeweils geltenden Fassung, entschädigt. Für Reisen, die weder von Richtern noch von Beamten durchgeführt werden, wird eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung von Satz 1 gewährt.
III.
Für die Vergütung von Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildung und Prüfung, für die nach § 59 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO) vom 9. September 2003 (SächsGVBl. S. 501), die durch Verordnung vom 9. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 156) geändert worden ist, die Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1080), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 1998 (SächsGVBl. S. 181), gelten, ist diese Verwaltungsvorschrift entsprechend anzuwenden.
G.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 15. Juni 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Vergütungen bei den Prüfungen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 11. Juni 1991 (SächsABl. S. 19), zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 1. Juni 1995 (SächsJMBl. S. 24) und zuletzt verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 22. November 2001 (SächsABl. S. 1220), außer Kraft.

Dresden, den 9. Mai 2005

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2005 Nr. 6, S. 44
    Fsn-Nr.: 305-V05.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juni 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2014