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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Vergütung von Tätigkeiten im Rahmen der Juristenausbildung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Vergütung von Tätigkeiten im Rahmen der Juristenausbildung vom 16. Januar 2015 (SächsJMBl. S. 2), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 199)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Vergütung von Tätigkeiten im Rahmen der Juristenausbildung

Vom 16. Januar 2015

I.
Allgemeine Bestimmung

1.
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Vergütung für Tätigkeiten im Rahmen der Juristenausbildung. Die Juristenausbildung umfasst in diesem Zusammenhang
 
a)
die Übernahme der Leitung praktischer Studienzeiten nach § 19 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (SächsGVBl. S. 105), die zuletzt durch Verordnung vom 9. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 560) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften für Gruppen von regelmäßig fünfzehn, mindestens aber von fünf Studierenden, für die Dauer eines Monats (Gruppenleitung) und
 
b)
den Vorbereitungsdienst.
2.
Einem Beamten oder Richter darf eine Vergütung nur gewährt werden, wenn ihm die Tätigkeit nicht im Hauptamt übertragen worden ist.

II.
Vergütung für Tätigkeit als Gruppenleiter

1.
Für die Gruppenleitung beträgt die Vergütung je Gruppe 420 EUR.
2.
Betreuen die einzelnen Gruppenleiter die Gruppe jeweils nur für einen Teil der Zeit, steht ihnen für diesen Teil die anteilige Vergütung zu. Betreuen mehrere Gruppenleiter gemeinsam über den gesamten Zeitraum eine Gruppe, steht ihnen die Vergütung anteilig zu.

III.
Vergütung für Tätigkeit als Dozent

Die Vergütung für eine Dozententätigkeit im Rahmen des Vorbereitungsdienstes beträgt für

1.
jede Unterrichtsstunde 31 EUR,
2.
Aufsichts- und Übungsarbeiten für
 
a)
die Auswahl und das Stellen einer Aufgabe 45 EUR,
 
b)
die Bewertung einer Arbeit 10 EUR.

IV.
Vergütung von Hilfstätigkeiten

Für die Aufsicht während einer Aufsichtsarbeit beträgt die Vergütung je Stunde Bearbeitungszeit 5,50 EUR.

V.
Sonstige Bestimmungen

1.
Durch die Vergütungen werden alle mit der Tätigkeit verbundenen allgemeinen Aufwendungen abgegolten.
2.
Die zur Wahrnehmung der Tätigkeiten notwendigen Reisen werden als Dienstreisen nach den Vorschriften des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1080), in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Anpassung der in § 5 des Sächsischen Reisekostengesetzes festgesetzten Beträge der Wegstreckenentschädigung vom 3. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 566), in der jeweils geltenden Fassung, entschädigt. Für Reisen, die weder von Richtern noch von Beamten durchgeführt werden, wird eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung von Satz 1 gewährt.

VI.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Vergütung von Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildung und Prüfung des höheren Dienstes vom 9. Mai 2005 (SächsJMBl. S. 44), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsAbl. SDr. S. S 832), außer Kraft.

Dresden, den 16. Januar 2015

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2015 Nr. 1, S. 2
    Fsn-Nr.: 305-V15.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2015

    Fassung gültig bis: 30. April 2022